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Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung ist für viele Arbeitnehmer als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung ein wichtiger Bestandteil ihrer Altersvorsorge. Die Beiträge und Einzahlungen in die betrieblichen Altersversorgungssysteme werden steuerlich gefördert. Ferner zählen diese Aufwendungen teilweise nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Nachfolgender Aufsatz gibt dazu einen Überblick.


Durch­führungswege. In der betrieblichen Altersver­sorgung gibt es fünf Durch­führungswege, davon zwei interne Durch­führungswege (Direk­tzusagen oder Unter­stützungskassen). Zudem gibt es drei externe Durch­führungswege (Direk­tver­sicherun­gen, Pen­sion­skassen oder Pen­sions­fonds). Welch­er oder welche der möglichen Durch­führungswege im Betrieb ange­boten wer­den, entschei­det grund­sät­zlich der Arbeitgeber.

For­men der Finanzierung.

Heute sind häu­fig die Arbeit­nehmer am Auf­bau ein­er betrieblichen Altersver­sorgung beteiligt, während in früheren Jahren die „Betrieb­srente” weit­ge­hend allein vom Arbeit­ge­ber finanziert wurde.

Möglich sind Beitragszahlun­gen und Ein­zahlun­gen allein durch den Arbeit­ge­ber, allein durch den Arbeit­nehmer oder gemein­sam durch Arbeit­ge­ber und Arbeitnehmer.

Arbeit­ge­ber­fi­nanzierte Beiträge und Ein­zahlun­gen. In den inter­nen Durch­führungswe­gen (Direk­tzusagen und Unter­stützungskassen) wer­den die Ein­zahlun­gen oder Rück­stel­lun­gen durch den Arbeit­ge­ber nicht als steuer- und beitragspflichtiges Ent­gelt ange­se­hen. Sie stellen keine zuge­flosse­nen steuer­lichen Ein­nah­men dar und sind kein Arbeit­sent­gelt. Bei Direk­tver­sicherun­gen mit vorge­se­hen­er Renten­zahlung – auch bei zusät­zlichem Wahlrecht auf Kap­i­ta­lauszahlung – sowie kap­i­talgedeck­ten Pen­sion­skassen und Pen­sions­fonds sind die Beiträge und Ein­zahlun­gen des Arbeit­ge­bers bis zu einem Betrag von 4 % der jährlichen Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze (BBG) in der all­ge­meinen geset­zlichen Renten­ver­sicherung steuer­frei und beitrags­frei in der Sozialver­sicherung. Im Jahr 2012 sind dies 4 % von 67.200 EUR = 2.688 EUR. Darüber hin­aus kön­nen bei Ver­tragsab­schlüssen seit 1.1.2005 höhere Beiträge noch bis zu einem zusät­zlichen Betrag von 1.800 EUR steuer­frei sein. Sie sind jedoch man­gels ein­er geset­zlichen Regelung nicht beitrags­frei in der Sozialver­sicherung. Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlosse­nen Verträ­gen mit Ver­sicherun­gen und kap­i­talgedeck­ten Pen­sion­skassen sowie generell für Altersver­sorgun­gen bei umlage­fi­nanzierten Pen­sion­skassen gel­ten Besonderheiten.

Arbeit­nehmer­fi­nanzierte Beiträge und Ein­zahlun­gen.Die Finanzierung durch den Arbeit­nehmer kann entwed­er über eine Brut­toent­gel­tumwand­lung oder über eine Net­toent­geltver­wen­dung erfolgen.

