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Zur Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden können. Es hat das AEntG aus 1996 abgelöst.


Das AEntG war ursprünglich ein rein pro­tek­tion­is­tis­ches Gesetz, das vor allem deutsche Bau­un­ternehmer und Bauar­beit­er vor aus­ländis­ch­er Bil­ligkonkur­renz schützen sollte. Es galt für die Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gebäud­ere­iniger und Brief­di­en­stleis­tun­gen. Mit der Neu­fas­sung des Geset­zes sind sechs weit­ere Branchen aufgenom­men worden:
  • Pflege­branche (Altenpflege und ambu­lante Krankenpflege), 
  • Sicher­heits­di­en­stleis­tun­gen,
  • Abfall­wirtschaft (mit Straßen­reini­gung und Winterdienst),
  • Aus- und Weit­er­bil­dungs­di­en­stleis­tun­gen nach dem Zweit­en oder Drit­ten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Wäscherei­di­en­stleis­tun­gen im Objektkundengeschäft,
  • Berg­baus­pezialar­beit­en auf Steinkohlebergwerken.

Es beste­ht mit dem AEntG nun­mehr die Möglichkeit, von den Tar­ifver­tragsparteien aus­ge­han­delte Min­destlöhne für die jew­eilige Branche verbindlich zu machen. Hier­für muss ein entsprechen­der Min­dest­lohn­tar­ifver­trag von Tar­ifver­tragsparteien der Branche abgeschlossen wer­den. In der Prax­is ist ver­stärkt festzustellen, dass diverse Min­dest­stan­dards ins­beson­dere im Zusam­men­hang mit den Arbeit­szeit­en über­prüft werden.

Arbeit­szeit­nach­weise.Arbeit­ge­ber mit Sitz im Inland und Arbeit­ge­ber mit Sitz im Aus­land sind nach dem AEntG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeit­szeit der Arbeit­nehmer aufzuze­ich­nen und diese Aufze­ich­nun­gen min­destens zwei Jahre aufzube­wahren. Die Aufze­ich­nun­gen sind grund­sät­zlich spätestens zum Abschluss ein­er Arbeitss­chicht zu machen. Die gle­iche Verpflich­tung hat nach dem AÜG jed­er Entlei­her, der von einem Ver­lei­her über­lassene Arbeit­nehmer tätig wer­den lässt, unab­hängig davon, ob er seinen Sitz im Inland oder im Aus­land hat.

Erle­ichterun­gen für das Gebäud­ere­iniger­handw­erk.Wegen der im Ver­gle­ich zu den übri­gen Branchen anderen Organ­i­sa­tion­sstruk­turen ist es Betrieben des Gebäud­ere­iniger­handw­erks ges­tat­tet, anstelle der täglichen Arbeit­szeitaufze­ich­nun­gen eine Liste vorzule­gen, in der die vorge­se­henen Zeit­en des Beginns, des Endes und der Dauer der Arbeit­szeit jedes Arbeit­nehmers für einen Monat im Voraus einge­tra­gen wer­den. Diese Liste muss eine weit­ere Spalte enthal­ten, damit etwaige Abwe­ichun­gen von der geplanten Arbeit­szeit einge­tra­gen wer­den können.

Bere­i­thal­tung von Unter­la­gen.Arbeit­ge­ber mit Sitz im Inland und Arbeit­ge­ber mit Sitz im Aus­land müssen die für die Prü­fung der Ein­hal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nach dem AEntG erforder­lichen Unter­la­gen in Deutsch­land und in deutsch­er Sprache bereithalten:

  • Arbeitsver­trag bzw. die Doku­mente, die nach dem Gesetz des Heimat­landes zur Umset­zung der Richtlin­ie des Rates der Europäis­chen Gemein­schaften vom 14. Okto­ber 1991 (91/533/EWG) über die Pflicht des Arbeit­ge­bers zur Unter­rich­tung des Arbeit­nehmers über die für seinen Arbeitsver­trag oder sein Arbeitsver­hält­nis gel­tenden Bedin­gun­gen (Nach­weis-Richtlin­ie), Amts­blatt der EG Nr. L 288/32 vom 18.10.1991, zu fer­ti­gen sind;
  • Arbeit­szeit­nach­weise, die nach Beschäf­ti­gung­sorten dif­feren­zieren müssen, wenn region­al unter­schiedliche Min­destlöhne in Betra­cht kommen;
  • Lohnabrech­nun­gen;
  • Nach­weise über erfol­gte Lohnzahlungen.

Die vier vorste­hend aufge­führten Arten von Unter­la­gen sind in jedem Fall in Deutsch­land bere­itzuhal­ten. Wer­den darüber hin­aus ggf. weit­ere Unter­la­gen benötigt, sind diese der Prüf­be­hörde eben­falls unverzüglich zur Ein­sicht zur Ver­fü­gung zu stellen.

Zusät­zliche Anforderun­gen bei Arbeit­szeit­flex­i­bil­isierung. Soweit sich Arbeit­ge­ber auf eine Arbeit­szeit­flex­i­bil­isierung berufen wollen, müssen zusät­zlich zu den üblichen Prü­fun­ter­la­gen weit­ere Unter­la­gen in Deutsch­land bere­it­ge­hal­ten werden:

  • Schriftliche Vere­in­barung über Arbeitszeitflexibilisierung;
  • Aus­gle­ich­skon­to (für jeden Arbeit­nehmer), gegebe­nen­falls getren­nte Stun­de­naufze­ich­nun­gen neue Bundesländer/alte Bundesländer;
  • Nach­weis über Absicherung des Aus­gle­ich­skon­tos (z. B. Bankbürgschaft, Sper­rkon­to), soweit nach Tar­ifver­trag oder Rechtsverord­nung erforderlich.

Auf Ver­lan­gen der Prüf­be­hörde hat der Arbeit­ge­ber die Unter­la­gen am Ort der Beschäf­ti­gung, bei Bauleis­tun­gen auf der Baustelle, vorzulegen.

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