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Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Steuer, die vom Zoll bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben wird. Die Einfuhrumsatzsteuer ist mit der Umsatzsteuer, die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anfällt, vergleichbar. Die Einfuhrumsatzsteuer ist im Ergebnis eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer. 


Die von der Umsatzs­teuer des Aus­fuhrlan­des ent­lastete Ware wird im Gegen­zug mit der Ein­fuhrum­satzs­teuer des Ein­fuhrlan­des belastet. Durch diese Ein­fuhrbesteuerung wird ver­hin­dert, dass die einge­führten Waren ohne Umsatzs­teuer an den End­ver­brauch­er gelan­gen. Dadurch, dass sie bei der Ein­fuhr entste­ht, wird sie im Gegen­satz zur Umsatzs­teuer von der Zol­lver­wal­tung erhoben. Hier­bei ist es uner­he­blich, ob die Ein­fuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Pri­vat­per­son erfolgt.

Gel­tungs­bere­ich. Der Ein­fuhrum­satzs­teuer unter­liegt die Ein­fuhr von Gegen­stän­den aus einem Drit­t­land in das Inland. Das „Inland“ umfasst dabei das Staats­ge­bi­et der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land mit Aus­nahme des Gebi­ets von Büsin­gen und der Insel Hel­goland. Ein­fuhren aus Büsin­gen bzw. Hel­goland in das Inland unter­liegen somit der deutschen Ein­fuhrum­satzs­teuer, Liefer­un­gen in diese Gebi­ete wer­den als steuer­freie Aus­fuhrliefer­ung behandelt.

Für die Abgren­zung, ob eine ein­fuhrum­satzs­teuerpflichtige Ein­fuhr aus einem Drit­t­land oder ein umsatzs­teuerpflichtiger innerge­mein­schaftlich­er Erwerb vor­liegt, bedarf es der genauen Fes­tle­gung des Gemein­schafts­ge­bi­ets. Für die Erhe­bung der Ein­fuhrum­satzs­teuer ist in Deutsch­land die Zol­lver­wal­tung, also das Haupt­zol­lamt, für den innerge­mein­schaftlichen Erwerb dage­gen die Lan­des­fi­nanzbe­hör­den, also das Finan­zamt, zuständig. Der Begriff des Gemein­schafts­ge­bi­ets im Sinne des Umsatzs­teuerge­set­zes ist grund­sät­zlich iden­tisch mit dem Zoll­ge­bi­et der Gemeinschaft.

Bemes­sungs­grund­lage. Bemes­sungs­grund­lage für die Erhe­bung der Ein­fuhrum­satzs­teuer ist grund­sät­zlich der Zoll­w­ert, und zwar ein­schließlich eventueller Ein­fuhrab­gaben, Zöllen und ander­er Ver­brauch­s­teuern; die Bemes­sungs­grund­lage ist jedoch – wie auch son­st im Umsatzs­teuer­recht üblich – aber eine Net­tobe­mes­sungs­grund­lage, d. h. die zu zahlende Ein­fuhrum­satzs­teuer bildet keinen Teil der Bemes­sungs­grund­lage. Für die Ermit­tlung der Bemes­sungs­grund­lage find­en also maßge­blich die jew­eili­gen Vorschriften über den Zoll­w­ert aus dem Zol­lkodex Anwendung.

Steuer­be­freiun­gen. Für die steuerpflichtige Warene­in­fuhr gel­ten die gle­ichen Steuer­sätze wie für Umsätze im Inland. Für bes­timmte Waren kommt jedoch eine Steuer­be­freiung in Betra­cht. Von der Erhe­bung der Ein­fuhrum­satzs­teuer befre­it sind hier­nach alle Gegen­stände, deren Liefer­ung auch im Inland kein­er Umsatzs­teuer unter­liegt. Diese Waren sollen bei ihrer Ein­fuhr nicht höher belastet wer­den als gle­ichar­tige Inlandswaren. Umfasst sind z. B. Aktien oder Briefmarken.

Darüber hin­aus wer­den zur Erle­ichterung des gren­züber­schre­i­t­en­den Waren­verkehrs durch Rechtsverord­nun­gen weit­ere Steuer­be­freiun­gen fest­gelegt. Diese gel­ten z. B. für Gegen­stände erzieherischen, wis­senschaftlichen oder kul­turellen Charak­ters. Aus Vere­in­fachungs­grün­den wird zusät­zlich von der Fest­set­zung der Ein­fuhrum­satzs­teuer in
Bagatellfällen abgesehen.

Vors­teuer­abzug. Fällt bei einem Unternehmer Ein­fuhrum­satzs­teuer an, die er für umsatzs­teuerpflichtige Zwecke ver­wen­det, kann er die Ein­fuhrum­satzs­teuer als Vors­teuer abziehen. Hier­durch wird eine sys­temwidrige Mehrfach­be­las­tung mit Umsatzs­teuer ver­mieden. Zum Vors­teuer­abzug sind nur Unternehmen berechtigt. Abziehbar als Vors­teuer ist auch die Ein­fuhrum­satzs­teuer, die der Unternehmer bei der Warene­in­fuhr aus Nicht-EU-Staat­en an das Zol­lamt entrichtet hat.

Die Voraus­set­zun­gen für den Vors­teuer­abzug der Ein­fuhrum­satzs­teuer hat der Unternehmer grund­sät­zlich durch einen zol­lamtlichen Beleg oder einen zol­lamtlich bescheinigten Ersatz­be­leg nachzuweisen. Bei Ein­fuhren, die über das IT-Ver­fahren ATLAS abwick­elt wer­den, kann dieser Nach­weis bei Bedarf durch einen Aus­druck des elek­tro­n­isch über­mit­tel­ten Beschei­ds über die Ein­fuhrab­gaben in Verbindung mit einem Beleg über die Zahlung der Ein­fuhrum­satzs­teuer entwed­er an die Zoll­be­hörde oder einen Beauf­tragten (z.B. Spedi­teur) geführt werden.

Steuer­satz. Der Regel­s­teuer­satz bei der Ein­fuhr beträgt 19% der Bemes­sungs­grund­lage und ermäßigt sich auf 7% bei bes­timmten Waren, wie z. B. Lebens­mit­tel oder
Bücher.

Steuer­schuld­ner. Schuld­ner der EUSt ist der Anmelder, der die Zol­lan­mel­dung im eige­nen Namen abgibt oder für dessen Namen die Anmel­dung abgegeben wird.

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