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Mehrere Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitnehmers

Immer mehr Menschen arbeiten in Deutschland in zwei oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick über die lohnsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung dieser sogenannten Nebenjobs.


Def­i­n­i­tion Mehrfachbeschäf­ti­gung.Von ein­er Mehrfachbeschäf­ti­gung ist immer dann auszuge­hen, wenn die Beschäf­ti­gun­gen bei ver­schiede­nen Arbeit­ge­bern aus­geübt wer­den. Mehrere Beschäf­ti­gun­gen bei dem­sel­ben Arbeit­ge­ber wer­den sozialver­sicherungsrechtlich als eine Ein­heit betra­chtet. Arbeit­ge­ber kön­nen natür­liche Per­so­n­en (z. B. Pri­vat­per­son, einge­tra­gen­er Kauf­mann, einge­tra­gene Kauf­frau), juris­tis­che Per­so­n­en des pri­vat­en Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung, einge­tra­gen­er Vere­in), juris­tis­che Per­so­n­en des öffentlichen Rechts (z. B. Kör­per­schaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts), aber auch Per­so­n­enge­sellschaften (z. B. Kom­man­dit­ge­sellschaft, Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts) sein. Um beurteilen zu kön­nen, ob ein ein­heitlich­es Beschäf­ti­gungsver­hält­nis beste­ht, ist zu prüfen, ob Arbeit­ge­beri­den­tität beste­ht. Davon ist auszuge­hen, wenn es sich bei dem Arbeit­ge­ber um ein und dieselbe natür­liche oder juris­tis­che Per­son han­delt. Die Art der jew­eils aus­geübten Beschäf­ti­gung ist dabei unbe­deu­tend. Arbeit­ge­ber ist jew­eils der andere Part­ner des Arbeitsver­hält­niss­es. Das ist der­jenige, der die Dien­stleis­tung vom Arbeit­nehmer auf­grund des Arbeitsver­trages fordern kann und zu dem der Arbeit­nehmer in einem Ver­hält­nis per­sön­lich­er und regelmäßig auch wirtschaftlich­er Abhängigkeit ste­ht. Maßge­blich ist, wer die wirtschaftliche und organ­isatorische Befug­nis hat, über die Arbeit­sleis­tung des Arbeit­nehmers zu entschei­den. Das ist in der Regel der­jenige, mit dem der Arbeitsver­trag geschlossen wurde. Eine Auf­s­pal­tung der Arbeit­ge­ber­funk­tion durch eine entsprechende ver­tragliche Gestal­tung führt nicht zu ein­er „Ver­dopplung“ des Arbeit­ge­bers. Hat ein Arbeit­ge­ber mehrere Betriebe ist von einem ein­heitlichen Beschäf­ti­gungsver­hält­nis auszuge­hen. Dabei ist uner­he­blich, in welchen Betrieben oder Betrieb­steilen die jew­eilige Beschäf­ti­gung aus­geübt wird.

Lohn­s­teuer­rechtliche Behand­lung.Bei ein­er Zweitbeschäf­ti­gung wird grund­sät­zlich der Lohn­s­teuer­abzug nach der Steuerk­lasse 6 vorgenom­men. Die Steuerk­lassen 1 bis 5 sind der Hauptbeschäf­ti­gung des Arbeit­nehmers vor­be­hal­ten. Im Rah­men der Steuerk­lasse 6 wird wed­er ein Grund­frei­be­trag noch ein Arbeit­nehmer­pausch­be­trag oder Son­der­aus­gaben-Pausch­be­trag berück­sichtigt. Dies hat zur Folge, dass der Lohn­s­teuer­abzug bei der Steuerk­lasse 6 rel­a­tiv hoch ist. Arbeit­nehmer mit Steuerk­lasse 6 sind zur Abgabe ein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung verpflichtet. Han­delt es sich bei der Zweitbeschäf­ti­gung um eine ger­ingfügige Beschäf­ti­gung, kann das Arbeit­sent­gelt bei Verzicht auf die Besteuerung nach indi­vidu­ellen Lohn­s­teuer­merk­malen (elek­tro­n­is­che Lohn­s­teuerkarte) mit ein­er ein­heitlichen Steuer von 2 % pauschal besteuert wer­den. Eine ger­ingfügig ent­lohnte Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn das Arbeit­sent­gelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht über­schre­it­et. Bei der Prü­fung, ob die Ver­di­en­st­gren­ze von 400,00 Euro im Monat über­schrit­ten wird, ist vom regelmäßi­gen monatlichen Arbeit­sent­gelt auszuge­hen. Während ger­ingfügige Beschäf­ti­gun­gen mit einem Arbeit­sent­gelt bis zu 400,00 Euro im Monat ver­sicherungs­frei bleiben, sind Beschäf­ti­gun­gen in der Gleit­zone versicherungspflichtig.

Arbeit­nehmer sind in der soge­nan­nten Gleit­zone beschäftigt, wenn ihr regelmäßiges monatlich­es Arbeit­sent­gelt zwis­chen 400,01 Euro und max­i­mal 800,00 Euro liegt.

Allerd­ings hat der Arbeit­nehmer nur einen reduzierten Sozialver­sicherungs­beitrag zu zahlen. Dieser beträgt bei 400,01 Euro ca. 10 Prozent des Arbeit­sent­gelts und steigt auf den vollen Arbeit­nehmer­beitrag von ca. 21 Prozent bei 800,00 Euro Arbeit­sent­gelt an. Der Arbeit­ge­ber hat dage­gen stets den vollen Beitragsan­teil zu tragen.