Brut­toent­gel­tumwand­lung. Bei ein­er Brut­toent­gel­tumwand­lung vere­in­baren Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer, dass an die Stelle eines Teils des Ent­geltanspruchs entwed­er eine Ver­sorgungszusage des Arbeit­ge­bers tritt (bei Direk­tzusage, Unter­stützungskasse) oder ein Teil des Ent­geltanspruchs als Beitrag zur Finanzierung ein­er betrieblichen Alterssicherung (Direk­tver­sicherung, Pen­sion­skasse, Pen­sions­fonds) ver­wen­det wird. In den inter­nen Durch­führungswe­gen der Direk­tzusagen und Unter­stützungskassen stellen die umge­wan­del­ten Ent­gelt­teile – ohne betragsmäßige Begren­zung – keinen steuerpflichti­gen Lohn mehr dar. In der Sozialver­sicherung sind die für die Altersver­sorgung ver­wen­de­ten Ent­gelt­teile begren­zt bis zur Höhe von 4 % der jährlichen BBG in der all­ge­meinen geset­zlichen Renten­ver­sicherung (2012 = 2.688 EUR) beitrags­frei. Bei Direk­tver­sicherun­gen mit vorge­se­hen­er Renten­zahlung – auch bei zusät­zlichem Wahlrecht auf Kap­i­ta­lauszahlung – sowie kap­i­talgedeck­ten Pen­sion­skassen und Pen­sions­fonds sind Beiträge auf­grund ein­er Brut­toent­gel­tumwand­lung bis zu einem Betrag von 4 % der jährlichen BBG in der all­ge­meinen geset­zlichen Renten­ver­sicherung (2012 = 2.688 EUR) steuer­frei und beitrags­frei in der Sozialversicherung.

Höhere Beiträge kön­nen bei Ver­tragsab­schlüssen seit 1.1.2005 noch bis zu einem zusät­zlichen Betrag von 1.800 EUR steuer­frei sein. Sie sind jedoch man­gels ein­er geset­zlichen Regelung nicht beitrags­frei in der Sozialver­sicherung. Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlosse­nen Verträ­gen mit Ver­sicherun­gen und kap­i­talgedeck­ten Pen­sion­skassen sowie generell für Altersver­sorgun­gen bei umlage­fi­nanzierten Pen­sion­skassen gel­ten Besonderheiten.

Auf die steuer- und beitrags­freien Beträge aus ein­er Brut­toent­gel­tumwand­lung wer­den ggf. steuer- und beitrags­freie Zahlun­gen des Arbeit­ge­bers angerech­net. Die Steuer- und Beitrags­frei­heit der arbeit­ge­ber­fi­nanzierten Beiträge ist vor­rangig gegenüber den auf Ent­gel­tumwand­lung beruhen­den Beiträ­gen. Zunächst sind die arbeit­ge­ber­fi­nanzierten Beiträge bei der Steuer- und Beitrags­frei­heit zu berück­sichti­gen und die auf Ent­gel­tumwand­lung beruhen­den Beiträge nur noch insoweit, als der Frei­be­trag nicht bere­its durch die Arbeit­ge­ber­beiträge aus­geschöpft wor­den ist.

Ver­min­derte Leis­tungsansprüche bei Brut­toent­gel­tumwand­lung. Im Falle ein­er Brut­toent­gel­tumwand­lung zugun­sten ein­er betrieblichen Altersver­sorgung gilt regelmäßig ein Teil des Ent­geltanspruchs nicht mehr als steuer- und beitragspflichtiges Arbeit­sent­gelt. Es ver­ringert sich dadurch nicht nur die Bemes­sungs­grund­lage für die zu zahlen­den Steuern, son­dern auch die Bemes­sungs­grund­lage für die Sozialver­sicherungs­beiträge, soweit die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze nicht über­schrit­ten ist. Die gerin­geren Beiträge führen grund­sät­zlich zu ein­er gerin­geren geset­zlichen Absicherung in den Sozialversicherungssystemen:

  • Im Renten­ver­sicherungskon­to wer­den gerin­gere Arbeit­sent­gelte gespe­ichert, sodass sich im Renten­fall ein gerin­ger­er Rente­nanspruch ergibt.
  • Bei krankheits­be­d­ingter Arbeit­sun­fähigkeit beste­ht ein gerin­ger­er Anspruch auf Krankengeld.
  • Im Falle von Arbeit­slosigkeit beste­ht ein gerin­ger­er Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Net­toent­geltver­wen­dung. Die betriebliche Altersver­sorgung kann vom Arbeit­nehmer anstelle durch Brut­toent­gel­tumwand­lung auch durch Ver­wen­dung von einem Teil des Net­toent­gelts finanziert wer­den, d. h. aus einem bere­its ver­s­teuerten und ver­beitragten Arbeit­sent­gelt. Durch diese Form der Finanzierung ver­ringert sich die geset­zliche soziale Absicherung in den Sozialver­sicherungssys­te­men nicht. Der Arbeit­nehmer kann außer­dem in den Durch­führungswe­gen Direk­tver­sicherun­gen mit vorge­se­hen­er Renten­zahlung (auch bei zusät­zlichem Wahlrecht auf Kap­i­ta­lauszahlung), Pen­sion­skassen und Pen­sions­fonds die sog. „Riester­förderung” in Anspruch nehmen, die staatliche Zula­gen und ggf. zusät­zliche Steuervergün­s­ti­gun­gen beinhaltet.

