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Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz beim Verkauf von Speisen?

Die Umsatzbesteuerung des Verkaufs von Speisen war in letzter Zeit immer wieder Gegenstand der steuerlichen Rechtsprechung. Die Hauptfrage konzentrierte sich hierbei auf die etwaige Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 Prozent anstatt des Regelsteuersatzes von 19 Prozent. Der folgende Artikel soll eine Übersicht über die jüngsten Urteile geben und dabei helfen anhand einheitlicher Kriterien die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes zu erleichtern.


Liefer­ung oder son­stige Leis­tung? Nahrungsmit­tel sind grund­sät­zlich mit dem ermäßigten Umsatzs­teuer­satz von 7 Prozent zu bele­gen. Dies geht unmit­tel­bar aus dem Umsatzs­teuerge­setz sowie aus ein­er Auflis­tung der begün­stigten Waren in der Anlage zum Gesetz her­vor. Entschei­dend hier­für ist jedoch, ob der Verkauf der Lebens­mit­tel als umsatzs­teuer­rechtliche Liefer­ung oder als son­stige Leis­tung ein­ge­ord­net wird. So ist bei Ein­stu­fung als Liefer­ung der ermäßigte Steuer­satz anzuwen­den, während dieser für eine son­stige Leis­tung nicht gewährt wird. Als son­stige Leis­tung kann ein Verkauf von Speisen grund­sät­zlich dann ein­ge­ord­net wer­den, wenn der Dien­stleis­tungscharak­ter hier­bei über­wiegt. So gilt grund­sät­zlich in einem klas­sis­chen Restau­rant der Nor­mal­s­teuer­satz in Höhe von 19 Prozent, da hier die Dien­stleis­tung des indi­vidu­ellen Zubere­it­ens, aber vor allem auch die Servierung sowie der Kell­nerser­vice inklu­sive der Bere­it­stel­lung von Geschirr, Mobil­iar und Räum­lichkeit­en im Vorder­grund ste­hen. Doch wo liegen hier die Gren­zen? Bei einem herkömm­lichen Restau­rant gibt es sicher­lich wenig Unsicher­heit­en über die Einord­nung. Doch wie erfol­gt die umsatzs­teuer­liche Beurteilung bei ein­er Imbiss­bude oder einem Verkauf von Pop­corn oder Nachos im Kino?

Imbiss­bu­den. Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat sich hierzu gle­ich in zwei Urteilen geäußert und eine entsprechende Pressemit­teilung her­aus­gegeben (wir berichteten im News­di­enst). Hier­nach liegt eine ermäßigt besteuerte Liefer­ung von Speisen dann vor, wenn nur ein­fach zubere­it­etes Essen wie z.B. Bratwurst oder Pommes Frites verkauft wer­den und der Kunde diese an zur Ver­fü­gung gestell­ten behelf­s­mäßi­gen Verzehrvor­rich­tun­gen wie etwa Theken oder Ablage­bret­ter verzehren kann. Wichtig ist, dass diese Ein­rich­tun­gen lediglich behelf­s­mäßi­gen Charak­ter haben, so dass der Kunde im Ste­hen essen muss.

Ste­hen für den Kun­den jedoch Tis­che mit Sitzgele­gen­heit­en oder ähn­lich­es Mobil­iar bere­it, führt die Abgabe von Speisen zur Anwen­dung des 19-prozenti­gen Regel­s­teuer­satzes. Neu ist durch die kür­zliche Recht­sprechung, dass soge­nan­nte Verzehrvor­rich­tun­gen Drit­ter wie z.B. Tis­che und Bänke eines Stand­nach­barn nicht berück­sichtigt wer­den. Dies gilt selb­st, wenn sie im Inter­esse des Imbiss­bu­den­be­treibers zur Ver­fü­gung gestellt wurden.

Kinos und Par­ty­ser­vice. Der BFH hat in einem weit­eren Urteil entsch­ieden, dass grund­sät­zlich durch den Verkauf von Nachos und Pop­corn in einem Kino ermäßigt besteuerte Umsätze vor­liegen, da es sich hier­bei um den Verkauf von Stan­dard­speisen han­delt. Im zu Grunde liegen­dem Fall hat­ten keine prä­gen­den Restau­ra­tionsleis­tun­gen zum Ange­bot gehört. Als Dien­stleis­tungse­le­ment darf bere­it­gestelltes Mobil­iar des Verkäufers bzw. Betreibers nicht berück­sichtigt wer­den, wenn es nicht auss­chließlich dazu bes­timmt ist, den Verzehr von Lebens­mit­teln zu erle­ichtern, wie z.B. Tis­che und Stüh­le im Kino-Foyer.

Der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) hat­te hierzu bere­its entsch­ieden, dass entsprechend der all­ge­meinen vorherse­hbaren Nach­frage durch ein­fache und stan­dar­d­isierte Hand­lun­gen zubere­it­ete warme Speisen, die nicht auf Bestel­lung eines bes­timmten Kun­den beruhen, allein dem Umsatz nicht den Charak­ter ein­er Dien­stleis­tung ver­lei­hen. Entschei­dend ist, dass keine für Restau­ra­tionsum­sätze charak­ter­is­tis­che Dien­stleis­tungs­be­standteile hinzutreten wie z.B. Kell­nerser­vice, Beratung oder die Bere­it­stel­lung von Mobil­iar, wenn dieses nur der Ein­nahme der Speisen dient.

Erfordert dage­gen die Zubere­itung mehr Arbeit, Sachver­stand und Kreativ­ität, wer­den dem Kun­den Menü­fol­gen ange­boten oder erfol­gt die “Liefer­ung” zu einem vere­in­barten fes­ten Zeit­punkt wie z.B. bei einem Par­ty­ser­vice, dominiert der Charak­ter ein­er Dien­stleis­tung den Umsatz, so dass eben keine Liefer­ung im umsatzs­teuer­rechtlichen Sinne vor­liegt, son­dern eine reg­ulär zu besteuernde son­stige Leistung.


Quelle: BFH-Pressemit­teilung Nr. 67/11 vom 24.8.2011 und Pressemit­teilung Nr. 84/11 vom 19.10.2011

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