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Gesetzgeber: Abzugsfähigkeit der Erststudiumskosten erhöht aber weiterhin nur begrenzt abzugsfähig

Ein Studium ist heutzutage eine teure Angelegenheit. So kommen zu den Kosten für Bücher und Vorlesungsunterlagen mittlerweile auch noch Studiengebühren, die sich im Laufe der Jahre auf mehrere Tausend Euro summieren können. Wie kann man also den Staat an den Kosten beteiligen und diese steuerlich geltend machen?


Grund­sät­zlich kom­men zwei Möglichkeit­en in Betra­cht, die Kosten steuer­lich zu berück­sichti­gen: Als vor­weggenommene Wer­bungskosten oder als Sonderausgaben.

Kosten des Erst­studi­ums als Wer­bungskosten. Grund­sät­zlich wäre es denkbar zu argu­men­tieren, dass die Kosten des Erst­studi­ums im Rah­men der zukün­fti­gen beru­flichen Tätigkeit entste­hen und somit als so genan­nte vor­weggenommene Wer­bungskosten schon während des Studi­ums zu berück­sichti­gen sind. Seit 2004 hat der Geset­zge­ber jedoch die Kosten für eine erst­ma­lige Beruf­saus­bil­dung oder ein Erst­studi­um als nichtabzugs­fähige Aus­gaben deklar­i­ert, es sei denn, sie erfol­gen im Rah­men eines (aktuellen) Dien­stver­hält­niss­es. Somit schied ein Wer­bun­sgkosten­abzug aus. Im Rah­men zweier Urteile vom 28. Juli 2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) stellte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) diese Regelung in Frage und brachte damit einen entsprechen­den Wer­bungskosten­abzug wieder ins Gespräch. Der Geset­zge­ber hat aber darauf kür­zlich mit dem Gesetz zur Umset­zung der Beitrei­bungsrichtlin­ie sowie zur Änderung steuer­lich­er Vorschriften reagiert und geset­zlich nun ein­deutig, wie auf Ver­lan­gen des BFH, geregelt, dass Aufwen­dun­gen des Steuerpflichti­gen für seine erst­ma­lige Beruf­saus­bil­dung oder für ein Erst­studi­um, das zugle­ich eine Erstaus­bil­dung ver­mit­telt, keine Wer­bungskosten sind, wenn diese Beruf­saus­bil­dung oder dieses Erst­studi­um nicht im Rah­men eines Dien­stver­hält­niss­es stat­tfind­en. Diese Regelung greift rück­wirk­end ab 2004, was wohl auch ver­fas­sungsrechtlich zuläs­sig ist, da sie der gefes­tigten Recht­sprechung und Recht­sprax­is entspricht, die vor der Recht­sprechungsän­derung des BFH im Juli 2011 vorherrschte.

Kosten des Erst­studi­ums als Son­der­aus­gaben. Statt eines Wer­bungskosten­abzugs sieht der Geset­zge­ber aber eine andere Möglichkeit der steuer­lichen Gel­tend­machung vor. So lassen sich Aufwen­dun­gen für ein Erst­studi­um als Son­der­aus­gaben von der steuer­lichen Bemes­sungs­grund­lage abziehen und kön­nen somit die Einkom­men­steuer­last ver­min­dern. Hier gibt es zumin­d­est auch Pos­i­tives vom Gesetz zur Umset­zung der Beitrei­bungsrichtlin­ie sowie zur Änderung steuer­lich­er Vorschriften zu bericht­en, denn dieses sieht ab 2012 eine Erhöhung der Abzugs­gren­ze von 4.000 Euro auf 6.000 Euro im Kalen­der­jahr vor. So lassen sich ab 2012 pro Kalen­der­jahr bis zu 6.000 Euro Son­der­aus­gaben für ein Erst­studi­um gel­tend machen. Der Geset­zge­ber begrün­det diese Erhöhung mit der ver­stärk­ten Erhe­bung von Studiengebühren.

Hin­weis: Erfol­gt das Erst­studi­um im Anschluss an eine bere­its abgeschlossene Beruf­saus­bil­dung, so kön­nen die Aufwen­dun­gen hier­für statt als der Höhe nach begren­zte Son­der­aus­gaben als Wer­bungskosten berück­sich­ti­gungs­fähig sein, da dann das Studi­um nicht mehr eine erst­ma­lige Beruf­saus­bil­dung ver­mit­telt. Beispiel: Eine Kranken­schwest­er mit abgeschlossen­er Beruf­saus­bil­dung studiert im Anschluss Medizin.

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