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Die Zinsschranke

Die Zinsschranke sollte ein großes deutsches Fiskalproblem beseitigen: Die Absaugung deutschen Steuersubstrats in andere Länder. Hierfür schränkt sie den steuerlichen Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen ein. Doch wer ist von der ab 2008 anzuwendenden Regelung betroffen und wie funktioniert diese?


Ziel der Regelung. Um in Deutsch­land weniger Steuern zu zahlen und die Gewinne in Län­der mit niedrigeren Steuer­sätzen zu ver­lagern, benutzten einige deutsche Gesellschaften die Möglichkeit, Fremd­kap­i­talzin­sen als Betrieb­saus­gaben gel­tend zu machen und auf diese Weise ihre in Deutsch­land zu ver­s­teuern­den Gewinne zu verringern.

So wur­den z.B. aus­ländis­che Tochterge­sellschaften benutzt, die mit “deutschem” Eigenkap­i­tal aus­ges­tat­tet wur­den, um den in Deutsch­land ansäs­si­gen Fir­men Kred­ite einzuräu­men. Die deutschen Gesellschaften kon­nten so von ihren Gewin­nen die Fremd­kap­i­talzin­sen steuer­lich als Betrieb­saus­gaben in Deutsch­land abziehen und so ihre Steuer­last senken. Die aus­ländis­chen Gesellschaften erhiel­ten Zin­serträge, die sie lediglich in den entsprechen­den Staat­en mit einem z.T. deut­lich niedrigeren Steuer­satz unter­w­er­fen mussten.

Da es sich oft um aus­ländis­che Kap­i­talge­sellschaften han­delte, kon­nten diese “ihre” Gewinne wieder an die deutschen Kap­i­talge­sellschaften zurück­abführen, wobei auf­grund des Div­i­den­den­priv­i­legs des § 8b KStG effek­tiv nur 5 Prozent dieser abge­führten Gewinne in Deutsch­land steuerpflichtig waren. Auf diese Weise kon­nten in Deutsch­land erwirtschaftete Gewinne sys­tem­a­tisch in Niedrig­s­teuer­län­der trans­feriert und steuer­begün­stigt wieder zurück­ge­führt werden.

Natür­lich ver­suchte der Geset­zge­ber schon vor der Ein­führung der Zinss­chranke diese Steuer­ab­saugung zu ver­hin­dern; jedoch ohne großen Erfolg. Schließlich wurde mit dem Unternehmenss­teuerge­setz 2008 die Zinss­chranken­regelung einge­führt um diese uner­wün­scht­en Gestal­tun­gen mit dem “Vorschlagham­mer” zu verhindern.

Wer ist von der Zinss­chranke betrof­fen? Grund­sät­zlich unter­liegt jed­er Betrieb der Zinss­chranken­regelung, gle­ichgültig ob es sich um eine Per­so­n­en- oder Kap­i­talge­sellschaft han­delt oder um ein Einzelun­ternehmen. Voraus­set­zung ist lediglich, dass der Betrieb Einkün­fte aus Gewer­be­be­trieb, selb­st­ständi­ger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft gener­iert. Es gibt jedoch drei Aus­nah­men, die von der Anwen­dung der Zinss­chranke befreien:

  1. Der Sal­do zwis­chen Zin­saufwen­dun­gen und Zin­serträ­gen ist klein­er als 3 Mil­lio­nen Euro.
  2. Der Betrieb gehört nicht zu einem Konzern.
  3. Die Eigenkap­i­talquote des zu einem Konz­ern gehöri­gen Betriebs ist am Schluss des vor­ange­gan­genen Abschlussstich­tags höher oder gle­ich der des Konz­erns. Ein Unter­schre­it­en der Eigenkap­italkonz­ern­quote um bis zu zwei Prozent­punk­te ist allerd­ings unschädlich und ver­mei­det die Anwen­dung der Zinsschranke.

Für die let­zten bei­den Aus­nah­men existieren jedoch Rück­aus­nah­men für Kör­per­schaften wie z.B. Kapitalgesellschaften.

So greift die zweite Aus­nahme nur, wenn die Vergü­tun­gen für Fremd­kap­i­tal an einen zu mehr als einem Vier­tel unmit­tel­bar oder mit­tel­bar am Grund- oder Stammkap­i­tal beteiligten Anteil­seign­er, eine diesem nahe ste­hende Per­son oder einen Drit­ten, der auf den entsprechend beteiligten Anteil­seign­er oder eine diesem nahe ste­hende Per­son zurück­greifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zin­serträge über­steigen­den Zin­saufwen­dun­gen betra­gen und dies nachgewiesen wird. Ist diese Voraus­set­zung nicht erfüllt, wird die Zinss­chranke per Rück­aus­nahme angewendet.

