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Neue Widerrufsbelehrung

Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs musste der Gesetzgeber das Muster der Widerrufsbelehrung erneut abändern. Die letzte Änderung des Widerrufsrechts erfolgte erst zum 11.06.2010. Die erneute Änderung der Widerrufsbelehrung war notwendig geworden, da bestimmte Regelungen in Bezug auf die Wertersatzklausel in dem deutschen amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung für unzulässig erklärt worden sind (Aktenzeichen C 489/07).

Das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 04.08.2011 in Kraft getreten.


Änderun­gen im Detail. Sowohl das Bürg­er­liche Geset­zbuch (BGB) als auch das EGBGB erfuhren diverse Änderun­gen. Zum einen wur­den die Regelun­gen zum Wert­er­satz angepasst. Zum anderen gibt es nun ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung.

Wert­er­satz bei Fern­ab­satzverträ­gen.Von Wert­er­satz spricht man in diesem Zusam­men­hang, wenn ein Kunde die Ware benutzt, diese dabei beschädigt oder in abgenutztem Zus­tand an den Händler zurück­sendet. Die Pflicht zum Wert­er­satz ändert sich auf Grund der o.g. Recht­sprechung. In dem zugrunde liegen­den Sachver­halt ging es um den Wider­ruf eines Kaufver­trages über ein gebraucht­es Note­book im Wert von etwa 280 Euro über das Inter­net. Als das Gerät einen Man­gel zeigte, den der Unternehmer nicht nachbessern wollte, erk­lärte die Ver­braucherin den Wider­ruf und verk­lagte den Unternehmer auf Rück­zahlung des Kauf­preis­es. Dieser wandte ein, ihm stünde für die Nutzungs­dauer des Geräts ein Ersatzanspruch in Höhe von rund 320 Euro zu.

Der EuGH stellte sodann fest, dass eine generelle Wert­er­satzpflicht mit dem Gemein­schaft­srecht unvere­in­bar sei. Eine Wert­er­satzpflicht würde die Idee der Wider­ruf­s­möglichkeit aushöhlen. Inner­halb dieser „Bedenkzeit“ soll der Ver­brauch­er ohne Druck die nun präsente Ware prüfen und aus­pro­bieren kön­nen. Wäre dies „kostenpflichtig“, ver­löre das Wider­ruf­s­recht seine Wirk­samkeit und Effektivität.

Da die beste­hende Regelung als mit dem Gemein­schaft­srecht unvere­in­bar betra­chtet wird, wurde ein neuer § 312e BGB einge­fügt. Dieser lautet wie folgt:

§ 312e Wert­er­satz bei Fern­ab­satzverträ­gen.(1) Bei Fern­ab­satzverträ­gen über die Liefer­ung von Waren hat der Ver­brauch­er abwe­ichend von § 357 Absatz 1 Wert­er­satz für Nutzun­gen nach den Vorschriften über den geset­zlichen Rück­tritt nur zu leisten,

1. soweit er die Ware in ein­er Art und Weise genutzt hat, die über die Prü­fung der Eigen­schaften und der Funk­tion­sweise hin­aus­ge­ht, und

2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechts­folge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Wider­rufs- oder Rück­gaberecht belehrt wor­den ist oder von bei­dem ander­weit­ig Ken­nt­nis erlangt hat. § 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Bei Fern­ab­satzverträ­gen über Dien­stleis­tun­gen hat der Ver­brauch­er abwe­ichend von § 357 Absatz 1 Wert­er­satz für die erbrachte Dien­stleis­tung nach den Vorschriften über den geset­zlichen Rück­tritt nur zu leisten,

1. wenn er vor Abgabe sein­er Ver­tragserk­lärung auf diese Rechts­folge hingewiesen wor­den ist und

2. wenn er aus­drück­lich zuges­timmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Wider­rufs­frist mit der Aus­führung der Dien­stleis­tung beginnt.

Zudem ergibt sich aus der Neu­fas­sung des § 357 Abs. 3 BGB die Regelung zum Wert­er­satz bei Verschlechterung:

§ 357 Rechts­fol­gen des Wider­rufs und der Rück­gabe.(3) Der Ver­brauch­er hat abwe­ichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 3 Wert­er­satz für eine Ver­schlechterung der Sache zu leisten,

1. soweit die Ver­schlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurück­zuführen ist, der über die Prü­fung der Eigen­schaften und der Funk­tion­sweise hin­aus­ge­ht, und

2. wenn er spätestens bei Ver­tragss­chluss in Textform auf diese Rechts­folge hingewiesen wor­den ist. Dem­nach muss der Ver­brauch­er zukün­ftig für bestellte Waren nur dann Wert­er­satz leis­ten, wenn er die Waren in ein­er über die Prü­fung der Eigen­schaften und der Funk­tion­sweise hin­aus­ge­hen­den Weise genutzt hat und er über diese Folge zuvor belehrt wor­den ist.

Änderung der Wider­rufs­belehrung.Die zuvor genan­nten Änderun­gen der §§ 312e und 357 Abs. 3 BGB haben zur Folge, dass auch die Muster-Wider­rufs­belehrung entsprechend angepasst wer­den musste. In diesem Zusam­men­hang hat der Geset­zge­ber kleinere redak­tionelle Änderun­gen vorgenom­men. So wird hin­sichtlich der Rück­sendekosten das Wort „regelmäßig“ in die Wider­rufs­belehrung einge­fügt. Da der Ver­brauch­er aber bish­er bere­its die „regelmäßi­gen Kosten der Rück­sendung“ zu tra­gen hat, ändert sich durch diese Ergänzung inhaltlich nichts.

Abmah­nung nicht mehr aktueller Wider­rufs­belehrun­gen.Bei nicht mehr aktuellen Wider­rufs­belehrun­gen ist mit wet­tbe­werb­srechtlichen Abmah­nun­gen zu rech­nen. Es ist daher drin­gend zu empfehlen, die Wider­rufs­belehrun­gen auf einem aktuellen Stand zu halten.

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