Fachartikel & News

Neue Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Die am 17. Mai 2010 in Kraft getretene Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) soll zu mehr Transparenz bei Dienstleistungen führen. Den Dienstleistungserbringern werden – soweit ihre Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen – besondere Informationspflichten auferlegt. Die Vorschriften treten zusätzlich zu bereits bestehenden Informationspflichten des Verbraucherschutzrechts, Telemedienrechts und Handelsrechts.


Mit der Dien­stleis­tungs-Infor­ma­tion­spflicht­en-Verord­nung wer­den dem unter den Anwen­dungs­bere­ich fal­l­en­den Dien­stleis­tungser­bringer beson­dere Infor­ma­tion­spflicht­en auferlegt.

Dabei unter­schei­det die DL-InfoV zwis­chen Infor­ma­tio­nen, die stets bere­it­ge­hal­ten wer­den müssen, und Infor­ma­tio­nen, die auf Anfrage geboten wer­den müssen.

Dien­stleis­tungser­bringern soll­ten unbe­d­ingt die Vor­gaben der DL-InfoV beacht­en, andern­falls dro­hen Abmah­nun­gen und die Fest­set­zung ein­er Geldbuße.

Anwen­dungs­bere­ich Grund­sät­zlich sind alle Dien­stleis­ter von der DL-InfoV erfasst. Nach der Def­i­n­i­tion han­delt es sich bei ein­er Dien­stleis­tung um eine selb­st­ständi­ge Tätigkeit, die in der Regel gegen Ent­gelt erbracht wird. Die DL-InfoV find­et auf Grund­lage ein­er Dien­stleis­tungsrichtlin­ie in der Europäis­chen Union, auf die sich die DL-InfoV gem. § 1 aus­drück­lich bezieht, für fol­gende Tätigkeit­en jedoch keine Anwendung:

nicht wirtschaftliche Dien­stleis­tun­gen von all­ge­meinem Interesse;

Finanz­di­en­stleis­tun­gen wie Bank­di­en­stleis­tun­gen und Dien­stleis­tun­gen im Zusam­men­hang mit ein­er Kred­it­gewährung, Ver­sicherung und Rück­ver­sicherung, betrieblich­er oder indi­vidu­eller Altersver­sorgung, Wert­pa­pieren, Gel­dan­la­gen, Zahlun­gen, Anlage­ber­atung, ein­schließlich der in Anhang I der Richtlin­ie 2006/48/EG aufge­führten Dienstleistungen;

Dien­stleis­tun­gen und Net­ze der elek­tro­n­is­chen Kom­mu­nika­tion sowie zuge­hörige Ein­rich­tun­gen und Dien­ste in den Bere­ichen, die in den Richtlin­ien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;

Verkehrs­di­en­stleis­tun­gen ein­schließlich Hafen­di­en­ste, die in den Anwen­dungs­bere­ich von Titel V des Ver­trags fallen;

Dien­stleis­tun­gen von Leiharbeitsagenturen;

Gesund­heits­di­en­stleis­tun­gen, unab­hängig davon, ob sie durch Ein­rich­tun­gen der Gesund­heitsver­sorgung erbracht wer­den, und unab­hängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organ­isiert und finanziert sind und ob es sich um öffentliche oder pri­vate Dienstleis­tungen handelt;

audio­vi­suelle Dien­ste, auch im Kino- und Film­bere­ich, ungeachtet der Art ihrer Her­stel­lung, Ver­bre­itung und Ausstrahlung, und beim Rundfunk;

Glücksspiele, die einen geld­w­erten Ein­satz ver­lan­gen, ein­schließlich Lot­te­rien, Glücksspiele in Spielka­si­nos und Wetten;

Tätigkeit­en, die im Sinne des Artikels 45 des Ver­trags mit der Ausübung öffentlich­er Gewalt ver­bun­den sind;

soziale Dien­stleis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Sozial­woh­nun­gen, der Kinder­be­treu­ung und der Unter­stützung von Fam­i­lien und dauer­haft oder vorüberge­hend hil­fs­bedürfti­gen Per­so­n­en, die vom Staat, durch von ihm beauf­tragte Dien­stleis­tungser­bringer oder durch von ihm als gemein­nützig anerkan­nte Ein­rich­tun­gen erbracht werden;

pri­vate Sicherheitsdienste;

Tätigkeit­en von Notaren und Gerichtsvol­lziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

Regelungsin­halte Die DL-InfoV unter­schei­det zwis­chen Infor­ma­tio­nen, die stets bere­it­ge­hal­ten wer­den müssen (§ 2), und Infor­ma­tio­nen, die auf Anfrage gegeben wer­den müssen (§ 3).

