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Die Abmahnung im Internet und Reaktionsstrategien

Viele Internetnutzer, Webseiten- und Shopbetreiber wurden bereits abgemahnt. Oft wird jedoch abgemahnt, um Konkurrenten aus dem Markt zu drängen oder den Abmahnern über Anwaltskosten und Schadenersatz eine Einnahmequelle zu erschließen. Nachfolgender Beitrag soll einen Überblick über die häufigsten Abmahnungen geben und aufzeigen, wie im Falle einer Abmahnung reagiert werden solle.


Begriffs­de­f­i­n­i­tion der Abmah­nung Abmah­nun­gen haben die Auf­gabe, einen rechtlichen Anspruch schnell, kostengün­stig und ohne Inanspruch­nahme der Gerichte durchzuset­zen. Dem ver­meintlichen Rechtsver­let­zer soll Gele­gen­heit gegeben wer­den, das als rechtswidrig ange­se­hene Ver­hal­ten umge­hend einzustellen. Hierzu dient die Unter­las­sungserk­lärung, welch­er ein­er Abmah­nung regelmäßig beige­fügt ist. Der Abgemah­nte kann den Rechtsver­stoß als rechtswidrig anerken­nen und so die Kosten und den Zeitaufwand für ein Gerichtsver­fahren ver­mei­den, wenn er der Auf­fas­sung ist, dass die Abmah­nung zu Recht erfolgte.

Der Abgemah­nte verpflichtet sich mit der Abgabe ein­er Unter­las­sungserk­lärung, ein bes­timmtes in der Unter­las­sungserk­lärung näher beze­ich­netes Ver­hal­ten zu unter­lassen. Für den Fall, dass der Abgemah­nte hierge­gen ver­stößt, ist die Unter­las­sungserk­lärung in der Regel mit ein­er Ver­tragsstrafe in meist beträchtlich­er Höhe verse­hen. Eventuell beste­hen sog­ar Schaden­er­satzansprüche des Abmahnenden.

In aller Regel ist der Abmah­nung zudem eine Hon­o­rar­rech­nung eines Recht­san­waltes beige­fügt. Die Kosten ein­er recht­mäßi­gen Abmah­nung hat näm­lich der Abgemah­nte zu tragen.

Abmah­n­gründe Es gibt eine Vielzahl von Grün­den, die zu ein­er Abmah­nung führen kön­nen. Nach­fol­gend sollen die wichtig­sten abmah­n­fähi­gen Ver­stöße dargestellt werden.

AGB/Widerrufsrecht In der Prax­is erfol­gen sehr viele Abmah­nun­gen wegen Fehlern in der inhaltlichen oder optis­chen Gestal­tung von All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB). Erfol­gre­ich abgemah­nt wurde in der Ver­gan­gen­heit z. B., dass die AGB in einem zu kleinen Scrol­lkästchen dargestellt wur­den. Gle­ich­es gilt für die Darstel­lung ein­er Wider­rufs­belehrung für den Ver­brauch­er. Diese allein in einem Scrol­lka­s­ten kann unter Umstän­den wet­tbe­werb­swidrig sein und zu ein­er Abmah­nung führen.

Auch der Auss­chluss des Wider­ruf­s­rechts oder falsche bzw. fehlende Angaben zum Beginn der Wider­rufs­frist kön­nen zu ein­er Abmah­nung führen.

Ein gängiger Abmah­n­grund sind fehler­hafte Regelun­gen zur Gewährleis­tung oder Hin­weise, dass Ver­brauch­er Fehler sofort reklamieren müssen. Auch Gerichts­stan­dangaben und Haf­tungsauss­chlüsse in AGB kön­nen zu ein­er Abmah­nung führen.

Die ger­ing­ste Kon­se­quenz der Ver­wen­dung unwirk­samer Klauseln in AGB ist, dass diese nicht zu berück­sichti­gen sind. Es ist jedoch mit­tler­weile davon auszuge­hen, dass die Ver­wen­dung unwirk­samer AGB wet­tbe­werb­swidrig ist – so zumin­d­est die über­wiegende Recht­sprechung – und somit zu ein­er Abmah­nung führen kann.

Impres­sum Von sehr hoher Prax­is­rel­e­vanz sind Ver­stöße gegen die Impres­sum­spflicht­en. Hier sind ins­beson­dere fehlende Angaben oder unvoll­ständi­ge Angaben her­vorzuheben. Das Kam­merg­ericht Berlin hat in einem viel kri­tisierten Beschluss entsch­ieden, dass sog­ar ein abgekürzter Vor­name in einem Impres­sum zu ein­er Abmah­nung berechtigt.

In einem weit­eren Beschluss des OLG Hamm, dem uneingeschränkt zuzus­tim­men ist, wurde wegen der fehlen­den Angabe des Han­del­sreg­is­ters und der Reg­is­ter­num­mer ein abmah­n­fähiger Ver­stoß gesehen.

