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Scheinrechnungen vom Handelsregister, Bundesanzeiger, Deutschen Patent- und Markenamt

Diverse Sachverhalte wie z. B. Änderungen im Handelsregister, Jahresabschlüsse oder zum Schutz von Marken sind zu veröffentlichen. Dies nutzen Kriminelle aus, indem sie unmittelbar nach der Veröffentlichung Formulare versenden, die einen amtlichen Eindruck vermitteln. Die eingesetzten Formulare sind in aller Regel so gestaltet, dass sie auf den ersten Blick kaum von amtlichen Rechnungen – z. B. solchen des Amtsgerichts für die Eintragung in das Handelsregister – zu unterscheiden sind. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick, wie Sie sich schützen können und was Sie unternehmen können, wenn Sie auf eine solche Falle reingefallen sind.


Ein­tra­gun­gen im Han­del­sreg­is­ter. Es häufen sich die Fälle, in denen Unternehmensgrün­der kurz nach der Gewer­bean­mel­dung bzw. ein­er Anmel­dung zur Ein­tra­gung ins Han­del­sreg­is­ter zahlre­iche Schreiben erhal­ten, die äußer­lich wie Rech­nun­gen für die Reg­is­tere­in­tra­gung bzw. Gewer­bean­mel­dung gestal­tet sind. Tat­säch­lich aber wer­den Ange­bote zum Ein­trag in meist weniger ser­iöse Gewer­bereg­is­ter unter­bre­it­et. Der Nutzen tendiert dabei gegen null. Solche Schein­rech­nun­gen wer­den mit­tler­weile auch nach son­sti­gen Änderun­gen im Han­del­sreg­is­ter versendet.

War­nun­gen des Bun­de­sanzeiger Ver­lages und des Deutschen Patent- und Marke­namtes. Auch der Bun­de­sanzeiger Ver­lag, dort wer­den z. B. Jahresab­schlüsse veröf­fentlicht, warnt vor Ange­boten und Beschei­den über Reg­is­tere­in­tra­gun­gen für Unternehmen im Unternehmen­sreg­is­ter sowie im Zusam­men­hang mit Veröf­fentlichun­gen im Bun­de­sanzeiger. Immer wieder wür­den Unternehmen und Insti­tu­tio­nen „Ange­bote“ oder „Beschei­de“ auf Grund­lage von zuvor im Bun­de­sanzeiger veröf­fentlicht­en Bekan­nt­machun­gen über ihr Unternehmen bzw. ihre Insti­tu­tion erhal­ten. Ange­boten werde unter anderem die „Ein­tra­gung“ der Dat­en in ein Reg­is­ter und der „Abruf“ von „einge­tra­ge­nen“ Dat­en. Für die Auf­nahme in ein solch­es Reg­is­ter und für das Recht zum Abruf der Dat­en werde die Zahlung eines Betrages bzw. eine „Ein­tra­gungs­ge­bühr“ gefordert. Der Bun­de­sanzeiger Ver­lag hat auf sein­er Home­page eine Liste mit den unlauteren Anbi­etern erstellt. Auch das Deutsche Patent- und Marke­namt warnt im Zusam­men­hang mit Schutzrecht­san­mel­dun­gen und ‑ver­längerun­gen vor – teil­weise irreführen­den – Ange­boten, Zahlungsauf­forderun­gen und Rech­nun­gen, die nicht vom Deutschen Patent- und Marke­namt stammen.

Unternehmen böten – teil­weise unter behör­denähn­lichen Beze­ich­nun­gen – eine kostenpflichtige Veröf­fentlichung oder Ein­tra­gung von Schutzrecht­en in nicht amtliche Reg­is­ter oder eine Ver­längerung des Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Marke­namt an. Die Ange­bote, Zahlungsauf­forderun­gen bzw. Rech­nun­gen und Über­weisungsträger dieser Unternehmen wür­den teil­weise den Anschein amtlich­er For­mu­la­re erweck­en. Solche Schreiben ent­fal­ten für sich allein jedoch kein­er­lei Rechtswirkun­gen, eine Zahlungsverpflich­tung gegenüber dem Aussteller wird hier­durch nicht begründet.

Abschluss eines Ver­trages. Auf­grund der äußer­lichen Gestal­tung oder schlicht aus Uner­fahren­heit wer­den tat­säch­lich die Rech­nun­gen aus­geglichen. Durch die Zahlung wird zunächst ein Ver­trag abgeschlossen. Das oben geschilderte Ver­hal­ten dürfte jedoch grund­sät­zlich als wet­tbe­werb­swidrig und betrügerisch zu werten sein. Wurde den­noch Geld gezahlt, hat der Zahlende in aller Regel die Möglichkeit ein­er Anfech­tung wegen arglistiger Täuschung. Der Ver­trag gilt dann als von Anfang an unwirksam.

Rück­forderung bei erfol­gter Zahlung. Als Folge der Anfech­tung entste­ht ein Anspruch auf Erstat­tung des irrtüm­lich gezahlten Geld­be­trags, da die Zahlung dann ohne Rechts­grund erfol­gte und der Empfänger somit „ungerecht­fer­tigt bere­ichert“ ist. In der Prax­is gestal­tet sich die Gel­tend­machung dieses Anspruchs als äußerst schwierig. Zum einen beste­hen Risiken, dass das Gericht keinen Anfech­tungs­grund erken­nt. Für Gewer­be­treibende würde nach Auf­fas­sung einiger Gerichte eine große Sorgfalt zur Prü­fung der Ein­gangspost beste­hen. Zum anderen sind die Absender dieser Schreiben kaum greif­bar. Es han­delt sich um Briefkas­ten­fir­men oder um Fir­men mit Sitz im Aus­land. Häu­fig wer­den Schreiben an die Absender auch als unzustell­bar zurück­ge­sendet. Es ist daher drin­gend zu empfehlen, sämtliche einge­hen­den Rech­nun­gen aus­führlich zu prüfen.

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