
Verlustrechnung – spendabler Fiskus
Rote Zahlen können in der Einkommensteuererklärung künftig bis zu zwei Millionen Euro zurückgetragen werden.
Autor: Marco Düte
Verlustverrechnung: Sie erfasst Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Einkommensteuererklärung: Bei den ersten drei Einkunftsarten ist der Gewinn, sonst der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anzugeben. Dabei fließen Einkünfte einer Einkunftsart zusammen, etwa aus mehreren Betrieben oder der Vermietung mehrerer Immobilien. Dann werden Verluste aus der jeweiligen Einkunftsart mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten saldiert.
Ausnahmen: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur mit Einkünften in diesem Bereich verrechenbar. Die auch als Spekulationsgewinne bezeichneten Einkünfte – etwa beim Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren seit Erwerb – fließen nicht in die Saldierung ein. Sie dürfen aber mit einem Spekulationsgewinn im Vorjahr verrechnet werden. Gleiches gilt für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung.
Verlust: Das negative Ergebnis der Saldierung trägt das Finanzamt vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie sonstigen Abzugsbeträgen auf das Vorjahr zurück, auch wenn dieser Steuerbescheid bestandskräftig ist. Das heißt: Steuerrückerstattung für das vergangene Jahr, falls der Unternehmer Gewinne erzielt hatte.
Beispiel: 2012 hat der Selbstständige durch Saldierung der Einkünfte einen Verlust von 300.000 Euro. 2011 war der Gesamtbetrag der Einkünfte 500.000 Euro. Das Finanzamt zieht davon 300.000 Euro ab, berechnet Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus dem um 300.000 Euro verminderten zu versteuernden Einkommen und überweist die Steuererstattung für 2011. Soll der Fiskus nur einen Teil des Verlusts auf das Vorjahr zurücktragen, etwa, damit nicht Sonderausgaben und andere Abzüge verloren gehen, muss das in der Steuererklärung angegeben werden. Dabei hilft der Steuerberater.
Höchstbetrag: Bis 2012 betrug die Obergrenze für den Verlustrücktrag 511.500 Euro (Verheirate: 1.023.000 Euro). Dieser Betrag wurde zu Jahresbeginn auf eine Million Euro (Verheiratete: zwei Millionen) erhöht und kann erstmals auf negative Einkünfte angewendet werden, die bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2013 nicht ausgeglichen werden.
Verlustvortrag: Reicht der Verlustrücktrag nicht aus, um den Verlust zu verrechnen, kann ihn der Unternehmer mit Einkünften der Folgejahre ausgleichen – unbeschränkt aber nur bis zu einer Million Euro (Verheiratete: zwei Millionen). Von einem höheren Betrag erkennt der Fiskus nur 60 Prozent an.
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 03/2013