Fachartikel & News

Mit Umzugskosten Steuerlast vermindern

Wird der Arbeitgeber gewechselt oder steht eine Versetzung an, so ist damit oft auch ein Umzug verbunden. Dieser kann durchaus kostspielig sein. Wir zeigen Ihnen wie man sich einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen kann.


Umzugskosten kön­nen unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen als Wer­bungskosten von der steuer­lichen Bemes­sungs­grund­lage abge­zo­gen wer­den und so die zu zahlende Einkom­men­steuer ver­ringern. Alter­na­tiv kann auch eine Erstat­tung durch den Arbeit­ge­ber steuer­frei vorgenom­men wer­den, die son­st als Arbeit­slohn zu ver­s­teuern wäre.

Die Voraus­set­zun­gen. Der Woh­nungswech­sel bzw. der damit ein­herge­hende Umzug muss grund­sät­zlich beru­flich ver­an­lasst sein. Diese Ver­an­las­sung ist alter­na­tiv gegeben, wenn

  1. durch den Woh­nungswech­sel eine Verkürzung der Dauer der täglichen Hin- und Rück­fahrt in Höhe von min­destens ein­er Stunde entsteht,
  2. der Umzug im ganz über­wiegen­den betrieblichen Inter­esse des Arbeit­ge­bers erfol­gt (beson­ders im Fall des Bezugs ein­er Dienstwohnung),
  3. aus Anlass der erst­ma­li­gen Auf­nahme ein­er beru­flichen Tätigkeit, des Wech­sels des Arbeit­ge­bers oder im Zusam­men­hang mit ein­er Ver­set­zung ein Woh­nungswech­sel vorgenom­men wird oder
  4. der eigene Haus­stand an den Beschäf­ti­gung­sort ver­legt wird, um eine dop­pelte Haushalts­führung zu beenden.

Liegt eine Fahrzeitverkürzung von min­destens ein­er Stunde ein­deutig vor, sind pri­vate Motive für den Umzug grund­sät­zlich irrel­e­vant. Des Weit­eren muss in diesem Fall nicht ein­mal ein Arbeit­splatz- oder ein Wohnortswech­sel mit dem Woh­nungswech­sel ver­bun­den sein.

Erfol­gt der Umzug anlässlich ein­er Eheschließung, so müssen die Voraus­set­zun­gen für jeden Ehep­art­ner geson­dert ermit­telt werden.

Die Höhe der Umzugskosten. Welche Kosten vom Arbeit­ge­ber steuer­frei erset­zt oder vom Arbeit­nehmer als Wer­bungskosten berück­sichtigt wer­den kön­nen, richtet sich nach dem Bun­desumzugskostenge­setz (BUKG) und der Aus­land­sumzugskosten­verord­nung (AUV). Hierunter fall­en z.B. Trans­portkosten für das Umzugsgut wie Möbel und Kar­tons inkl. Trans­ports­chä­den, Fahrtkosten, Verpfle­gungsmehraufwand, Mak­lerge­bühren, dop­pelte Miet­zahlun­gen bis zu drei Monat­en, Ummeldege­bühren und sog­ar Kosten für den Nach­hil­fe­un­ter­richt für die Kinder. Für die Umzugskosten hält das BUKG Pausch­be­träge bere­it, die ohne Nach­weis der tat­säch­lichen Kosten ange­set­zt wer­den können.

Diese betra­gen (lt. BMF, Schreiben v. 5.7.2011, IV C 5 – S 2353/08/10007, 2011/0538967):

Umzug ab Ledi­ge Ver­heiratete Pro weit­er­er Per­son (Kind oder Ver­wandter) im Haushalt
01.08.2011 641 Euro 1.283 Euro 283 Euro
01.01.2011 640 Euro 1.279 Euro 282 Euro
01.01.2010 636 Euro 1.271 Euro 280 Euro
01.07.2009 628 Euro 1.256 Euro 277 Euro
01.01.2009 602 Euro 1.204 Euro 265 Euro

Sind die tat­säch­lichen Umzugkosten höher, so kön­nen diese ver­an­schlagt wer­den, falls sie einzeln nachgewiesen wer­den. Hier wird das Finan­zamt allerd­ings prüfen inwieweit Kosten der pri­vat­en Lebens­führung z.B. für die Neuan­schaf­fung von Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den ange­fall­en sind, deren Abzug oder steuer­freie Erstat­tung ggf. ver­weigert wird.

Entste­hen neben den reinen Umzugskosten auch Aufwen­dun­gen für durch den Umzug bed­ingten zusät­zlichen Unter­richt der Kinder des oder der Umziehen­den, so kön­nen diese bis zu 1.612 Euro ab 01.01.2011 und ab 01.08.2011 bis zu 1.617 Euro je Kind als Wer­bungskosten abge­zo­gen oder steuer­frei erset­zt werden.

Umzug aus gesund­heitlichen Grün­den. Wird der Umzug aus gesund­heitlichen Grün­den vorgenom­men und belegt ein vor­ab erstelltes ärztlich­es Attest die Notwendigkeit hier­für, so ist alter­na­tiv auch eine Berück­sich­ti­gung der Umzugskosten als außergewöhn­liche Belas­tung möglich.

 

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!