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Neue Erbschaftsteuer — Richtlinien (ErbStR) 2011

Am 16.12.2011 hat der Bundesrat den neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStR 2011) zugestimmt. Die ErbStR 2011 tragen im Wesentlichen den Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen – z. B. durch das Erbschaftsteuerreformgesetz, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2010 – Rechnung. Insoweit werden die ErbStR 2011 grundsätzlich weder begünstigende noch belastende Wirkung entfalten. Die Finanzverwaltung äußert sich z. B. ausführlich zur Behandlung der für die erbschaftsteuerlichen Befreiungen von Betriebsvermögen erforderlichen Lohnsummenregelung. Auch die Regelungen zur Poolvereinbarung wurden neu gefasst.


Bindung ein­er Richtlin­ie. Richtlin­ien sind zwar nur für die Finanzbe­hör­den bindend, bieten in Erb­schafts- und Schenkungs­fällen aber eine ver­lässliche Ori­en­tierung zum Umgang mit dem Finanzamt.

Begün­s­ti­gung von Drit­t­lands­beteili­gun­gen. Unklar war, ob Beteili­gun­gen an Drit­t­lands- Kap­i­talge­sellschaften und Drit­t­lands-Per­so­n­enge­sellschaften, die in einem inländis­chen Betrieb­sver­mö­gen gehal­ten wer­den, zum begün­stigten Unternehmensver­mö­gen gehören. Dies wird nun klargestellt: Begün­stigt ist aus­ländis­ches Betrieb­sver­mö­gen in Drittstaat­en, wenn es als Beteili­gung an ein­er Per­so­n­enge­sellschaft oder Anteile an ein­er Kap­i­talge­sellschaft Teil ein­er wirtschaftlichen Ein­heit des Betrieb­sver­mö­gens im Inland oder in einem Mit­glied­staat der Europäis­chen Union oder in einem Staat des Europäis­chen Wirtschaft­sraums ist.

Poolvere­in­barun­gen. Bei Kap­i­talge­sellschaften (GmbH, AG) sind Anteile nur begün­stigt und kön­nen Ver­scho­nungsab­schläge nur in Anspruch genom­men wer­den, wenn der Erblass­er oder Schenker am Nennkap­i­tal der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmit­tel­bar beteiligt war. Es kön­nen allerd­ings mehrere Gesellschafter eine soge­nan­nte Pool-Vere­in­barung schließen und damit gemein­sam die 25-%-Schwelle erre­ichen. Anteile wer­den zusam­men­gerech­net, wenn der Gesellschafter und die weit­eren Gesellschafter untere­inan­der verpflichtet sind, über die Anteile nur ein­heitlich zu ver­fü­gen oder auss­chließlich auf andere der­sel­ben Verpflich­tung unter­liegende Anteil­seign­er zu über­tra­gen und das Stimm­recht gegenüber nicht gebun­de­nen Gesellschaftern ein­heitlich auszuüben. Im Rah­men der Erb­StR 2011 wird nun erörtert, dass eine ein­heitliche Stimm­recht­sausübung über die im Pool vorhan­de­nen Stimm­rechte bedeutet, dass die Ein­flussnahme einzel­ner Anteil­seign­er zum Zwecke ein­er ein­heitlichen Wil­lens­bil­dung zurück­treten muss; daraus fol­gt, dass stimm­recht­slose Anteile nicht in eine Poolvere­in­barung ein­be­zo­gen wer­den können.

Antrag auf Anwen­dung der Optionsver­scho­nung. Bei der Optionsver­scho­nung ver­sprechen die Erben, den Betrieb zehn Jahre fortzuführen. In diesem Fall wird keine Erb­schaft­s­teuer fäl­lig. Es wird nun klargestellt, dass der Antrag grund­sät­zlich bis zum Ein­tritt der materiellen Bestand­skraft der Fest­set­zung der Erb­schaft- oder Schenkung­s­teuer gestellt wer­den kann.

Insol­venz als schädlich­er Vor­gang. Der Erbe kann im Rah­men der Betrieb­snach­folge zwis­chen zwei Optio­nen wählen. Nach ein­er Option bleibt das pro­duk­tive Betrieb­sver­mö­gen zu 85 % steuer­frei (Ver­scho­nungsab­schlag 85 %). Nach der Nul­lop­tion, die strenge Voraus­set­zun­gen fordert, bleibt Betrieb­sver­mö­gen gän­zlich steuer­frei. Pro­duk­tives Betrieb­sver­mö­gen kann zu 85 % steuer­frei bleiben, wenn der Erbe den Betrieb fünf Jahre fort­führt (bei der Nul­lop­tion 7 Jahre), ohne ihn ganz oder teil­weise zu veräußern (sog. Behal­tensregelung). Die Erb­StR 2011 stellt nun her­vor, dass auch die Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens als Veräußerung gilt.

Fris­ten bei Lohn­sum­men­regelung. Weit­ere Voraus­set­zun­gen zu den o. g. Behal­tensregelun­gen stellt die Lohn­sum­men­regelung dar. Die Lohn­zahlun­gen des Betrieb­snach­fol­gers addieren sich über die fünf Jahre hin­weg zu min­destens 400 % der sog. Aus­gangslohn­summe, d. h. der Durch­schnittslohn­summe der let­zten 5 vor dem Zeit­punkt der Entste­hung der steueren­den­den Wirtschaft­s­jahre (sog. Lohn­sum­men­regelung; diese greift nur ein bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten). Bei der Nul­lop­tion addieren sich die Lohn­zahlun­gen des Betrieb­snach­fol­gers über die sieben Jahre hin­weg zu min­destens 700 % der sog. Aus­gangslohn­summe. Nicht definiert wurde jedoch der Beginn und das Ende dieser Zeiträume.

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