
Löst das Erwerben von Apps im App-Store Umsatzsteuer aus?
Der Vertrieb von Apps (abgekürzt für Applications) erfreut sich seit ein paar Jahren parallel mit dem Erfolg des iPhones und des iPods sowie neuerdings auch des iPads großer Beliebtheit. So lassen sich innerhalb kürzester Zeit mehr und weniger nützliche Apps herunterladen, mit denen alltägliche aber auch spezielle Aufgaben und Probleme leichter ausgeführt werden können. Doch fällt für die Apps Umsatzsteuer an und kann sie ggf. als Vorsteuer abgezogen werden?
Apps als sonstige Leistung. Der App-Store selbst wird vom amerikanischen Apple-Konzern in Luxemburg als Unternehmen betrieben. Er stellt die Apps als Software zum Download bereit. Hierbei handelt es sich umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich um eine sonstige Leistung, die auf dem elektronischen Wege erbracht wird. Je nachdem wer Leistungsempfänger ist, variiert der Ort der sonstigen Leistung und auch die weiteren umsatzsteuerlichen Folgen.
Leistungsempfänger ist ein Nicht-Unternehmer in Deutschland. Ist der Leistungsempfänger, also derjenige der die App herunterlädt, ein Nicht-Unternehmer, der in Deutschland ansässig ist, so liegt der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistende, der App-Store, sein Unternehmen betriebt, folglich in Luxemburg. Dort ist der Umsatz auch steuerpflichtig und nicht in Deutschland. Der Kunde bezahlt in der Regel die Umsatzsteuer mit, da diese auf den Netto-Preis normalerweise aufgeschlagen wird. Da er jedoch kein Unternehmer ist, kann er auch keine Vorsteuer geltend machen.
Leistungsempfänger ist ein Unternehmer in Deutschland. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und bezieht er die App für Zwecke seines Unternehmens, so liegt der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, am Sitzort des Unternehmers, von dem aus er sein Unternehmen betreibt. Der Umsatz ist somit umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig in Deutschland. In diesem Fall schuldet sogar der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für den Umsatz der App, während der Leistende, der App-Store, eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis auszustellen hat. In dieser ist auch auf den Übergang der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hinzuweisen. Der leistungsempfangende Unternehmer kann aber auch die Umsatzsteuer für seine bestellte App zeitgleich und in identischer Höhe wie die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Ist er allerdings nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt z.B. als Kleinunternehmer, kann er die Vorsteuer nicht abziehen und muss tatsächlich die geschuldete Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen.
Bezieht der in Deutschland ansässige Unternehmer als Leistungsempfänger die Leistung nicht für sein Unternehmen, liegt der Leistungsort wieder wie beim Privatmann in Luxemburg und es entsteht in Deutschland keine Umsatzsteuer.
Fazit. Die umsatzsteuerlichen Folgen von alltäglichen Handlungen wie z.B. dem Herunterladen von Apps im App-Store ist ein typisches Beispiel für die Komplexität des Steuerrechts. Je nach Art des Leistungsempfängers können völlig unterschiedliche Folgen entstehen. Lassen Sie sich also im Zweifel immer von ihrem Steuerberater unterstützen, falls sie sich über die steuerlichen Folgen ihres Handelns nicht im Klaren sind.