Fachartikel & News

Die Besteuerung des Verkaufs eines Einzelunternehmens

Die Zeit schreitet schneller voran als manchem lieb ist. So kommt irgendwann der Zeitpunkt, an dem man in Erwägung zieht, das eigene Unternehmen zu verkaufen, da man in den wohlverdienten Ruhestand gehen möchte. Leider greift auch hier der Staat zu und möchte vor allem die bisher noch nicht besteuerten stillen Reserven des Unternehmens aufdecken und entsprechend der Steuer unterwerfen.


Betrieb­sveräußerung oder Betrieb­sauf­gabe. Die Ermit­tlung der Besteuerung­shöhe des Betrieb­sverkaufs hängt davon ab, ob der Vor­gang als Betrieb­sveräußerung oder als Betrieb­sauf­gabe einzustufen ist. Bei ein­er Betrieb­sveräußerung müssen z.B. alle wesentlichen Betrieb­s­grund­la­gen gegen Ent­gelt auf einen Erwer­ber überge­hen. Wesentliche Betrieb­s­grund­la­gen kön­nen etwa das Fab­rika­tion­s­ge­bäude mit Grund­stück sein. Wer­den die wesentlichen Betrieb­s­grund­la­gen dage­gen an mehrere ver­schiedene Erwer­ber veräußert und/oder ins Pri­vatver­mö­gen über­führt, kann eine Betrieb­sauf­gabe vorliegen.

Ermit­tlung des Veräußerungs- oder Auf­gabegewinns. Bei ein­er Veräußerung des Betriebs im Ganzen ermit­telt sich der Gewinn hier­aus als Über­schuss des Veräußerung­spreis­es über die Veräußerungskosten und den (Buch-)Wert des Betrieb­sver­mö­gens im Zeit­punkt der Veräußerung. Bei ein­er Betrieb­sauf­gabe bes­timmt sich der Gewinn aus den verkauften und in das Pri­vatver­mö­gen über­führten Wirtschafts­gütern. Bei den verkauften Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den errech­net sich der Gewinn eben­falls als Dif­ferenz zwis­chen Veräußerung­spreis und Veräußerungskosten sowie des Buch­w­erts. Wer­den andere Wirtschafts­güter nicht verkauft, son­dern in das Pri­vatver­mö­gen über­führt, so bildet der Über­hang des gemeinen Wertes im Zeit­punkt der Unternehmen­sauf­gabe über den Buch­w­ert und die ggf. anfal­l­en­den Über­führungskosten den Betrieb­sauf­gabegewinn. Sinn dieser Ermit­tlung ist jew­eils, die im Laufe der Betrieb­s­jahre gebilde­teten stillen Reser­ven nun bei Unterne­he­mensende aufzudeck­en und zu besteuern. Stille Reser­ven entste­hen immer dann, wenn der Buch­w­ert hin­ter dem tat­säch­lichen Wert des Betrieb­sver­mö­gens zurück­bleibt; beispiel­sweise durch eine steuer­liche Abschrei­bung, die über der tat­säch­lichen Abnutzung liegt. Da sich diese stillen Reser­ven aber meist über mehrere Jahre bilden, bei ein­er Betrieb­sveräußerung oder Auf­gabe jedoch geballt in einem Zeit­punkt aufgedeckt wer­den, hat der Geset­zge­ber eine begün­stigte Besteuerung ein­gerichtet, um Nachteile durch den pro­gres­siv gestal­teten Einkom­men­steuer­tarif abzumildern.

Begün­stigte Besteuerung. Liegt eine Betrieb­sveräußerung oder eine Betrieb­sauf­gabe vor, kön­nen sich grund­sät­zlich zwei Vergün­s­ti­gun­gen ergeben. Zum eine existiert ein Frei­be­trag in Höhe von 45.000 Euro, der jedoch ab einem Veräußerungs- bzw. Auf­gabegewinn von 136.000 Euro sukzes­sive abschmilzt und bei 181.000 Euro null erre­icht. Des Weit­eren existieren zwei alter­na­tive begün­stigte Tar­ife, die je nach Erfül­lung der jew­eili­gen Voraus­set­zun­gen, auf den Gewinn nach Frei­be­trag angewen­det wer­den können.

Faz­it. Dieser Artikel kann lediglich eine kleine Über­sicht über die Besteuerung ein­er Veräußerung oder ein­er Auf­gabe des Einzelun­ternehmens geben, deutet jedoch bere­its die Kom­plex­ität dieses steuer­rechtlichen Gebi­ets an. Um eine opti­male Aus­nutzung steuer­lich­er Vergün­s­ti­gun­gen und eine Min­imierung der Steuer­last zu ermöglichen, soll­ten Sie stets den Rat und eine genaue Analyse Ihres Steuer­ber­aters einholen.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!