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Vermeidung der Besteuerung aufgedeckter stiller Reserven durch Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut

Wird ein Gegenstand des Betriebsvermögens zerstört und handelt es sich hierbei um einen Versicherungsfall, so erhält man oftmals eine Entschädigung von der Versicherung, die den Buchwert des Wirtschaftsguts überschreitet. Folglich kommt es zu einer Aufdeckung stiller Reserven, so dass der Unterschiedsbetrag zwischen Entschädigung der Versicherung und dem Buchwert des Gegenstands zu versteuern ist. Allerdings gibt es eine Möglichkeit diese Besteuerung zu vermeiden, indem man die aufgedeckten stillen Reserven auf ein neues Wirtschaftsgut überträgt. Wie dies funktioniert und welche weiteren Anwendungsfälle möglich sind, zeigt dieser Artikel.


Die Voraus­set­zun­gen. Das entsprechende Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufver­mö­gens muss durch höhere Gewalt wie z.B. einen Sturm, einen Brand, eine Über­schwem­mung oder auch durch einen unver­schulde­ten Unfall aus dem Betrieb­sver­mö­gen ausss­chei­den. Eben­falls zuläs­sig ist eine Veräußerung zur Ver­mei­dung eines behördlichen Ein­griffs z.B. in Form ein­er Enteig­nung. Des Weit­eren muss eine Entschädi­gung von drit­ter Seite auss­chließlich für das aus­geschiedene Wirtschaftsgut gezahlt wer­den; Entschädi­gun­gen z.B. für Pro­duk­tion­saus­fälle durch eine zer­störte Mas­chine kön­nen nicht berück­sichtigt wer­den. In Frage kom­men also Leis­tun­gen aus ein­er Sachver­sicherung, Schadenser­satz nach § 249 BGB, sowie das Ent­gelt aus ein­er Veräußerung zur Ver­mei­dung eines behördlichen Ein­griffs. Damit eine Über­tra­gung der stillen Reser­ven möglich ist, muss ein funk­tion­s­gle­ich­es Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wer­den, das auch funk­tion­s­gle­ich genutzt wird.

Sofor­tige Über­tra­gung der stillen Reser­ven. Erfol­gt die Anschaf­fung des Ersatzwirtschaftsguts im sel­ben Jahr, in dem auch das ursprüngliche auss­chei­det, so kön­nen die aufgedeck­ten stillen Reser­ven sofort auf das neue Wirtschaftsgut über­tra­gen wer­den. Dies erfol­gt, indem die aufgedeck­ten stillen Reser­ven via steuer­rechtlich­er Abschrei­bung von den Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungskosten abge­set­zt wer­den. Die weit­ere Bemes­sungs­grund­lage für die plan­mäßige Abschrei­bung wird infolgedessen eben­falls um den gle­ichen Betrag gemindert.

Spätere Über­tra­gung der stillen Reser­ven durch Ein­stel­lung in Rück­lage. Wird im Wirtschaft­s­jahr des Ver­lusts des Wirtschaftsguts kein Ersatz hergestellt oder angeschafft, so kann in Höhe der aufgedeck­ten stillen Reser­ven eine steuer­freie Rück­lage gebildet wer­den, wenn die Ersatzbeschaf­fung oder Her­stel­lung ern­stlich geplant und zu erwarten ist. Eine Nach­hol­ung der Ein­stel­lung in die Rück­lage ist in späteren Wirtschaft­s­jahren nicht mehr möglich. Spätestens am Schluss des auf den Ver­lust des Wirtschaftsguts fol­gen­den Wirtschaft­s­jahres ist diese Rück­lage dann durch Über­tra­gung auf die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungskosten des Ersatzwirtschaftsguts auszubuchen. Die weit­ere Bemes­sungs­grund­lage für die plan­mäßige Abschrei­bung wird danach eben­falls um den gle­ichen Betrag gemindert. Wird inner­halb der genan­nten Frist kein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt, muss die Rück­lage erfol­gswirk­sam aufgelöst wer­den, so dass es zu ein­er Besteuerung der aufgedeck­ten stillen Reser­ven kommt. Bei Grund­stück­en oder Gebäu­den ver­dop­pelt sich die Ein­jahres­frist auf eine Zweijahresfrist.

Die max­i­male Höhe der über­trag­baren stillen Reser­ven. Wird die erhal­tene Entschädi­gung voll­ständig für eine Ersatzbeschaf­fung oder Her­stel­lung ver­wen­det, so kön­nen auch grund­sät­zlich die kom­plet­ten aufgedeck­ten stillen Reser­ven über­tra­gen und eine Besteuerung ver­mieden wer­den. Über­schre­it­et allerd­ings die Entschädi­gung die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungskosten des Ersatzwirtschaftsguts, kann nur ein Teil der aufgedeck­ten stillen Reser­ven auf das Ersatzwirtschaftsgut über­tra­gen wer­den. Der Rest unter­liegt dann der Besteuerung. Der über­trag­bare Teil der aufgedeck­ten stillen Reser­ven bes­timmt sich nach dem Ver­hält­nis aus Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungskosten des Ersatzwirtschaftsguts und der Entschädi­gung. Dieses Ver­hält­nis mul­ti­pliziert mit den aufgedeck­ten stillen Reser­ven gibt den über­trag­baren Teil an, der nicht der Besteuerung unter­liegt. Für bebaute Grund­stücke existiert hier­für eine Sonderregelung.

Faz­it: Die Aufdeck­ung stiller Reser­ven durch Entschädi­gun­gen und die damit ver­bun­dene Besteuerung kann sich dur­chaus neg­a­tiv auf die Liq­uid­ität eines Unternehmens auswirken. Um so erfreulich­er ist die Möglichkeit in bes­timmten Fällen die stillen Reser­ven auf ein Ersatzwirtschaftsgut über­tra­gen zu kön­nen und so die Besteuerung zu ver­mei­den. Eine genaue Analyse der Voraus­set­zun­gen und die Durch­führung der Über­tra­gung kann sich fol­glich dur­chaus lohnen.

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