Stets zur Ver­fü­gung zu stel­lende Infor­ma­tio­nen nach § 2 Ein Dien­stleis­tungser­bringer muss einem Dien­stleis­tungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Ver­trages oder – sofern kein schriftlich­er Ver­trag geschlossen wird – vor Erbringung der Dien­stleis­tung fol­gende Infor­ma­tio­nen in klar­er und ver­ständlich­er Form zur Ver­fü­gung stellen:

Fam­i­lien- und Vor­na­men, bei rechts­fähi­gen Per­so­n­enge­sellschaften und juris­tis­chen Per­so­n­en Fir­ma mit Rechts­form; für Inter­net­präsen­zen ergibt sich diese Infor­ma­tion­spflicht bere­its aus dem Telemediengesetz,

Anschrift der Nieder­las­sung, sofern keine Nieder­las­sung beste­ht eine ladungs­fähige Anschrift, Tele­fon­num­mer und E‑Mailadresse oder Faxnum­mer; für Inter­net­präsen­zen ergibt sich diese Infor­ma­tion­spflicht bere­its aus dem Telemediengesetz,

bei Ein­tra­gung im Handels‑, Vereins‑, Part­ner­schafts- oder Genossen­schaft­sreg­is­ter: Angabe von Reg­is­terg­ericht und Reg­is­ter­num­mer; für Inter­net­präsen­zen ergibt sich diese Infor­ma­tion­spflicht bere­its aus dem Telemediengesetz,

bei erlaub­nispflichti­gen Tätigkeit­en: Name und Anschrift der zuständi­gen Behörde; für Inter­net­präsen­zen ergibt sich diese Infor­ma­tion­spflicht bere­its aus dem Telemediengesetz,

Umsatzs­teuer-Iden­ti­fika­tion­snum­mer, falls vorhan­den; für Inter­net­präsen­zen ergibt sich diese Infor­ma­tion­spflicht bere­its aus dem Telemediengesetz,

bei regle­men­tierten Berufen im Sinne der EU-Richtlin­ie über die Anerken­nung von Beruf­squal­i­fika­tio­nen: Angaben über die geset­zliche Berufs­beze­ich­nung und den Staat, in dem sie ver­liehen wurde, sowie gegebe­nen­falls die zuständi­ge Kam­mer, den Berufsver­band oder ähn­liche Ein­rich­tun­gen; für Inter­net­präsen­zen ergibt sich diese Infor­ma­tion­spflicht bere­its aus dem Telemediengesetz,

gegebe­nen­falls ver­wen­dete all­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen; all­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen sind lediglich dann anzugeben, sofern sie in einem konkreten Ver­tragsver­hält­nis auch tat­säch­lich Ver­wen­dung find­en sollen,

gegebe­nen­falls ver­wen­dete Ver­tragsklauseln über das auf den Ver­trag anwend­bare Recht oder über den Gerichts­stand; soweit Ver­tragsklauseln über das auf den Ver­trag anwend­bare Recht oder über den Gerichts­stand nicht bere­its Bestandteil der all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen sind,

Garantien, die über die geset­zlichen Gewährleis­tungsrechte hin­aus­ge­hen, soweit solche gegebe­nen­falls bestehen,

die wesentlichen Merk­male der Dien­stleis­tung, soweit sich diese nicht bere­its aus dem Zusam­men­hang ergeben,

Angaben über eine Beruf­shaftpflichtver­sicherung (ins­beson­dere Name und Anschrift des Ver­sicher­ers und räum­lich­er Gel­tungs­bere­ich), falls eine solche besteht.

