
Die neuen Pflichten
E‑Lohnsteuerkarte, härtere Betriebsprüfungen und Unsicherheit
über die Höhe der Erbschaftsteuer dürften das Steuerjahr 2013 prägen.
Dies sind die wesentlichen Neuerungen.
Autor: Marco Düte
E-Lohnsteuerkarte: Seit Januar 2013 können, ab Dezember 2013 müssen die ELStAM erstmals abgerufen werden. Spätestens im Juni 2014 müssen sie zur Anwendung kommen. Das Kürzel steht für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Der Betrieb meldet sich unter www.elster.de zum Verfahren an und erhält ein „Organisationszertifikat“. Für die Anmeldung von Mitarbeitern gibt er deren Namen, Geburtsdatum und steuerliche Identifikationsnummer an. Die bisher gewährten Freibeträge müssen die Beschäftigten neu beantragen. Der Arbeitgeber muss zu jeder Abrechnung prüfen, ob aktualisierte ELStAM vorliegen. Nach der Anmeldung werden nur noch die Änderungen bereitgestellt. Wer die Lohnabrechnung von DATEV und Steuerberater erledigen lässt, braucht sich um Anmeldung und Abruf nicht selbst zu kümmern.
Lohnsteuernachschau: Wie bei der Umsatzsteuer soll es bei der Lohnsteuer unan‑
gemeldete Betriebsprüfungen geben, die „Nachschau“. Ist sie beschlossen, könnten die Beamten Betriebsstätten zu den Geschäftszeiten betreten, Unterlagen sichten sowie Auskünfte verlangen. Entdecken sie Fehler, könnte das Verfahren nahtlos in eine reguläre Lohnsteuerbetriebsprüfung übergehen. Durch dieses Verfahren könnten Prüfer die Razzien der Finanzkontrolle Schwarzarbeit begleiten und für die Lohnsteuer auswerten. Unabhängig davon könnte es jedoch jeden Betrieb treffen.
Steuerberatervergütung: Die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt neben der Erhebung der Gebühren nun auch die Erstattung von Auslagen. 14 Jahre nach der letzten Gebührenreform gibt es nun eine lineare Erhöhung der Tabellen A bis E sowie eine Anhebung der Zeitgebühr und die Erhöhung einiger Gegenstandswerte.
Pauschalsteuer PCs: Schon bisher können Firmenchefs ihren Mitarbeitern auch für den privaten Gebrauch einen PC überlassen und die Internet-Kosten tragen. Für den geldwerten Vorteil zahlt der Betrieb 25 Prozent pauschale Lohnsteuer ans Finanzamt. Künftig soll statt „Personal Computer“ der umfassendere Begriff „Datenverarbeitungsgeräte“ gelten, womit beispielsweise auch Tablets eindeutig unter diese Regelung fallen würden.
Betriebsnachfolger: Kindern oder anderen Nachfolgern, die den Betrieb unentgeltlich übernehmen, droht eine deutlich höhere Schenkungsteuer. Der Bundesfinanzhof hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die weitreichenden Steuervorteile für Betriebsnachfolgen mit bis zu 2,8 Millionen Euro steuerfreiem Vermögensübergang (Az.: II R 9/11). Jetzt prüft das Bundesverfassungsgericht. Die Finanzämter erlassen Steuerbescheide nur noch vorläufig und ändern sie nach dem Urteil aus Karlsruhe (Ländererlass vom 14.11.2012). Quelle: BMF 2011/BMF 2011/Statistisches Bundesamt 2011
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 02/2013