Fachartikel & News

Haftung der Eltern minderjähriger Kinder, die an Internettauschbörsen teilnehmen

Das Internet ist mittlerweile nicht mehr wegzudenken, die Kinder wachsen damit wie selbstverständlich auf und sind ihren Eltern häufig sogar voraus. 


Dies ist grund­sät­zlich auch unprob­lema­tisch. Was ist jedoch, wenn die min­der­jähri­gen Kinder bes­timmte Regeln mis­sacht­en und über das erlaubte Maß hin­aus im Inter­net aktiv sind? Haften die Eltern für ille­gales Ver­hal­ten ihrer min­der­jähri­gen Kinder im Inter­net? Hierüber hat der Bun­des­gericht­shof nun mit dem wichti­gen Urteil vom 15. Novem­ber 2012 zum File­shar­ing entsch­ieden (AZ: I ZR 74/12).

The­ma File­shar­ing. File­shar­ing (englisch für Dateien teilen, sin­ngemäß Dateifreiga­be oder gemein­samer Dateizu­griff) ist das direk­te Weit­ergeben von Dateien zwis­chen Benutzern des Inter­nets (meist) unter Ver­wen­dung eines Filesharing-Netzwerks.

Dabei befind­en sich die Dateien nor­maler­weise auf den Com­put­ern der einzel­nen Teil­nehmer oder dedi­zierten Servern, von wo sie an inter­essierte Nutzer verteilt wer­den. Im Regelfall wer­den Dateien von den einzel­nen Nutzern sowohl herun­terge­laden als auch gle­ichzeit­ig an andere Net­zw­erk­teil­nehmer hochge­laden. Für den Zugriff auf File­shar­ing-Net­zw­erke sind spezielle Com­put­er­pro­gramme, Brows­er oder Brows­er-Add-ons erforderlich.

Sachver­halt. Am 28. Jan­u­ar 2007 wur­den nach den Ermit­tlun­gen eines von diversen Ton­träger­her­stellern beauf­tragten Unternehmens in ein­er Inter­net­tauschbörse unter ein­er bes­timmten IP-Adresse 1147 Audio­dateien zum kosten­losen Herun­ter­laden ange­boten. Die Klägerin­nen stell­ten Strafanzeige gegen unbekan­nt und teil­ten der Staat­san­waltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermit­tlungsver­fahren einge­holten Auskun­ft des Inter­net­providers war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Inter­ne­tan­schluss der Eltern eines min­der­jähri­gen Kindes zugewiesen. Sie hat­ten den Inter­ne­tan­schluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Ver­fü­gung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburt­stag einen gebraucht­en PC über­lassen hatten.

Bei ein­er vom zuständi­gen Amts­gericht ange­ord­neten Durch­suchung der Woh­nung der Eltern wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes beschlagnahmt. Auf dem Com­put­er waren die Tauschbörsen­pro­gramme „Mor­pheus“ und „Bear­share“ instal­liert; das Sym­bol des Pro­gramms „Bear­share“ war auf dem Desk­top des PC zu sehen.

Abmah­nung und Schadenser­satzanspruch. Nach Ein­sicht­nahme in die Ermit­tlungsak­te der Staat­san­waltschaft ließen die Ton­träger­her­steller die Eltern durch einen Recht­san­walt abmah­nen und zur Abgabe ein­er straf­be­wehrten Unter­las­sungserk­lärung auf­fordern. Die Eltern gaben die Unter­las­sungserk­lärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadenser­satz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Die Ton­träger­her­steller sind jedoch der Ansicht, die Eltern seien wegen ein­er Ver­let­zung ihrer elter­lichen Auf­sicht­spflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglich­machen der Musik­stücke ent­standen sei. Sie nah­men die Eltern wegen des öffentlichen Zugänglich­machens von 15 Musikauf­nah­men auf Zahlung von Schadenser­satz in Höhe von 200 Euro je Titel, ins­ge­samt also 3.000 Euro neb­st Zin­sen sowie auf Erstat­tung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 Euro in Anspruch.

Entschei­dun­gen des Landgerichts und des Ober­lan­des­gerichts. Das Landgericht Köln hat der Klage der Ton­träger­her­steller stattgegeben. Die Beru­fung der Eltern vor dem Ober­lan­des­gericht Köln ist ohne Erfolg geblieben. Die Eltern waren damit in den ersten bei­den Instanzen unterlegen.

Das Ober­lan­des­gericht Köln hat dabei angenom­men, die Eltern hafteten für den durch das ille­gale File­shar­ing ihres min­der­jähri­gen Sohnes ent­stande­nen Schaden, weil sie ihre elter­liche Auf­sicht­spflicht ver­let­zt hät­ten. Sie hät­ten die Ein­hal­tung der von ihnen aufgestell­ten Ver­hal­tensregeln für die Inter­net­nutzung nicht – wie von ihnen behauptet – kontrolliert.

Hät­ten die Eltern auf dem Com­put­er ihres Sohnes tat­säch­lich eine Fire­wall und ein Sicher­heit­spro­gramm instal­liert, das bezüglich der Instal­la­tion weit­er­er Pro­gramme auf „keine Zulas­sung“ gestellt gewe­sen wäre, hätte ihr Sohn die File­shar­ing-Soft­ware nicht instal­lieren kön­nen. Hät­ten die Eltern den PC ihres Sohnes monatlich über­prüft, hät­ten sie die von ihrem Sohn instal­lierten Pro­gramme bei einem Blick in die Soft­wareliste oder auf den Desk­top des Com­put­ers ent­deck­en müssen.

Aufhe­bung durch den Bun­des­gericht­shof. Der BGH hat die Entschei­dung des Beru­fungs­gerichts im Revi­sionsver­fahren aufge­hoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genü­gen Eltern ihrer Auf­sicht­spflicht über ein nor­mal entwick­eltes 13-jähriges Kind, das ihre grundle­gen­den Gebote und Ver­bote befol­gt, regelmäßig bere­its dadurch, dass sie das Kind über das Ver­bot ein­er rechtswidri­gen Teil­nahme an Inter­net­tauschbörsen belehren.

Eine Verpflich­tung der Eltern, die Nutzung des Inter­nets durch das Kind zu überwachen, den Com­put­er des Kindes zu über­prüfen oder dem Kind den Zugang zum Inter­net (teil­weise) zu versper­ren, beste­ht grund­sät­zlich nicht. Zu der­ar­ti­gen Maß­nah­men sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhalt­spunk­te für eine rechtsver­let­zende Nutzung des Inter­ne­tan­schlusses durch das Kind haben.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!