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Die elektronische Steuerbilanz

Weniger Verwaltungsaufwand, mehr Bürgernähe: Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Träger der Sozialversicherung wollen das Meldewesen moderner und zugleich einfacher machen. Sie setzen dabei auf die elektronische Datenübermittlung und machen diese zur Pflicht.


Bere­its seit dem 1. Jan­u­ar 2005 müssen Unternehmen, die für die Erstel­lung ihrer Finanzbuch­führung Soft­ware ein­set­zen, die Umsatzs­teuer-Voran­mel­dun­gen in elek­tro­n­is­ch­er Form bei den Finanzbe­hör­den ein­re­ichen. Mit dem Jahress­teuerge­setz 2007 wurde fest­gelegt, dass für Meldezeiträume, die nach dem 31.12.2006 enden, die Zusam­men­fassende Mel­dung eben­falls elek­tro­n­isch an das Bun­deszen­tralamt für Steuern zu über­mit­teln ist.

Fol­gende Mod­ule müssen elek­tro­n­isch über­mit­telt werden:

  • (Handels-)Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Ergeb­nisver­wen­dung
  • Kap­italkon­te­nen­twick­lung (bei Personengesellschaften)
  • Über­leitungsrech­nung bzw. Steuerbilanz

Seit dem Anmeldezeitraum 2005 beste­ht für die Lohn­s­teuer-Anmel­dun­gen und seit Dezem­ber 2004 erst­mals für die Jahres-Lohn­s­teuerbescheini­gung die geset­zliche Verpflich­tung der Datenüber­mit­tlung an die Finanzbe­hör­den. Im Jan­u­ar 2006 legte die Sozialver­sicherung mit der geset­zlichen Datenüber­mit­tlungspflicht für DEÜV-Mel­dun­gen und Beitragsnach­weise nach. Seit 2009 wird das beste­hende DEÜV-Ver­fahren um zusät­zliche Meldepflicht­en erweit­ert – und zwar nach dem „Gesetz zur Mod­ernisierung der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (UVMG)“. Hier wer­den mitar­beit­er­be­zo­gene Angaben zur Unfal­lver­sicherung in der DEÜV-Mel­dung zur geset­zlichen Pflicht. Eben­falls neu seit Jan­u­ar 2009 ist die geset­zliche Pflicht zur Sofort­mel­dung für neu einge­tretene Arbeit­nehmer. Diese gilt in ins­ge­samt neun Wirtschaft­szweigen. Diese Arbeit­ge­ber sind verpflichtet, ihre neuen Mitar­beit­er vor Beginn der Beschäf­ti­gung elek­tro­n­isch an das Rechen­zen­trum der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund zu melden.

Auch die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung von Steuer­erk­lärungs­dat­en macht der Geset­zge­ber zunehmend zur Pflicht. Seit 01.01.2009 ist es geset­zlich vorgeschrieben, die Anmel­dung der ein­be­hal­te­nen Kap­i­taler­trag­s­teuer elek­tro­n­isch und authen­tifiziert zu übermitteln.

Bis­lang stellen Arbeit­ge­ber pro Jahr rund 60 Mil­lio­nen Bescheini­gun­gen in Papier­form aus. Diese Bescheini­gun­gen sind die Grund­lage für die Berech­nung und Gewährung von Sozialleis­tun­gen. Im ELE­NA-Ver­fahren sollen nun zunächst die Papierbescheini­gun­gen für Arbeitslosen‑, Eltern- und Wohn­geld durch elek­tro­n­is­che Bescheini­gun­gen erset­zt wer­den. Seit 1. Jan­u­ar 2010 sind die Arbeit­ge­ber verpflichtet, die Einkom­mens­dat­en ihrer Mitar­beit­er an die Zen­trale Spe­ich­er­stelle (ZSS) zu melden. Sie wird von den deutschen Renten­ver­sicherungsträgern in Würzburg aufgebaut.

Die Angaben enthal­ten unter anderem Namen, Anschrift und Ver­sicherungsnum­mer der Arbeit­nehmer, dazu sein Einkom­men von Beginn bis Ende sein­er Tätigkeit.

