Fachartikel & News

Zwischenbilanz zur Unternehmergesellschaft

Gut zwei Jahre ist es her: Am 1. November 2008 trat das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) in Kraft. Mit dem Gesetz war die Möglichkeit der Gründung einer sogenannten „Mini-GmbH“, der UG (haftungsbeschränkt), verbunden. Wie die existenzgründerfreundliche Variante der klassischen GmbH in den ersten zwei Jahren seit Einführung in der Praxis ange­kommen ist, soll der nachfolgende Artikel beleuchten.


Unternehmer, die zum Zweck der Haf­tungsbeschränkung eine Kapitalge­sellschaft grün­den wollen, mussten bis 2008 bei ein­er klas­sis­chen GmbH ein Stammkap­i­tal von 25.000 Euro auf­brin­gen. Eine britis­che Lim­it­ed ist zwar mit einem Pfund erhe­blich bil­liger, der Nachteil hier war und ist allerd­ings, dass britis­ches Ge­sellschaftsrecht angewen­det wer­den muss.

Der deutsche Geset­zge­ber erkan­nte die missliche Lage von grund­sät­zlich an ein­er Exis­ten­z­grün­dung inter­essierten Unter­nehmern, die entwed­er vom hohen Stamm­kapital oder aber vom britis­chen Gesell­schaftsrecht abgeschreckt waren, und führte Ende 2008 die Unternehmerge­sellschaft ein. Seit­dem ist es für Unternehmensgrün­der möglich, bere­its mit einem Stammkap­i­tal von nur einem Euro eine Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung ins Leben zu rufen.

Bere­its 34.000 Grün­dun­gen Und die Grün­der nehmen die kleine Schwest­er der GmbH als Gesellschafts­form dur­chaus an: Seit Ende 2008 steigt die Zahl der Unterneh­mergesellschaften stetig. Im Juli 2010, also einein­halb Jahre nach der Ein­führung, existierten in der Bun­desre­pub­lik bere­its 34.000 Mini-Gesellschaften – das über­traf alle Erwartun­gen von Experten.

Prob­lem des gerin­gen Stammkap­i­tals Al­lerdings sind mit der Grün­dung auch Schwie­rigkeiten ver­bun­den: Es lässt sich feststel­len, dass die Grün­dun­gen in den sel­tensten Fällen mit nur einem Euro Stammkap­i­tal ver­bun­den sind. Der deutsche Indus­trie- und Han­del­skam­mertag (DIHK) befragte Ende 2009 80 Indus­trie- und Han­del­skam­mern (IHK), wie die neue UG in der Prax­is umge­setzt wird. Die Studie ergab unter anderem, dass nur 12 Prozent der befragten Gesell­schaften mit einem Euro gegrün­det wur­den. Die Mehrzahl der UGs war hinge­gen mit einem Kap­i­tal von 1.000 Euro, in Einzel­fällen bis zu 5.000 Euro aus­ges­tat­tet. Den­noch sehen Kri­tik­er der neuen GmbH-Form weit­er­hin die Prob­lematik eines zu gerin­gen Stammkap­i­tals, da 1.000 Euro noch immer weit unter den 25.000 Euro der klas­sis­chen GmbH liegen. Nicht ver­wun­der­lich also, dass Banken der UG oft skep­tisch gegenüberste­hen und den Grün­dern im Zweifel Geschäfts­konten ver­wehren, wie die Studie des DIHK zeigt.

Kri­tik­er der UG bemän­geln den weit­er­hin hohen bürokratis­chen Aufwand Im Rah­men der Ein­führung des Geset­zes 2008 hat­te die dama­lige Bun­desjus­tizmin­is­terin Bri­gitte Zypries erk­lärt, mit der GmbH-Reform den nöti­gen rechtlichen Rah­men schaf­fen zu wollen, damit unternehmerische Ideen schnell und unkom­pliziert real­isier­bar würden.

Kri­tis­che Stim­men bemerken, dass die Grün­dung ein­er UG noch recht lang­wierig und kosten­in­ten­siv ist. Die Studie des DIHK scheint den Kri­tikpunkt der lang­wieri­gen Anmel­dung zu bestäti­gen: Rund zehn Tage dauert es, bis die Gesellschaft im Handels­register auf­taucht – und dass, obwohl ein Muster­pro­tokoll die For­mal­itäten erle­ichtern soll.

Als Nachteil in punc­to Kostenintensi­tät gegenüber der Lim­it­ed wird häu­fig an­geführt, dass 25 Prozent des Jahresüber­schusses bei der UG in die Gewin­nrück­lage eingestellt wer­den muss. Dies gilt bis zum Erre­ichen von 25.000 Euro. Ger­ade für Exis­ten­z­grün­der ist dies eine schwierige Herausforderung.

Trend in Rich­tung Unternehmergesell­schaft Zu berück­sichti­gen ist in diesem Zusam­men­hang jedoch, dass die Thesaurie­rungspflicht erst nach Zahlung der Gehäl­ter für die Geschäfts­führer greift.

Sind 25.000 Euro an Rück­la­gen erre­icht, kann die UG prob­lem­los in eine GmbH umfir­miert wer­den. Da die UG gesellschaftsrecht­lich eine GmbH ist, bedarf es kein­er form­wechselnden Umwand­lung im Rechtssinne.

Prob­lema­tisch gestal­tet sich jedoch die Ver­wen­dung des Muster­pro­tokolls bei ein­er UG mit mehreren Gesellschaftern: Das Pro­tokoll sieht keine „Vinkulierungspflicht“ für die Gesellschafter vor, das heißt Geschäfts­anteile lassen sich an Dritte über­tra­gen, ohne dass die übri­gen Gesellschafter zu­stimmen müssen.

Der Trend geht ins­ge­samt jedoch in Rich­tung Unternehmerge­sellschaft. Ger­ade die Kom­bi­na­tion mit ein­er KG hat sich bewährt. Anders als bei ein­er typ­is­chen Kommandit­gesellschaft ist der per­sön­lich haf­tende Ge­sellschafter (Kom­ple­men­tär) keine natür­liche Per­son, son­dern eine UG.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!