Beson­der­heit­en – vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Direk­tver­sicherungsverträge.Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlosse­nen Direk­tver­sicherungsverträ­gen kön­nen die Beiträge weit­er­hin pauschal besteuert wer­den, wenn die Voraus­set­zun­gen für die Steuer­frei­heit nicht erfüllt sind (= im Leis­tungs­fall keine Renten­zahlung vorge­se­hen, son­dern auss­chließlich Kap­i­ta­lauszahlung) oder der Arbeit­nehmer bis zum 30.6.2005 auf die Steuer­frei­heit verzichtet hat. Die Pauschalbesteuerung ist bis zu einem Betrag von jährlich 1.752 EUR bzw. 2.148 EUR möglich. In der Sozialver­sicherung sind die pauschal besteuerten Beiträge zu vor dem 1.1.2005 abgeschlosse­nen Direk­tver­sicherungsverträ­gen in den Fällen beitrags­frei, in denen die Beiträge vom Arbeit­ge­ber zusät­zlich zu Löh­nen und Gehäl­tern gewährt wer­den oder im Falle ein­er Brut­toent­gel­tumwand­lung dafür ein­ma­lig gezahltes Arbeit­sent­gelt ver­wen­det wird.

Vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Altersver­sorgungsverträge mit kap­i­talgedeck­ten Pen­sion­skassen.Die Beiträge für die Altersver­sorgung in kap­i­talgedeck­te Pen­sion­skassen kön­nen pauschal besteuert wer­den, soweit der Steuer­frei­be­trag (2012: 2.688 EUR) aus­geschöpft wurde. Die Pauschalbesteuerung ist bis zu zusät­zlich 1.752 EUR jährlich (bzw. 2.148 EUR) möglich. Zur Beitrags­frei­heit in der Sozialver­sicherung führt die Pauschalbesteuerung der Beiträge zu vor dem 1.1.2005 abgeschlosse­nen Altersver­sorgungsverträ­gen mit kap­i­talgedeck­ten Pen­sion­skassen, wenn die Beiträge vom Arbeit­ge­ber zusät­zlich zu Löh­nen und Gehäl­tern gewährt wer­den oder im Falle ein­er Brut­toent­gel­tumwand­lung dafür ein­ma­lig gezahltes Arbeit­sent­gelt ver­wen­det wird.

Umlage­fi­nanzierte Pen­sion­skassen. Für die Beiträge in umlage­fi­nanzierte Pen­sion­skassen beste­ht seit 1.1.2008 Steuer­frei­heit im Rah­men des § 3 Nr. 56 EStG bis zur Höhe von 1 % der jährlichen BBG in der all­ge­meinen geset­zlichen Renten­ver­sicherung (2012: 1 % von 67.200 EUR = 672 EUR). Darüber hin­aus kön­nen die Beiträge bis zu einem Betrag von jährlich 1.752 EUR (bzw. 2.148 EUR) pauschal besteuert wer­den. In der Sozialver­sicherung sind die steuer­freien und die pauschal ver­s­teuerten Beiträge beitrags­frei, wenn sie vom Arbeit­ge­ber zusät­zlich zu Löh­nen und Gehäl­tern gezahlt wer­den oder im Falle ein­er Brut­toent­gel­tumwand­lung dafür ein­ma­lig gezahltes Arbeit­sent­gelt ver­wen­det wird. Für Ein­zahlun­gen in eine umlage­fi­nanzierte Pen­sion­skasse mit ein­er beson­deren Ver­sorgungsregelung (in der Regel im öffentlichen Dienst) gel­ten nach § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SvEV ein­schränk­ende Regelungen.


Quelle: SUMMA SUMMARUM Aus­gabe 02/2012, Deutsche Renten­ver­sicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin.

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