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Sachbezüge zum Arbeitslohn

Zum Arbeitslohn zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Sie können in Geld, aber auch in Form von Sachwerten wie Wohnung, Kost, Waren oder Dienstleistung bestehen. Die Gewährung von Sachbezügen ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiv, da diese steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile bieten.


Frei­gren­ze für Sachzuwen­dun­gen Arbeit­ge­ber kön­nen ihren Arbeit­nehmern monatlich einen Sach­bezug in Höhe von 44 € steuer­frei gewähren. Die Steuer­frei­heit wird auch für die Sozialver­sicherung über­nom­men. Zusät­zlich bleiben Sachzuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers ab 1.1.2015 bis zu 60 € steuer- und sozialver­sicherungs­frei, wenn sie anlässlich eines per­sön­lichen Ereigniss­es aus­gegeben wer­den. Zu den beson­deren per­sön­lichen Anlässen zählen Geburt­stage, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder runde Mitarbeiterjubiläen.

Frei­gren­zen gel­ten nebeneinan­der Bei­de Frei­gren­zen kön­nen Arbeit­ge­ber nebeneinan­der auss­chöpfen. Die Sachzuwen­dungs­frei­gren­ze in Höhe von 44 € ist ein ereignisun­ab­hängiger Monatswert. Der Arbeit­nehmer kann zusät­zlich bei per­sön­lichen Anlässen eine Aufmerk­samkeit in Höhe von 60 € erhal­ten. Bei mehreren Ereignis­sen in einem Monat – z. B. Geburt eines Kindes und Hochzeit des Arbeit­nehmers – kann der Arbeit­ge­ber sog­ar zwei Aufmerk­samkeit­en im Wert von jew­eils bis zu 60 € gewähren.

Achtung: Frei­gren­ze Für Arbeit­ge­ber ist es wichtig zu beacht­en, dass es sich nicht um einen Frei­be­trag, son­dern um eine Frei­gren­ze han­delt. Ein Frei­be­trag ist ein Betrag, der bei der Besteuerung immer frei bleibt. Er min­dert also die Steuerbe­mes­sungs­grund­lage. Bei Über­schre­itung des Frei­be­trags müssen nicht die gesamten Ein­nah­men ver­s­teuert wer­den. Nur der den Frei­be­trag über­steigende Teil der Ein­nah­men ist steuerpflichtig.

Eine Frei­gren­ze ist ein Betrag, bis zu dem die Bemes­sungs­grund­lage steuer­frei bleibt. Wird eine Frei­gren­ze über­schrit­ten, ist aber die volle Bemes­sungs­grund­lage zu besteuern. Es treten die Rechts­fol­gen nicht nur für den die Frei­gren­ze über­steigen­den Betrag ein, son­dern für den Gesamtbetrag.

Bei der Frei­gren­ze han­delt es sich um einen Monats­be­trag. Um zu ermit­teln, ob die Sach­bezüge unter­halb der 44-€-Grenze bleiben, wer­den sämtliche Sach­bezüge in einem Monat zusam­men­gerech­net. Es ist nicht möglich, die Frei­gren­ze auf einen Jahres­be­trag hochzurechnen.

Keine Geld­be­träge Voraus­set­zung für die Steuer- und Sozialver­sicherungs­frei­heit ist, dass der Arbeit­ge­ber einen Sach­bezug gewährt. Damit ist aus­geschlossen, dass der Arbeit­nehmer (Teil-)Betrag aus­gezahlt bekommt. Die Auszahlung selb­st geringer Rest­be­träge muss aus­geschlossen sein.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat jedoch entsch­ieden, dass ein Gutschein über einen fes­ten Euro­be­trag steuer­lich als Sachzuwen­dung anzuse­hen ist. Damit ist die jahre­lange Ver­wal­tung­sprax­is über­holt, dass Gutscheine nur über eine ein­deutige Beschrei­bung des Gegen­stands und ohne Angabe eines Euro­be­trags steuer­frei bleiben.

In der Prax­is wer­den daher elek­tro­n­is­che Gutscheine immer beliebter. Diese wer­den als wieder­au­flad­bare Gutscheinkarte aus­gegeben. Die Karte kann in den teil­nehmenden Fil­ialen direkt an der Kasse einge­set­zt werden.

Faz­it Sach­bezüge bieten viele Vorteile für Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber: Arbeit­nehmer erhal­ten 44 € monatlich mehr net­to. Der Arbeit­ge­ber spart Steuern und Sozial­ab­gaben. Wichtig ist jedoch, die beschriebe­nen Fall­stricke zu beacht­en. Empfehlenswert ist so eine elek­tro­n­is­che Vari­ante der Gutscheingewährung.


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