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Alterseinkünfte

In seinem im Jahr 2002 gefällten Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes widerspricht (BVerfG, 2 BvL 17/99 vom 06.03.2002) und stellte somit die Weichen für ein Reagieren des Gesetzgebers zum Aufheben dieser Situation. Dessen Reaktion erfolgte in Form des Alterseinkünftegesetzes, welches seit dem Jahr 2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Alterseinkünften regelt.


Diese noch rel­a­tiv neue geset­zliche Regelung fol­gt dem Grund­satz, dass Aufwen­dun­gen für die Altersvor­sorge in dem Moment des Anfal­l­ens steuer­frei sein sollen, um sie dafür erst später bei der Auszahlung in vollem Umfang zu besteuern. Man spricht hier von ein­er nachge­lagerten Besteuerung, welche der soge­nan­nten „Rentenbesteuerung“ entspricht.

Prob­lem und Lösung. Renten aus der geset­zlichen Renten­ver­sicherung und Pen­sio­nen unter­la­gen zwar schon immer der Besteuerung, allerd­ings wur­den Renten bish­er nur teil­weise besteuert, wohinge­gen Pen­sio­nen grund­sät­zlich voll besteuert wer­den mussten. Durch das oben genan­nte Urteil des Bun­desver­fas­sungs­gerichts war der Geset­zge­ber verpflichtet, diese Ungle­ich­be­hand­lung aufzuheben, und führte deshalb zum 01.01.2005 das Alter­seinkün­ftege­setz ein. Das Gesetz ist eine Maß­nahme zur Aufhe­bung der Ungle­ich­heit. Es schreibt jedoch nicht ad hoc eine sofor­tige Änderung vor, son­dern legt die Erfordernisse zur Erre­ichung ein­er schrit­tweisen Annäherung an eine ein­heitliche nachge­lagerte Besteuerung fest. Somit ist mit einem wirk­lichen Erre­ichen der steuer­lichen Gle­ich­be­hand­lung erst nach voll­ständi­ger Umset­zung der schrit­tweisen Anpas­sun­gen im Jahr 2040 zu rech­nen. Noch muss also eine dif­feren­zierte Betra­ch­tung der Vorschriften für geset­zliche Renten und der für Pen­sio­nen erfolgen.

Alter­seinkün­fte. Wenn nach­fol­gend von Alter­seinkün­ften die Rede ist, dann umfasst dieser Begriff sowohl Leibrenten als auch andere Leis­tun­gen aus den geset­zlichen Renten­ver­sicherun­gen, den land­wirtschaftlichen Alter­skassen, berufsständischen
Ver­sorgung­sein­rich­tun­gen sowie unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen auch Leibrenten­ver­sicherun­gen. Der Begriff Leibrenten bein­hal­tet auch Hin­terbliebe­nen­renten und Renten wegen ver­min­dert­er Erwerbsfähigkeit.

Besteuerung von Renten

Besteuerungsan­teil. Das Alter­seinkün­ftege­setz bes­timmt, dass ab 2005 alle Alter­seinkün­fte zu 50 % der Besteuerung unter­liegen. Dies gilt sowohl für die Rent­ner, die bere­its vor 2005 eine Rente bezo­gen haben (die sog. „Bestand­srenten“), als auch für die, die im Jahr 2005 erst­mals eine Rente bezo­gen haben (die sog. „Neufälle“). Ab 2006 wurde anschließend aber im Sinne der schrit­tweisen Annäherung der steuer­bare Anteil der Rente jährlich um weit­ere 2 % bis zum Jahre 2020 auf 80 % erhöht und anschließend um jährlich 1 %, bis im Jahre 2040 die vollen 100 % erre­icht sind und die Rente voll besteuert wer­den muss, sprich eine Gle­ich­be­hand­lung mit den Pen­sio­nen erre­icht ist. Die erhöht­en Prozentsätze der jew­eili­gen Jahre gel­ten immer für den Jahrgang an Rent­nern, die genau in diesem Jahr erst­ma­lig ihre Rente beziehen. So gilt beispiel­sweise für einen Rent­ner R, der erst­mals in 2011 eine Rente bezieht, bere­its ein Besteuerungsan­teil von 62 %. Der sich entsprechend dieser Prozentsätze ergebende Frei­be­trag wird auf die Dauer der gesamten Rente fest­geschrieben. Diese Festschrei­bung erfol­gt im ersten auf das Jahr des
ersten Renten­bezugs fol­gende Jahr. In unserem Beispiel würde für R entsprechend ein Frei­be­trag von (100 – 62 =) 38 % fest­geschrieben werden.

