
Die ertragsteuerliche Organschaft
Viele Unternehmen bzw. Konzerne beinhalten heutzutage längst nicht mehr nur eine Gesellschaft, sondern bestehen aus einem regelrechten Gesellschaftsgebilde. So werden z.B. Geschäftsführungs-GmbH’s gegründet und das eigentlich operative Geschäft in unterschiedliche Gesellschaften aufgeteilt. Meist hat dies steuerliche oder haftungsbedingte Gründe. Doch der Unternehmenskreis schließt sich wieder, indem die Unternehmensgesellschaften zu einer ertragsteuerlichen Organschaft zusammengefasst werden. Dies hat durchaus einige steuerliche Vorteile. Jedoch kann es auch sinnvoll sein, Gesellschaften steuerlich per Organschaft zu verbinden, die an sich nicht zu einem Unternehmenskreis bzw. zu einem Konzern gehören.
Vorteile. Der größte Vorteil einer ertragsteuerlichen Organschaft besteht darin, dass sich die Gewinne mit etwaigen Verluste von Gesellschaften im Organkreis beim Organträger ausgleichen lassen. Anstatt einer späteren Nutzung via Verlustvortrag lassen sich die Verluste also sofort verwenden und damit Steuerzahlungen für gewinnbringende Gesellschaften vermeiden. Des Weiteren ist es aber auch möglich, Gewinne via Gewinnabführungsvertrag an den Organträger weiterzugeben, ohne dass hierbei wie bei einer Gewinnausschüttung Steuern anfallen.
Voraussetzungen. Die Organgesellschaft(en) müssen sich dazu verpflichten, sämtliche Gewinne an ein einziges Unternehmen, den Organträger, abzuführen. Dieser Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Des Weiteren muss dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an den Organgesellschaften zustehen. Der Organträger kann grundsätzlich eine Körperschaft , eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person sein. Im Falle einer natürlichen Person als Organträger, muss diese der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Eine Körperschaft wie z.B. eine Aktiengesellschaft darf nicht steuerbefreit sein und muss ihre Geschäftsleitung im Inland haben (eine GmbH muss zusätzlich auch ihren Sitz im Inland haben). Eine Personengesellschaft muss eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben und ihre Geschäftsleitung muss ebenfalls im Inland liegen. (Bitte beachten Sie, dass hier nur die wesentlichen Voraussetzungen angegeben werden können und vor allem zivilrechtlich eine Reihe weiterer Voraussetzungen, besonders im Hinblick auf den Gewinnabführungsvertrag, existieren.)
Folgen. Besteht eine ertragsteuerliche Organschaft, werden die Einkommen der Organgesellschaften dem Organträger zugerechnet und dieser hat die entsprechenden Einkommen zu versteuern. Die Organgesellschaften müssen allerdings weiterhin ihre eigenen Jahresabschlüsse aufstellen und ihre steuerrechtlichen Gewinne und Einkommen ermitteln. Des Weiteren sind sie ggf. verpflichtet, Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner bzw. Minderheitsgesellschafter zu leisten, die von den Organgesellschaften selbst in einer bestimmten Höhe zu versteuern sind.