
Umsatzsteuerliche Beurteilung der Firmenwagenbenutzung durch den Unternehmer
Wird ein zum Unternehmensvermögen gehörendes Kraftfahrzeug sowohl unternehmerisch als auch vom Unternehmer privat genutzt, unterliegt die nichtunternehmerische Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. Die hierfür fällige Umsatzsteuer kann nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe steuermindernd abgezogen werden.
Wird ein Kraftfahrzeug für das Unternehmen angeschafft, so kann die hierfür angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug vollständig geltend gemacht werden, selbst wenn es auch durch den Unternehmer privat genutzt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt und der Unternehmer das Fahrzeug seinem Unternehmensvermögen zu 100 % zuordnet. Die Zuordnungsentscheidung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen ist unabhängig von der ertragsteuerlichen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen.
Die private Nutzung des Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer unterliegt dann allerdings als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. Die Bemessungsgrundlage hierfür kann auf drei Arten ermittelt werden.
Die 1 %-Regelung. Hierbei wird der für Ertragsteuerzwecke ermittelte Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch für Umsatzsteuerzwecke verwendet und bildet die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die nichtunternehmerische Nutzung. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 % vorgenommen. Auf den so ermittelten Netto-Wert wird schließlich die Umsatzsteuer berechnet.
Die Fahrtenbuchregelung. Anhand eines meist für ertragsteuerliche Zwecke geführten Fahrtenbuches wird das Verhältnis zwischen privat und unternehmerisch veranlassten Fahrten ermittelt. Dieses Verhältnis multipliziert mit den auf das Kraftfahrzeug entfallenden Gesamtkosten, abzüglich der nicht vorsteuerberechtigten Kosten, bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Schätzung des nichtunternehmerischen Anteils. Werden weder die 1 %- noch die Fahrtenbuchregelung angewendet, muss der nichtunternehmerische Anteil geschätzt werden. Liegen hierfür keine geeigneten Unterlagen vor, so wird in der Regel der private Nutzungsanteil mit (mindestens) 50 % angesetzt. Dieser Prozentsatz wird anschließend mit den vorsteuerbelasteten Gesamtkosten des Fahrzeugs multipliziert und bildet so die Bemessungsgrundlage.
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass grundsätzlich die für Umsatzsteuerzwecke verwendete Ermittlungsmethode unabhängig von der für Ertragsteuerzwecke angewendeten gewählt werden kann. Führt der Unternehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und entscheidet er sich umsatzsteuerlich gegen die 1 %- Regelung, unterscheiden sich die einkommen- und umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen ggf. zwangsläufig. Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer ist also im Zweifelsfall nach umsatzsteuerlichen und nicht nach ertragsteuerlichen Maßstäben zu ermitteln. (BFH-Urteil vom 07.12.2010, VIII R 54/07)