Fol­gen. Durch das Alter­seinkün­ftege­setz ist ver­glichen mit dem Jahr 2004 eine erhöhte steuer­liche Belas­tung möglich. Allerd­ings ist von ein­er solchen Erhöhung nur bei über­durch­schnit­tlichen Einkün­ften auszuge­hen. Empfänger von kleinen oder mit­tleren Renten sind in der Regel nicht betrof­fen. So wird laut des Bun­desmin­is­teri­ums für Finanzen eine „steuer­liche Mehrbe­las­tung (…) über­wiegend nur in den Fällen entste­hen, in denen neben ein­er hohen geset­zlichen Rente noch andere Einkün­fte aus Werk­spen­sio­nen oder Betrieb­srenten, Ver­mi­etung und Ver­pach­tung, Kap­i­talver­mö­gen oder Einkün­fte eines erwerb­stäti­gen Ehep­art­ners hinzukom­men“ (vgl. BMF, „Das Alter­seinkün­ftege­setz: gerecht für Jung und Alt“).

Besteuerung von Pensionen

Ver­sorgungs­frei­be­trag. Mith­il­fe des Alter­seinkün­ftege­set­zes wird mit Abschluss der schrit­tweisen Anpas­sun­gen im Jahr 2040 die steuer­liche Gle­ich­be­hand­lung von geset­zlichen Renten und Pen­sio­nen endgültig erre­icht sein. Um aber auch schon in der Ver­gan­gen­heit vor Ver­ab­schiedung des Geset­zes eine Ungle­ich­be­hand­lung auszu­gle­ichen, wurde sein­erzeit ein Ver­sorgungs­frei­be­trag für Pen­sionäre einge­führt. Das ist ein nach einem vorgeschriebe­nen Prozentsatz bes­timmter Teil der Ver­sorgungs­bezüge (bis 2005: 40 %), der bis zu einem eben­falls fest­gelegten Höch­st­be­trag steuer­frei bleibt. Im Zuge der schrit­tweisen Anpas­sung wird dieser bish­er beste­hende Ver­sorgungs­frei­be­trag für Beamten- und Werk­spen­sio­nen nun aber wieder ver­ringert, bis er im Jahr 2040 kom­plett ent­fällt. Die Abschmelzung erfol­gt ana­log zur Erhöhung des Besteuerungsan­teils der Leibrenten: Bis 2020 erfol­gt zunächst eine jährliche Ver­ringerung des Betrags um 1,6 % und dann bis 2040 ein Abschmelzen von weit­eren 0,8 % im Jahr. Aber auch hier gilt dieselbe Regel wie bei dem Frei­be­trag der Renten: Wer ein­mal einen bes­timmten Ver­sorgungs­frei­be­trag erhal­ten hat, behält diesen auch für die gesamte Dauer seines Ver­sorgungs­bezugs. Die ver­ringerten Beträge gel­ten nur für die jew­eili­gen späteren Jahrgänge, die in den Jahren nach 2005 erst­ma­lig eine entsprechende Ver­sorgung beziehen.

Wer­bungskosten-Pausch­be­trag. Eine weit­ere Änderung, die durch das Gesetz erfol­gt, ist, dass bei Pen­sio­nen bere­its seit 2005
der Abzug des Arbeit­nehmer-Pausch­be­trags kom­plett ent­fällt. Auch diese Maß­nahme stellt eine Anpas­sung an die Vorschriften für die geset­zlichen Renten dar, denn der Arbeit­nehmer-Pausch­be­trag in Höhe von 920 Euro wurde erset­zt durch den auch bei Rent­nern anzuwen­den­den Wer­bungskosten-Pausch­be­trag in Höhe von 102 Euro. Um in der Phase der schrit­tweisen Anpas­sung den Weg­fall des Arbeit­nehmer-Pausch­be­trags zu kom­pen­sieren, wurde vorüberge­hend ein Zuschlag zum Ver­sorgungs­frei­be­trag einge­führt, welch­er jedoch auch bis zum Jahr 2040 wieder gle­ich­mäßig auf 0 Euro abgeschmolzen wird, sodass dann eine ein­heitliche steuer­liche Behand­lung der ver­schiede­nen Arten der
Alter­seinkün­fte erwartet wer­den darf.

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