Bei den Jahress­teuer­erk­lärun­gen (Einkommen‑, Gewerbe- und Umsatzs­teuer­erk­lärung) ist die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung zwar noch nicht geset­zlich vorgeschrieben, bietet aber viele Vorteile.

Die elek­tro­n­is­che Steuer­bilanz wird 2011 zur Pflicht Für alle Geschäft­s­jahre, die nach dem 31.12.2010 begin­nen, müssen bilanzierende Unternehmen ihre Bilanz, ihre Gewinn- und Ver­lus­trech­nung und gegebe­nen­falls eine Über­leitungsrech­nung elek­tro­n­isch über­mit­teln (sog. E‑Bilanz). Die bish­er vorgeschriebene Über­mit­tlung in Papier­form ent­fällt. Die soge­nan­nte E‑Bilanz zwingt Unternehmen dazu, erhe­bliche Anpas­sun­gen in ihren Prozessen und ihrer IT vorzunehmen.

Die Neuregelung ist Teil des Steuer­bürokratieab­bauge­set­zes (SteuBAG), das 2008 ver­ab­schiedet wurde. Das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um hat mit Schreiben vom 19. Jan­u­ar und vom 3. Feb­ru­ar 2010 mit­geteilt, dass für die Über­mit­tlung des Daten­satzes der XBRL-Stan­dard zu ver­wen­den ist und die Daten­sätze der steuer­lichen XBRL-Tax­onomie entsprechen müssen.

XBRL (eXten­si­ble Busi­ness Report­ing Lan­guage) ist eine auf XML basierende Sprache, mit der elek­tro­n­is­che Doku­mente im Bere­ich der Finanzberichter­stat­tung erstellt wer­den. Die Dat­en wer­den in stan­dar­d­isiert­er Form auf­bere­it­et und es wird somit eine Nutzung für ver­schiedene Zwecke, z. B. Veröf­fentlichung im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger, zur Infor­ma­tion von Geschäftspart­nern, Kred­it­ge­bern, Auf­sichts­be­hör­den oder Finanzbe­hör­den ermöglicht.

Bei Ver­let­zung der Vorschriften dro­ht den betrof­fe­nen Unternehmen die Fest­set­zung von Zwangs­geldern. Nur in beson­deren Härte­fällen kön­nen Unternehmen von der elek­tro­n­is­chen Bilanz ausgenom­men sein.

Im Inter­esse ein­er engen Zusam­me­nar­beit mit Vertretern der Wirtschaft und der steuer­ber­a­ten­den Berufe wer­den die fach­lichen und tech­nis­chen Grund­la­gen für die elek­tro­n­is­che Über­mit­tlung aktuell in ein­er gemein­samen Arbeits­gruppe der Ver­wal­tung und des Vere­ins XBRL Deutsch­land e.V. erar­beit­et. Zu diesem Zweck wurde die Arbeits­gruppe Tax­onomie Steuer einge­set­zt. Die Arbeits­gruppe hat zwei Unter­ar­beits­grup­pen ein­gerichtet. Die fach­lichen Grund­la­gen für den zu über­mit­tel­nden Daten­satz wer­den von der sog. Fach-AG Tax­onomie Steuer erar­beit­et, während die tech­nis­chen Grund­la­gen die sog. IT-AG Tax­onomie Steuer behandelt.

Nach derzeit­igem Stand erfordert die E‑Bilanz deut­lich detail­liert­ere Infor­ma­tio­nen als die bish­erige Steuer­erk­lärung. Welche das genau sind, ist bis­lang offen. Unternehmen müssen ihre Finanz- und Steuer­buch­führung über­denken, gegebe­nen­falls den Kon­tenplan erweit­ern oder die Zuord­nung der Geschäftsvor­fälle zu Kon­ten neu gestal­ten. Aber auch in der IT sind Verän­derun­gen notwendig: Unternehmen müssen aus ihrer Buch­hal­tung Dat­en im neuen Stan­dard XBRL gewinnen.

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