Die dritte Aus­nahme wird eben­falls nur dann angewen­det, wenn die Vergü­tun­gen für Fremd­kap­i­tal der Kör­per­schaft oder eines anderen dem­sel­ben Konz­ern zuge­hören­den Recht­strägers an einen zu mehr als einem Vier­tel unmit­tel­bar oder mit­tel­bar am Kap­i­tal beteiligten Gesellschafter ein­er konz­ernzuge­höri­gen Gesellschaft, eine diesem nahe ste­hende Per­son oder einen Drit­ten, der auf den zu mehr als einem Vier­tel am Kap­i­tal beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahe ste­hende Per­son zurück­greifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zin­serträge über­steigen­den Zin­saufwen­dun­gen des Recht­srägers betra­gen und dies nachgewiesen wird. Auch hier greift die Zinss­chranke per Rück­aus­nahme, wenn diese Anforderun­gen nicht erfüllt sind.

Fol­gen der Anwen­dung der Zinss­chranke. Fällt der Betrieb unter die Anwen­dung der Zinss­chranke, kön­nen die Zin­saufwen­dun­gen steuer­lich ggf. nur begren­zt als Betrieb­saus­gaben abge­zo­gen wer­den. In Höhe der Zin­serträge des Betriebs, sind die Zin­saufwen­dun­gen voll abzugs­fähig. Fall­en die entsprechen­den Aufwen­dun­gen fol­glich klein­er oder in gle­ich­er Höhe wie die Zin­serträge aus, so führt die Zinss­chranke nicht zu ein­er Ein­schränkung der Abzugs­fähigkeit. Sind die Zin­saufwen­dun­gen allerd­ings höher als die Zin­serträge, so kön­nen vom entsprechen­den Sal­do nur 30 Prozent des so genan­nten EBITDA als Betrieb­saus­gaben steuer­lich gel­tend gemacht wer­den. Das EBITDA (earn­ings before inter­est tax­es depre­ci­a­tion and amor­ti­za­tion) ist der grund­sät­zlich nach steuer­rechtlichen Vorschriften ermit­telte Gewinn erhöht um Zin­saufwen­dun­gen und Abschrei­bun­gen und erniedrigt um Zin­serträge. Die über die Zin­serträge und 30 Prozent des EBITDA hin­aus gehende Zin­saufwen­dun­gen kön­nen fol­glich im entsprechen­den Ver­an­la­gungszeitraum nicht steuer­lich als Betrieb­saus­gaben abge­zo­gen wer­den. Hier greift die Zinss­chranke ein und ver­hin­dert die volle Abzugs­fähigkeit der Betriebsausgaben.

Zinsvor­trag und EBIT­DA-Vor­trag. Allerd­ings kön­nen die entsprechend nicht abzugs­fähi­gen Zin­saufwen­dun­gen in die näch­sten Wirtschaft­s­jahre vor­ge­tra­gen wer­den (Zinsvor­trag). Das heißt, dass die in den zurück­liegen­den Jahren nicht abzugs­fähi­gen Zin­saufwen­dun­gen als Betrieb­saus­gaben später genutzt wer­den kön­nen und den zukün­fti­gen steuer­lichen Gewinn ver­min­dern, falls in den betr­e­f­fend­en zukün­fti­gen Jahren die Zin­saufwen­dun­gen unter den Zin­serträ­gen liegen, oder darüber hin­aus gehen aber unter 30 Prozent des EBITDA ausfallen.

Beträgt der Sal­do zwis­chen den Zin­saufwen­dun­gen und den Zin­serträ­gen min­destens 3 Mil­lio­nen Euro, über­schre­it­et aber nicht 30 Prozent des EBITDA, so kann der ungenutzte Teil des EBITDA in die näch­sten fünf Jahre vor­ge­tra­gen wer­den (EBIT­DA-Vor­trag). Hier erhöht er dann die Möglichkeit der Abzugs­fähigkeit der Zin­saufwen­dun­gen, so dass die die Zin­serträge und 30 Prozent des EBITDA des betr­e­f­fend­en Wirtschaft­s­jahres über­steigen­den Zin­saufwen­dun­gen (ggf. z.T.) steuer­lich als Betrieb­saus­gaben trotz­dem abge­zo­gen wer­den können.

Faz­it. Die Zinss­chranke stellt eine äußerst kom­plizierte und sich stetig for­ten­twick­el­nde steuer­rechtliche Vorschrift dar. Das Beispiel der Rück­aus­nah­men für Kör­per­schaften zeigt dies beispiel­haft rel­a­tiv deut­lich, was z.B. auch dazu führt, dass sich der Bun­des­fi­nanzhof dazu verpflichtet fühlt, sich zu ein­er etwaigen Ver­fas­sungswidrigkeit zu äußern (vgl. den entsprechen­den Newsar­tikel im News­di­enst). Ob das vom Geset­zge­ber ver­fol­gte Ziel mit der Zinss­chranke erre­icht wird, bleibt jedoch zumin­d­est fraglich. Statt dessen beste­ht die Gefahr, dass Betriebe, die nicht beab­sichti­gen ihre Gewinne ins Aus­land zu ver­lagern, ihre Zin­saufwen­dun­gen steuer­lich nicht voll abziehen können.

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