
Gesetzgeber: Abzugsfähigkeit der Erststudiumskosten erhöht aber weiterhin nur begrenzt abzugsfähig
Ein Studium ist heutzutage eine teure Angelegenheit. So kommen zu den Kosten für Bücher und Vorlesungsunterlagen mittlerweile auch noch Studiengebühren, die sich im Laufe der Jahre auf mehrere Tausend Euro summieren können. Wie kann man also den Staat an den Kosten beteiligen und diese steuerlich geltend machen?
Grundsätzlich kommen zwei Möglichkeiten in Betracht, die Kosten steuerlich zu berücksichtigen: Als vorweggenommene Werbungskosten oder als Sonderausgaben.
Kosten des Erststudiums als Werbungskosten. Grundsätzlich wäre es denkbar zu argumentieren, dass die Kosten des Erststudiums im Rahmen der zukünftigen beruflichen Tätigkeit entstehen und somit als so genannte vorweggenommene Werbungskosten schon während des Studiums zu berücksichtigen sind. Seit 2004 hat der Gesetzgeber jedoch die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als nichtabzugsfähige Ausgaben deklariert, es sei denn, sie erfolgen im Rahmen eines (aktuellen) Dienstverhältnisses. Somit schied ein Werbunsgkostenabzug aus. Im Rahmen zweier Urteile vom 28. Juli 2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) stellte der Bundesfinanzhof (BFH) diese Regelung in Frage und brachte damit einen entsprechenden Werbungskostenabzug wieder ins Gespräch. Der Gesetzgeber hat aber darauf kürzlich mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften reagiert und gesetzlich nun eindeutig, wie auf Verlangen des BFH, geregelt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Diese Regelung greift rückwirkend ab 2004, was wohl auch verfassungsrechtlich zulässig ist, da sie der gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspricht, die vor der Rechtsprechungsänderung des BFH im Juli 2011 vorherrschte.
Kosten des Erststudiums als Sonderausgaben. Statt eines Werbungskostenabzugs sieht der Gesetzgeber aber eine andere Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung vor. So lassen sich Aufwendungen für ein Erststudium als Sonderausgaben von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen und können somit die Einkommensteuerlast vermindern. Hier gibt es zumindest auch Positives vom Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften zu berichten, denn dieses sieht ab 2012 eine Erhöhung der Abzugsgrenze von 4.000 Euro auf 6.000 Euro im Kalenderjahr vor. So lassen sich ab 2012 pro Kalenderjahr bis zu 6.000 Euro Sonderausgaben für ein Erststudium geltend machen. Der Gesetzgeber begründet diese Erhöhung mit der verstärkten Erhebung von Studiengebühren.
Hinweis: Erfolgt das Erststudium im Anschluss an eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung, so können die Aufwendungen hierfür statt als der Höhe nach begrenzte Sonderausgaben als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein, da dann das Studium nicht mehr eine erstmalige Berufsausbildung vermittelt. Beispiel: Eine Krankenschwester mit abgeschlossener Berufsausbildung studiert im Anschluss Medizin.