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Neue Veranlagungsarten ab 2013

Der Gesetzgeber hat die Veranlagungs- und Tarifvarianten von Ehegatten mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt. 


Zum einen wurde die Zahl der möglichen Ver­an­la­gungsarten von sieben um drei reduziert, sodass noch vier Ver­an­la­gungsarten möglich sind. Zum anderen haben sich die Möglichkeit­en zur Steuergestal­tung bei der Zuord­nung divers­er Aufwen­dun­gen, der Ermit­tlung der zumut­baren Belas­tung und die Bindungswirkung bei der Wahl ein­er Ver­an­la­gungsart geändert.

Reduzierung der Ver­an­la­gungsarten. Bis zum Ver­an­la­gungszeitraum 2012 waren für Ehe­gat­ten sieben ver­schiedene Ver­an­la­gungsarten möglich. Durch die Geset­zesän­derun­gen wer­den jedoch ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2013 die getren­nte Ver­an­la­gung mit Grund­tarif und die beson­dere Ver­an­la­gung mit Grund­tarif oder Witwen­split­ting abgeschafft.

Bei der getren­nten Ver­an­la­gung wurde im Prinzip jed­er Ehe­gat­te für sich nach dem Grund­tarif besteuert. Dies führte in ver­schiede­nen Kon­stel­la­tio­nen zu ein­er gün­stigeren Besteuerung als die Zusam­men­ver­an­la­gung, ins­beson­dere bei ein­er ermäßigten Besteuerung z. B. auf­grund ein­er Abfindung.

Die beson­dere Ver­an­la­gung kon­nte im Jahr der Eheschließung gewählt wer­den. Sie war ins­beson­dere für Witwer bzw. Witwen gün­stiger, die im Jahr nach dem Tod ihres früheren Ehe­gat­ten wieder geheiratet haben. Ab 2013 kön­nen Ehe­gat­ten zwis­chen ein­er Einzelver­an­la­gung mit Grund­tarif und ein­er Zusam­men­ver­an­la­gung mit Ehe­gat­ten­split­ting wählen.

Darüber hin­aus ste­hen noch das Son­der­split­ting im Tren­nungs­jahr sowie das Ver­witweten­split­ting zur Ver­fü­gung. Im Jahr des Todes eines Ehe­gat­ten erfol­gt dem­nach die Ver­an­la­gung wie bei der Zusam­men­ver­an­la­gung. Im Fol­ge­jahr wird der Split­ting­tarif jedoch weit­er angewendet.

Zuord­nung der Aufwen­dun­gen. Aufwen­dun­gen wie Son­der­aus­gaben, außergewöhn­liche Belas­tun­gen und die Steuer­ermäßi­gung für haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen kon­nten im Rah­men der getren­nten Ver­an­la­gung steuerop­ti­mal frei zuge­ord­net werden.

Diese freie Zuord­nung ist in der neuen Einzelver­an­la­gung von Ehe­gat­ten nicht mehr möglich. Kün­ftig wer­den diese Aufwen­dun­gen dem­jeni­gen Part­ner zugerech­net, der sie wirtschaftlich getra­gen, also bezahlt hat. Sofern die Eheleute sich einig sind, darf aus Vere­in­fachungs­grün­den aber eine hälftige Aufteilung der Kosten vorgenom­men werden.

Ermit­tlung der zumut­baren Belas­tung. Außergewöhn­liche Belas­tun­gen wirken sich nur steuer­min­dernd aus, sofern sie die zumut­bare Belas­tung über­steigen. Dieser Eigenan­teil richtet sich nach dem Fam­i­lien­stand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Einkom­mens des Steuerpflichti­gen. Bei der bish­eri­gen getren­nten Ver­an­la­gung wurde die zumut­bare Belas­tung nach dem Gesamt­be­trag der Einkün­fte bei­der Ehe­gat­ten errech­net. Eine solche Zusam­men­rech­nung wird im Fall der Einzelver­an­la­gung von Ehe­gat­ten nicht mehr erfol­gen. Vielmehr wird die zumut­bare Belas­tung nun nach dem Gesamt­be­trag der Einkün­fte jedes einzel­nen Ehe­gat­ten bestimmt.

Bindungswirkung bei Wahl ein­er Ver­an­la­gungsart. Bis­lang kon­nten Ehe­gat­ten die Wahl der Ver­an­la­gungsart, die sie bei Abgabe der Steuer­erk­lärung getrof­fen hat­ten, beliebig oft ändern – und zwar bis zur Bestand­skraft des Steuerbeschei­des oder im Rah­men von Änderungsveranlagungen.

Kün­ftig wird die Ver­an­la­gungsart für den betr­e­f­fend­en Ver­an­la­gungszeitraum durch die Abgabe der Steuer­erk­lärung bindend. Sobald der Steuerbescheid unan­fecht­bar gewor­den ist, ist eine Änderung der Ver­an­la­gungsart nur noch möglich, sofern alle fol­gen­den Voraus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • ein Steuerbescheid, der die Ehe­gat­ten bet­rifft, wird aufge­hoben, geän­dert oder berichtigt;
  • dem Finan­zamt wird die Änderung der Ver­an­la­gungsart bis zum Ein­tritt der Bestand­skraft des Änderungs- bzw. Berich­ti­gungs­beschei­des mitgeteilt;
  • auf­grund der Änderung der Ver­an­la­gungsart fällt die Einkom­men­steuer der Ehe­gat­ten ins­ge­samt niedriger aus.

Faz­it. Die Reduzierung der Anzahl der Ver­an­la­gungsarten ist grund­sät­zlich begrüßenswert. Die weit­eren Fol­gen der Geset­zesän­derun­gen führen jedoch eher zu ein­er Ver­schlechterung gegenüber der vorherge­hen­den Gesetzeslage.

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