Fachartikel & News

Scheinselbstständigkeit und der arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Ein in der Praxis viel beachtetes und bedeutsames Thema stellt die Scheinselbstständigkeit dar. Als Scheinselbstständige bezeichnet man Personen, die formell als Selbstständige oder freie Mitarbeiter bezeichnet werden, aber nach der tatsächlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer Leistungen erbringen. Deutlich weniger Beachtung finden jedoch die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. Dies ist bemerkenswert, da hier erhebliche Risiken bestehen. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind echte Selbstständige, sie unterliegen aber der Rentenversicherungspflicht. Dieser Artikel zeigt die Abgrenzung zwischen einer Scheinselbstständigkeit und den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen auf und weist auf bestehende Risiken hin.


Eine Schein­selb­st­ständigkeit liegt vor, wenn jemand nach der zugrunde liegen­den Ver­trags­gestal­tung selb­st­ständi­ge Dienst- oder Werk­sleis­tun­gen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tat­säch­lich aber nicht selb­st­ständi­ge Arbeit­en in einem Arbeitsver­hält­nis leistet.

Bei der Beurteilung des Sta­tus ste­ht als Merk­mal für eine selb­st­ständi­ge Tätigkeit der Grad der unternehmerischen Entschei­dungs­frei­heit und inwiefern ein unternehmerisches Risiko getra­gen, unternehmerische Chan­cen wahrgenom­men und hier­für beispiel­sweise Eigen­wer­bung betrieben wird.

Als typ­is­che Merk­male ein­er Selb­st­ständigkeit gel­ten fern­er die eigen­ständi­ge Entschei­dung über Einkaufs- und Verkauf­spreise bzw. den Waren­bezug, per­son­elle Fra­gen (Ein­stel­lung, Ent­las­sung), die Entschei­dung über Einkaufs- und Verkauf­skon­di­tio­nen sowie die eigene Kundenakquisition.

Anhalt­spunk­te ein­er Schein­selb­st­ständigkeit. Bei der Beurteilung der Gesamt­si­t­u­a­tion sind die Punk­te keine regelmäßig Beschäftigten, Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auf­tragge­ber, der Auf­tragge­ber hat Beschäftigte, die diesel­ben Tätigkeit­en ver­richt­en wie der Selb­st­ständi­ge sowie die Weisungs­ge­bun­den­heit und Eingliederung in die Arbeit­sor­gan­i­sa­tion des Auf­tragge­bers von beson­der­er Bedeu­tung und Anhalt­spunk­te für die Annahme ein­er Scheinselbstständigkeit.

Fol­gen der Fest­stel­lung ein­er Schein­selb­st­ständigkeit. Grund­sät­zlich tritt bei Fest­stel­lung der Schein­selb­st­ständigkeit die Sozialver­sicherungspflicht mit Auf­nahme der Tätigkeit ein. Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, die ausste­hen­den Arbeit­ge­ber- und Arbeit­nehmer­beiträge zur Sozialver­sicherung rück­wirk­end bis zu vier Jahre zu bezahlen. Eventuell sind noch strafrechtliche Fol­gen zu erwarten.

Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren. Es beste­ht die Möglichkeit, ein Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren bei der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund durchzuführen, in dem rechtssich­er gek­lärt wer­den kön­nte, ob eine Per­son sozialver­sicherungs­frei, sozialver­sicherungspflichtig oder renten­ver­sicherungspflichtig ist. Die Durch­führung dieses Ver­fahrens wird bei rel­e­van­ten Sachver­hal­ten drin­gend empfohlen.

Arbeit­nehmerähn­liche Selb­st­ständigkeit. Arbeit­nehmerähn­liche Selb­st­ständi­ge sind solche Per­so­n­en, die im Zusam­men­hang mit ihrer selb­st­ständi­gen Tätigkeit regelmäßig keinen ver­sicherungspflichti­gen Arbeit­nehmer beschäfti­gen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auf­tragge­ber tätig sind. Diese Voraus­set­zung ist nach ein­er Faus­tregel erfüllt, wenn 5/6 des Umsatzes über einen Auf­tragge­ber gener­iert wer­den. Die renten­ver­sicherungspflichti­gen, arbeit­nehmerähn­lichen Selb­st­ständi­gen tra­gen ihre Beiträge zur Renten­ver­sicherung in voller Höhe selb­st. Hier beste­ht häu­fig das Risiko erhe­blich­er Nachzahlun­gen, weil zunächst keine Beiträge zur Renten­ver­sicherung abge­führt wur­den. Arbeit­nehmerähn­liche Selb­st­ständi­ge haben sich inner­halb von drei Monat­en nach Auf­nahme der selb­st­ständi­gen Tätigkeit beim zuständi­gen Renten­ver­sicherungsträger zu melden.

Befreiung von der Beitragspflicht zur Renten­ver­sicherung. Als Exis­ten­z­grün­der kann der Auf­trag­nehmer aber für einen Zeitraum von drei Jahren Befreiung von der Beitragspflicht erlan­gen. Die Befreiung wirkt vom Vor­liegen der Befreiungsvo­raus­set­zun­gen an, wenn sie inner­halb von drei Monat­en beantragt wird, son­st vom Ein­gang des Antrags an. Eine Befreiung ist eben­falls möglich, wenn der Antrag­steller das 58. Leben­s­jahr vol­len­det hat. Er wird voll­ständig von der Renten­ver­sicherungspflicht befre­it, wenn er bere­its selb­st­ständig war und die Ver­sicherungspflicht erst­ma­lig auf­grund der Neuregelung zur renten­ver­sicherungspflichti­gen Selb­st­ständigkeit einge­treten ist. Die Befreiung wirkt vom Vor­liegen der Befreiungsvo­raus­set­zun­gen an, wenn sie inner­halb von drei Monat­en beantragt wird, son­st vom Ein­gang des Antrags an.

Höhe der Beiträge zur Renten­ver­sicherung. Im Hin­blick auf die Beitragshöhe beste­ht ein Wahlrecht: Es kann entwed­er der Regel­beitrag bezahlt wer­den (derzeit 508,45 EUR), anfangs auch der halbe Regel­beitrag (Exis­ten­z­grün­der), ohne jährlich das Arbeit­seinkom­men nachzuweisen. Alter­na­tiv kön­nen auch einkom­mens­ab­hängige Beiträge bei Nach­weis des jew­eili­gen Arbeit­seinkom­mens (19,6 %, max­i­mal 1.097,60 EUR) gezahlt werden.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!