Sozialver­sicherungsrechtliche Behand­lung.Die Mehrfachbeschäf­ti­gung durch einen Arbeit­nehmer hat auch sozialver­sicherungsrechtliche Aspek­te, die beson­dere Berück­sich­ti­gung find­en. Arbeit­nehmer sind z. B. dann kranken­ver­sicherungs­frei, wenn ihr regelmäßiges Jahre­sar­beit­sent­gelt die gel­tende Jahre­sar­beit­sent­gelt­gren­ze in der Kranken­ver­sicherung im aktuellen Kalen­der­jahr über­schre­it­et und auch im Fol­ge­jahr über­schre­it­en wird. Die Jahre­sar­beit­sent­gelt­gren­ze wird auch Ver­sicherungspflicht­gren­ze genan­nt. Im Jahr 2012 beträgt sie 50.850 Euro.

Bei Arbeit­nehmern, die gle­ichzeit­ig mehrere ver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gun­gen ausüben, sind die Beiträge aus allen Arbeit­sent­gel­ten zusammenzurechnen.

Sofern die Summe der Ent­gelte die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze in der Kranken- und Pflegev­er­sicherung nicht über­steigt, ergibt sich keine Beson­der­heit. Jed­er Betrieb berech­net die Beiträge ganz nor­mal aus „seinem“ Arbeitsver­hält­nis. Wird dage­gen die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze in der Kranken- und Pflegev­er­sicherung (oder auch der Renten- und Arbeit­slosen­ver­sicherung) über­schrit­ten, so müssen die Arbeitsver­di­en­ste für die Beitrags­berech­nung anteilig fest­gestellt wer­den. Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze der Renten- und Arbeit­slosen­ver­sicherung beträgt in den alten Bun­deslän­dern in 2012 jährlich 67.200 Euro, in den neuen Bun­deslän­dern 57.600 Euro. Die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze der Kranken- und Pflegev­er­sicherung beträgt in 2012 ein­heitlich 45.900 Euro.

Melde­v­er­fahren bei Mehrfachbeschäf­ti­gung. Auch wenn kein Sozialaus­gle­ich durchge­führt wird, ändert sich in jedem Fall ab dem 1. Jan­u­ar 2012 das Melde­v­er­fahren bei Mehrfachbeschäftigten – in der Gleit­zone sowie bei Über­schre­itung der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze. Ab dem 1. Jan­u­ar 2012 müssen Arbeit­ge­ber für Mehrfachbeschäftigte die neue GKV­Monatsmeldung mit dem Abgabegrund „58“ an die zuständi­ge Krankenkasse über­mit­teln. Die Krankenkasse prüft dann, ob das Gesam­tent­gelt inner­halb der Gleit­zone oder ober­halb der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze liegt. Da der Kasse keine Infor­ma­tio­nen über das monatliche Ent­gelt aus der laufend­en Beschäf­ti­gung vor­liegen, sind die Arbeit­ge­ber verpflichtet, eine monatliche Mel­dung (GKV-Monatsmeldung) abzugeben. Und zwar von dem Zeit­punkt an, ab dem sie Ken­nt­nis über weit­ere ver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse bekom­men. Sofern das addierte Ent­gelt mehrerer Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse inner­halb der Gleit­zone liegt, teilt die Krankenkasse den betrof­fe­nen Arbeit­ge­bern dies im Rah­men des Meldewe­sens mit und über­mit­telt gle­ichzeit­ig mit dieser Mel­dung das Gesam­tent­gelt aller Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse. Dies erfol­gt ein­ma­lig, sofern die GKV-Monatsmeldung keine Änderun­gen enthält, die sich auf das Gesam­tent­gelt oder das Prüfer­geb­nis auswirken. Die Infor­ma­tion dient dem Arbeit­ge­ber zur kor­rek­ten Berech­nung der jew­eili­gen Sozialver­sicherungs­beiträge. Liegt das Ent­gelt mehrerer Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse in der Summe ober­halb der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze in der Kranken- und Pflegev­er­sicherung (ggf. auch über der Renten- und Arbeit­slosen­ver­sicherung), so teilt die Krankenkasse auch hier den Arbeit­ge­bern das Gesam­tent­gelt aller Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse mit. Im Gegen­satz zur Mel­dung bei Mehrfachbeschäf­ti­gun­gen inner­halb der Gleit­zone erfol­gt diese Mel­dung nur ein­mal jährlich – spätestens bis zum 30. April des Fol­ge­jahres. Anhand dieser Mel­dung der Krankenkasse über­prüft der Arbeit­ge­ber seine Beitragsabführung und nimmt die notwendi­gen Kor­rek­turen (Erstat­tung oder Nach­forderung) beim Arbeit­nehmer vor. Sofern ein Sozialaus­gle­ich stat­tfind­et, ver­ringern oder erhöhen sich die aus dem Arbeit­sent­gelt zu bemessenden KV-Beiträge. Um den Umfang des gezahlten Sozialaus­gle­ichs festzustellen, sind vom Arbeit­ge­ber für Beitragszeit­en nach dem 31. Dezem­ber 2011 jeden Monat nachzuweisen:

  • die zu zahlen­den KV-Beiträge unter Berück­sich­ti­gung eines nach den Berech­nungsver­fahren I und II durchge­führten Sozialausgleichs,
  • die Höhe der KV-Beiträge, die ohne die Durch­führung des Sozialaus­gle­ichs zu zahlen gewe­sen wäre.

Falls in einem Ent­geltabrech­nungszeitraum kein Sozialaus­gle­ich durchge­führt wurde, sind die tat­säch­lich zu zahlen­den sowie diejeni­gen KV-Beiträge, die ohne Durch­führung des Sozialaus­gle­ichs zu zahlen gewe­sen wären, in gle­ich­er Höhe nachzuweisen.

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