Es ist unter Berück­sich­ti­gung der Recht­sprechung daher großen Wert auf ein rechtssicheres Impres­sum zu legen.

E‑Mail-Pflich­tangaben Während auf tra­di­tionellen Geschäfts­briefen die Pflich­tangaben in der Regel voll­ständig gemacht wer­den, wer­den E‑Mails häu­fig stiefmüt­ter­lich behan­delt. Dabei sind geschäftliche E‑Mails wie herkömm­liche papierge­bun­dene Geschäfts­briefe zu behan­deln. Fol­glich kön­nen fehlende Angaben zu ein­er Abmah­nung führen.

Urhe­ber­recht Beson­dere Vor­sicht ist bei Ver­wen­dung von Pro­duk­t­fo­tos wal­ten zu lassen. Diese sind urhe­ber­rechtlich geschützt. Eine Vervielfäl­ti­gung ist immer nur dann zuläs­sig, wenn eine Zus­tim­mung des Urhe­bers oder Nutzungs­berechtigten vor­liegt. Im Ergeb­nis bedeutet dies, dass Pro­duk­te, die im Inter­net z. B. bei eBay ange­boten wer­den, immer selb­st zu fotografieren sind. Andern­falls wird das Risiko ein­er Abmah­nung eingegangen.

Auch die Ver­wen­dung von Karte­nauss­chnit­ten, z. B. der Auss­chnitt aus einem Stadt­plan, wird als abmah­n­fähige Urhe­ber­rechtsver­let­zung angesehen.

Vielfach wer­den auch Abmah­nun­gen erteilt, wenn z. B. Musik­dateien oder Filme von Tauschbörsen herun­terge­laden wer­den. So ist das Kopieren von ein­er Quelle rechtswidrig, wenn diese eine „öffentlich zugänglich gemachte“ ist. Auf diese Weise wird die Nutzung ille­galer Tauschbörsen klar­er erfasst. Wenn für den Nutzer ein­er Tauschbörse offen­sichtlich ist, dass es sich bei dem ange­bote­nen Film oder Musik­stück um ein rechtswidriges Ange­bot im Inter­net han­delt – z. B. weil klar ist, dass kein pri­vater Inter­net­nutzer die Rechte zum Ange­bot eines aktuellen Kinofilms im Inter­net besitzt –, darf er keine Pri­vatkopie davon her­stellen. Andern­falls geht er das Risiko ein, eine Abmah­nung zu erhal­ten. Gle­ichzeit­ig kann auch ein Straftatbe­stand erfüllt sein.

Marken­recht Ver­stöße gegen das Marken­recht sind regelmäßig eben­falls abmah­n­fähig. Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dien­stleis­tun­gen eines Unternehmens von den­jeni­gen eines anderen Unternehmens zu unter­schei­den. Es liegt ggf. ein abmah­n­fähiger Ver­stoß vor, wenn im geschäftlichen Verkehr iden­tis­che oder ähn­liche Zeichen für Waren oder Dien­stleis­tun­gen benutzt werden.

Vorge­hen bei Erhalt ein­er Abmah­nung Soll­ten Sie eine Abmah­nung erhal­ten haben, gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. So ist unbe­d­ingt das Datum zu notieren, wann die Mah­nung einge­gan­gen ist. Im Anschluss ist es geboten, sich mit der Abmah­nung inhaltlich auseinanderzusetzen.

Zunächst sollte geprüft wer­den, ob der Abmah­nende über­haupt berechtigt ist, abzumah­nen. Abmahn­berechtigt sind z.B. Rechtein­hab­er oder Wettbewerber.

In einem weit­eren Schritt ist zu prüfen, ob die Anforderun­gen an eine Abmah­nung erfüllt sind und die konkrete Abmah­nung recht­mäßig ist. Gle­iche Vorge­hensweise emp­fiehlt sich für die in der Regel der Abmah­nung beige­fügte Unter­las­sungserk­lärung. Es ist zudem davon auszuge­hen, dass Sie weit­er­hin eine Kosten­rech­nung eines Recht­san­waltes erhal­ten. Hier ist das Augen­merk ins­beson­dere darauf zu leg­en, dass die beze­ich­neten Gegen­standswerte zutr­e­f­fend sind. Oft­mals wer­den erhöhte Kosten­rech­nun­gen versendet.

Reak­tion­s­möglichkeit­en Nach Erhalt ein­er Abmah­nung ist sit­u­a­tions­be­d­ingt die richtige Reak­tion zu zeigen. In weni­gen Fällen ist es in Betra­cht zu ziehen, gar nicht zu reagieren. In der Regel sollte jedoch zumin­d­est eine Zurück­weisung der Abmah­nung erfolgen.

Teil­weise ist es ange­bracht, die geforderte Unter­las­sungserk­lärung abzugeben oder diese zu mod­i­fizieren. Eine Alter­na­tive kann es auch sein, einen Ver­gle­ich über die Angele­gen­heit anzubieten.

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