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Löst das Erwerben von Apps im App-Store Umsatzsteuer aus?

Der Vertrieb von Apps (abgekürzt für Applications) erfreut sich seit ein paar Jahren parallel mit dem Erfolg des iPhones und des iPods sowie neuerdings auch des iPads großer Beliebtheit. So lassen sich innerhalb kürzester Zeit mehr und weniger nützliche Apps herunterladen, mit denen alltägliche aber auch spezielle Aufgaben und Probleme leichter ausgeführt werden können. Doch fällt für die Apps Umsatzsteuer an und kann sie ggf. als Vorsteuer abgezogen werden?


Apps als son­stige Leis­tung. Der App-Store selb­st wird vom amerikanis­chen Apple-Konz­ern in Lux­em­burg als Unternehmen betrieben. Er stellt die Apps als Soft­ware zum Down­load bere­it. Hier­bei han­delt es sich umsatzs­teuer­rechtlich grund­sät­zlich um eine son­stige Leis­tung, die auf dem elek­tro­n­is­chen Wege erbracht wird. Je nach­dem wer Leis­tungsempfänger ist, vari­iert der Ort der son­sti­gen Leis­tung und auch die weit­eren umsatzs­teuer­lichen Folgen.

Leis­tungsempfänger ist ein Nicht-Unternehmer in Deutsch­land. Ist der Leis­tungsempfänger, also der­jenige der die App herun­ter­lädt, ein Nicht-Unternehmer, der in Deutsch­land ansäs­sig ist, so liegt der Ort der son­sti­gen Leis­tung dort, wo der Leis­tende, der App-Store, sein Unternehmen betriebt, fol­glich in Lux­em­burg. Dort ist der Umsatz auch steuerpflichtig und nicht in Deutsch­land. Der Kunde bezahlt in der Regel die Umsatzs­teuer mit, da diese auf den Net­to-Preis nor­maler­weise aufgeschla­gen wird. Da er jedoch kein Unternehmer ist, kann er auch keine Vors­teuer gel­tend machen.

Leis­tungsempfänger ist ein Unternehmer in Deutsch­land. Ist der Leis­tungsempfänger ein Unternehmer und bezieht er die App für Zwecke seines Unternehmens, so liegt der Ort der son­sti­gen Leis­tung in Deutsch­land, am Sit­zort des Unternehmers, von dem aus er sein Unternehmen betreibt. Der Umsatz ist somit umsatzs­teuer­bar und auch umsatzs­teuerpflichtig in Deutsch­land. In diesem Fall schuldet sog­ar der Leis­tungsempfänger die Umsatzs­teuer für den Umsatz der App, während der Leis­tende, der App-Store, eine Rech­nung ohne Umsatzs­teuer­ausweis auszustellen hat. In dieser ist auch auf den Über­gang der Umsatzs­teuer­schuld­ner­schaft auf den Leis­tungsempfänger hinzuweisen. Der leis­tungsemp­fan­gende Unternehmer kann aber auch die Umsatzs­teuer für seine bestellte App zeit­gle­ich und in iden­tis­ch­er Höhe wie die von ihm geschuldete Umsatzs­teuer als Vors­teuer abziehen. Ist er allerd­ings nicht zum Vors­teuer­abzug berechtigt z.B. als Klei­n­un­ternehmer, kann er die Vors­teuer nicht abziehen und muss tat­säch­lich die geschuldete Umsatzs­teuer an das Finan­zamt bezahlen.

Bezieht der in Deutsch­land ansäs­sige Unternehmer als Leis­tungsempfänger die Leis­tung nicht für sein Unternehmen, liegt der Leis­tung­sort wieder wie beim Pri­vat­mann in Lux­em­burg und es entste­ht in Deutsch­land keine Umsatzsteuer.

Faz­it. Die umsatzs­teuer­lichen Fol­gen von alltäglichen Hand­lun­gen wie z.B. dem Herun­ter­laden von Apps im App-Store ist ein typ­is­ches Beispiel für die Kom­plex­ität des Steuer­rechts. Je nach Art des Leis­tungsempfängers kön­nen völ­lig unter­schiedliche Fol­gen entste­hen. Lassen Sie sich also im Zweifel immer von ihrem Steuer­ber­ater unter­stützen, falls sie sich über die steuer­lichen Fol­gen ihres Han­delns nicht im Klaren sind.

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