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Die Rechnung Ihres Steuerberaters – verständlich erklärt

Am 19.12.2012 wurde die „Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Darin enthalten ist auch die neue Vergütungsverordnung für Steuerberater. Diese hat einen neuen Titel erhalten und heißt nun Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Dennoch ist die Honorarrechnung des Steuerberaters nicht immer leicht lesbar. Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Aufbau der Rechnung Ihres Steuerberaters.


Wert­ge­bühren, Betragsrah­menge­bühren, Zeit­ge­bühren. Die StBVV sieht Wert­ge­bühren, Betragsrah­menge­bühren und Zeit­ge­bühren vor. Ist für die Gebühren ein Rah­men vorge­se­hen, dies ist bei Wert­ge­bühren und Betragsrah­menge­bühren der Fall, richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeu­tung der Angele­gen­heit sowie den Einkom­mens- und Ver­mö­gensver­hält­nis­sen des Auf­tragge­bers. Der Steuer­ber­ater bes­timmt die Gebühr „nach bil­ligem Ermessen“.

Der Begriff des bil­li­gen Ermessens ist nicht definiert. Nach der Recht­sprechung des BGH hat der Steuer­ber­ater das bil­lige Ermessen als Begriff des bürg­er­lichen Ver­tragsrechts unter Berück­sich­ti­gung der Inter­essen­lage auch des Man­dan­ten und unter Berück­sich­ti­gung der in ver­gle­ich­baren Fällen üblichen Gebühr auszuüben.

Wert­ge­bühren. Die Wert­ge­bühren bes­tim­men sich nach bes­timmten Tabellen der Steuer­ber­ater­vergü­tungsverord­nung: Die Tabelle A stellt die Beratungsta­belle dar. Die Tabelle B bezieht sich auf die Abschluss­tabelle, die Tabelle C auf die Buchführungs­tabelle. Die Tabelle D umfasst land­wirtschaftliche Tabellen, die Tabelle E ist die Rechtsbehelfstabelle.

Die Wert­ge­bühren richt­en sich nach dem Wert, den der Gegen­stand der beru­flichen Tätigkeit hat, dem soge­nan­nten Gegen­standswert. Die konkrete Höhe ein­er Gebühr ergibt sich aus dem Gegen­standswert der Tätigkeit des Steuer­ber­aters und der Anwen­dung eines Zehn­tel­satzes für diese Tätigkeit und der entsprechen­den Gebührentabelle der StBVV.

Gegen­standswert bei Wert­ge­bühren. Bei ein­er Buch­führung bildet der jew­eils höch­ste Betrag, der sich aus dem Jahre­sum­satz oder der Summe des Aufwan­des ergibt, den Gegen­standswert. Bei der Auf­stel­lung der Bilanz mit Gewinn- und Ver­lus­trech­nung ist der Gegen­standswert das Mit­tel zwis­chen berichtigter Bilanz­summe (entspricht etwa Summe der Aktiv­seite) und der betrieblichen Jahresleis­tung (entspricht etwa Jahre­sum­satz) bzw. der betriebliche Jahre­saufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.

Erstellt der Steuer­ber­ater eine Einkom­men­steuer­erk­lärung, bildet die Summe der pos­i­tiv­en Einkün­fte den Gegen­standswert, der jedoch min­destens 8.000 Euro betra­gen muss.

Zehn­tel­satz bei Wert­ge­bühren. Bei der Fes­tle­gung des Zehn­tel­satzes ist der Steuer­ber­ater an den in der StBVV vorgegebe­nen Rah­men gebun­den. Inner­halb dieses Rah­mens bes­timmt der Steuer­ber­ater die Gebühr unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände nach den bere­its beschriebe­nen Grundsätzen.

Gebührentabelle bei Wert­ge­bühren. Die Tabellen A bis E, die eine Anlage zur StBVV darstellen, geben zu einem Gegen­standswert eine volle Gebühr an. Eine volle Gebühr bedeutet dabei 10/10. Der Steuer­ber­ater erhält z. B. für die Anfer­ti­gung der Einkom­men­steuer­erk­lärung ohne Ermit­tlung der einzel­nen Einkün­fte 1/10 bis 6/10 ein­er vollen Gebühr nach Tabelle A.

Betragsrah­menge­bühr. Während bei den Wert­ge­bühren der Gebühren­rah­men durch einen unteren und einen oberen Zehn­tel­satz vorgegeben wird, ist bei der Betragsrah­menge­bühr ein ober­er und ein unter­er Euro­be­trag vorgegeben. Sie kommt nur bei der Lohn­buch­führung vor. Für die Führung von Lohnkon­ten und die Anfer­ti­gung der Lohnabrech­nung erhält der Steuer­ber­ater dem­nach z. B. eine Gebühr von 5 bis 25 Euro je Arbeit­nehmer und Abrechnungszeitraum.

Zeit­ge­bühren. Die Zeit­ge­bühr berech­net sich nach dem für die Bear­beitung des Auf­trages erforder­lichen Zeitaufwand und beträgt nach der StBVV, sofern nicht ein höher­er Betrag geson­dert vere­in­bart ist, zwis­chen 30 und 70 Euro je ange­fan­gene halbe Stunde.

Anstelle der Einze­labrech­nung sieht die Steuer­ber­ater­vergü­tungsverord­nung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergü­tung zu vere­in­baren. Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von min­destens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeit­en (z. B. Buch­hal­tung, Beratung) vere­in­bart wer­den. Es han­delt sich hier­bei nicht um eine eigen­ständi­ge Gebühre­nart, son­dern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.

Weit­ere Rech­nungs­be­standteile. Zusät­zlich zu den sich aus der Art des Auf­trags ergeben­den Gebühren gem. StBVV hat der Steuer­ber­ater Anspruch auf Ersatz der bei der Aus­führung des Auf­trages für Post- und Telekom­mu­nika­tions­di­en­stleis­tun­gen zu zahlen­den Entgelte.

Der Steuer­ber­ater kann anstelle der tat­säch­lich ent­stande­nen Kosten einen Pauschsatz i. H. v. 20 % der sich nach der StBVV ergeben­den Gebühr fordern, in der­sel­ben Angele­gen­heit jedoch höch­stens 20 Euro. Dieser Posten wird in der Rech­nung als „Aus­la­gen“ angegeben. Zudem kann der Steuer­ber­ater Ersatz der Schreibaus­la­gen für bes­timmte Abschriften und Fotokopi­en ver­lan­gen. Die StBVV sieht zudem die Erstat­tung der Fahrtkosten und Über­nach­tungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwe­sen­heits­geld bei Geschäft­sreisen vor. Darüber hin­aus erhält der Steuer­ber­ater die auf die Tätigkeit ent­fal­l­ende Umsatzs­teuer. Es gilt der Nor­mal­s­teuer­satz von zurzeit 19 %.

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