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Können aus der Veräußerung von Aktien Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstehen?

Eine alte Regel zur Vermögensanlage lautet: “Ein Drittel in Immobilien und Gold, ein Drittel in Anleihen und ein Drittel in Aktien investieren”. Wie erfolgreich die Anwendung dieser Regel letztendlich ist, darüber streiten sich die Vermögensberater seit Jahrzehnten. Eines ist jedoch sicher, die private Investition in Aktien spielt bei der Geldanlage eine große Rolle und bietet auch nach dem Platzen der New-Economy-Blase und der Finanzmarktkrise sowohl die Möglichkeit des schnellen Profits als auch der langfristigen konservativen Investition. Wichtig ist jedoch auch wie etwaige Gewinne besteuert werden. Kann ab einer bestimmten Beteiligungshöhe gar die steuerrechtliche Gewerblichkeit entstehen?


Die Besteuerung von Gewin­nen aus der Veräußerung von Aktien ist ein sehr weitre­ichen­des und ein sich immer wieder verän­dern­des Feld des Steuer­rechts. So ver­sprach der Geset­zge­ber mit der Abgel­tungss­teuer Vere­in­fachung, auf die viele allerd­ings noch immer warten. Dieser Artikel soll sich allerd­ings nicht mit der Abgel­tungss­teuer, son­dern vielmehr mit der Frage beschäfti­gen, ab welch­er Beteili­gung­shöhe die Schwelle zur steuer­lichen Gewerblichkeit über­schrit­ten wird; unab­hängig von der Anzahl der Veräußerungsgeschäfte.

Beteili­gungs­gren­ze zur Gewerblichkeit. Entste­ht aus der Veräußerung von Anteilen an Kap­i­talge­sellschaften ein Gewinn, so kann dieser zu Einkün­ften aus Gewer­be­be­trieb führen; trotz der Zuge­hörigkeit zum Pri­vatver­mö­gen. Voraus­set­zung hier­für ist, dass der Steuerpflichtige bzw. der Veräußer­er irgend­wann inner­halb der let­zten fünf Jahre am Kap­i­tal der Gesellschaft zu min­destens einem Prozent beteiligt war. Die ein­prozentige Beteili­gung muss hier­bei nicht über die gesamte Dauer von fünf Jahren vorgele­gen haben, son­dern es reicht aus, wenn sie zu irgen­deinem Zeit­punkt, egal wie lange, vor­lag. Unter den Begriff der Beteili­gung an ein­er Kap­i­talge­sellschaft fall­en aber nicht nur Aktien; Anteile an ein­er GmbH, Genusss­cheine oder auch Anwartschaften auf Beteili­gun­gen an Kap­i­talge­sellschaften sind eben­falls betroffen.

Berech­nung des Veräußerungs­gewinns. Der Veräußerungs­gewinn berech­net sich grund­sät­zlich als Dif­ferenz zwis­chen dem Veräußerung­spreis und den Veräußerungs- und Anschaf­fungskosten der Anteile. Hier­von abzuziehen ist noch ein anteiliger Frei­be­trag bis zu 9.060 Euro. Anteilig bedeutet hier­bei, dass sich die Höhe des Frei­be­trags nach der Beteili­gung­shöhe richtet. Ist man also zu 50 Prozent an ein­er Kap­i­talge­sellschaft beteiligt, so ste­ht einem auch nur der hälftige Frei­be­trag zu, während bei 100-prozentiger Beteili­gung der volle Betrag zu gewähren ist. Der Frei­be­trag reduziert sich jedoch noch zusät­zlich soweit der Veräußerungs­gewinn anteilig 36.100 Euro über­schre­it­et. Anteilig ist auch hier­bei entsprechend der Beteili­gungsquote zu ver­ste­hen. Ein Beispiel: Verkauft A an der B‑GmbH seine 25-prozentige Beteili­gung und beträgt der Veräußerungs­gewinn 10.000 Euro, so beträgt die Gren­ze 0,25*36.100 Euro = 9.025 Euro. Der Gewinn über­schre­it­et diesen Betrag um: 10.000 Euro — 9.025 Euro = 975 Euro. Um diese Summe wird nun der Frei­be­trag in Höhe von 0,25*9.060 Euro = 2.265 Euro reduziert: 2.265 Euro — 975 Euro = 1.290 Euro. Es verbleibt ein Frei­be­trag in Höhe von 1.290 Euro. Bei niedri­gen Beteili­gungsquoten bleibt fol­glich von dem ohne­hin nicht sehr hohen Frei­be­trag rel­a­tiv wenig übrig.

Besteuerung des Veräußerungs­gewinns. Zu beacht­en ist, dass grund­sät­zlich die o.g. Veräußerungs­gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kap­i­talge­sellschaften mit ein­prozentiger Beteili­gung unter das soge­nan­nte Teileinkün­ftev­er­fahren fall­en. Dies hat zur Folge, dass 40 Prozent des Veräußerung­spreis­es steuer­frei sind, während im Gegen­zug die Veräußerungs- und Anschaf­fungskosten aber auch nur zu 60 Prozent abzugs­fähig sind. Der Frei­be­trag wird zunächst ohne Berück­sich­ti­gung des Teileinkün­ftev­er­fahrens berech­net. Abge­zo­gen wird er dann jedoch erst nach Anwen­dung des Teileinkünfteverfahrens.

 

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