Dem Dien­stleis­ter ste­hen dabei vier Möglichkeit­en zur Ver­fü­gung, dem Dien­stleis­tungsempfänger diese Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stellen. Er kann sie wahlweise

  • dem Dien­stleis­tungsempfänger von sich aus direkt mitteilen,
  • am Ort der Leis­tungser­bringung oder des Ver­tragss­chlusses so vorhal­ten, dass sie dem Dien­stleis­tungsempfänger leicht zugänglich sind (z. B. ein Aushang),
  • über eine von ihm angegebene elek­tro­n­is­che Adresse (Inter­net­seite, Down­load) leicht zugänglich machen,
  • in aus­führliche Infor­ma­tion­sun­ter­la­gen über die ange­botene Dien­stleis­tung aufnehmen und dem Dien­stleis­tungsempfänger zur Ver­fü­gung stellen.

Auf Anfrage zur Ver­fü­gung zu stel­lende Infor­ma­tio­nen nach § 3 Der Dien­stleis­tungser­bringer muss dem Dien­stleis­tungsempfänger auf Anfrage vor Abschluss eines schriftlichen Ver­trages oder sofern kein schriftlich­er Ver­trag geschlossen wird, vor Erbringung der Dien­stleis­tung in klar­er und ver­ständlich­er Form fol­gende Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stellen:

die für ihn gel­tenden beruf­s­rechtlichen Regelun­gen, wenn er die Dien­stleis­tung in Ausübung eines regle­men­tierten Berufs erbringt; für Inter­net­präsen­zen ergibt sich die­se Infor­ma­tion­spflicht bere­its aus dem Telemediengesetz,

über gemein­sam aus­geübte mul­ti­diszi­plinäre Tätigkeit­en und Part­ner­schaften sowie über von ihm ergrif­f­ene Maß­nah­men zur Ver­mei­dung von Interessenkonflikten,

sofern ein­schlägig, Angaben zu vom Dien­stleis­ter anerkan­nten Ver­hal­tenskodizes und deren elek­tro­n­is­che Ver­füg­barkeit; diese Infor­ma­tion­spflicht bet­rifft lediglich Ver­hal­tenskodizes, denen sich ein Dien­stleis­ter frei­willig unter­wor­fen hat,

Angaben zu außerg­erichtlichen Stre­itschlich­tungsver­fahren, ins­beson­dere Zugang und nähere Infor­ma­tio­nen über deren Voraussetzungen.

Stellt der Dien­stleis­ter aus­führliche Infor­ma­tio­nen über die ange­bote­nen Dienstleis­tungen zur Ver­fü­gung, müssen auch die zulet­zt skizzierten Angaben in diesen Infor­ma­tio­nen enthal­ten sein.

Erforder­liche Preisangaben Der Dien­stleis­tungser­bringer muss dem Dien­stleis­tungsempfänger, der selb­st Unternehmer ist, vor Abschluss eines schriftlichen Ver­trages oder, sofern kein schriftlich­er Ver­trag geschlossen wird, vor Erbringung der Dien­stleis­tung fol­gende Infor­ma­tio­nen in klar­er und ver­ständlich­er Form zu Ver­fü­gung stellen:

  • bei einem im Vorhinein fest­gelegten Preis diesen fest­gelegten Preis,
  • bei nicht im Vorhinein fest­gelegten Preisen auf Anfrage den Preis der Dien­stleis­tung oder wenn kein genauer Preis angegeben kann entwed­er die näheren Einzel­heit­en der Berech­nung oder einen Kostenvoranschlag.

Die Vorschrift find­et keine Anwen­dung auf Dien­stleis­tungsempfänger, die Let­ztver­brauch­er im Sinne der Preisangaben­verord­nung sind. Für diese regelt bere­its die Preisangaben­verord­nung abschließend gel­tende Infor­ma­tion­spflicht­en über Preisangaben.

Ord­nungswidrigkeit­en Wer­den Infor­ma­tio­nen vom Dien­stleis­ter nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig, nicht in der vorgeschriebe­nen Weise oder nicht rechtzeit­ig dem Dien­stleis­tungsempfänger zur Ver­fü­gung gestellt oder in den aus­führlichen Infor­ma­tion­sun­ter­la­gen gemäß § 3 Abs. 2 nicht die bzw. alle erforder­lichen Infor­ma­tio­nen erwäh­nt, kann dies als Ord­nungswidrigkeit mit ein­er Geld­buße bis zu 1.000 Euro geah­n­det werden.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!