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Beschäftigung von Flüchtlingen

Im vergangenen Jahr registrierten die Behörden mehr als eine Million Flüchtlinge in Deutschland. Auch diese geflüchteten Menschen suchen den Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch die Deutsche Rentenversicherung hat sich hierzu mit einem Aufsatz in ihrer Zeitschrift summa summarum 01/2016 geäußert. Die wesentlichen Inhalte dieses Aufsatzes fassen wir hier zusammen.


Aufenthaltsstatus

Welche Zugangsmöglichkeit­en und ‑bedin­gun­gen zum Arbeits­markt für geflüchtete Men­schen beste­hen, hängt maßge­blich von ihrem aktuellen Aufen­thaltssta­tus ab. Per­so­n­en, die ver­fol­gt wer­den oder z. B. durch Krieg vom Tod bedro­ht sind, kön­nen in Deutsch­land als Asyl­berechtigte oder anerkan­nte Flüchtlinge eine Aufen­thalt­ser­laub­nis erhal­ten. Anerkan­nte Asyl­be­wer­berin­nen und –bewer­ber dür­fen grund­sät­zlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeit­en und auch ein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit nachge­hen. Ist nur ein Abschiebungsver­bot fest­gestellt wor­den, entschei­det die Aus­län­der­be­hörde im jew­eili­gen Einzelfall, ob eine Genehmi­gung zur Ausübung ein­er Beschäf­ti­gung erteilt wird. Während des laufend­en Asylver­fahrens gilt für diese Per­so­n­en lediglich eine Aufenthaltsgestattung.

Per­so­n­en, deren Asy­lantrag zwar abgelehnt wurde, die jedoch z. B. aus human­itären Grün­den nicht abgeschoben wer­den kön­nen, haben einen sog. gedulde­ten Aufen­thaltssta­tus. Diese Dul­dung wird auch „Bescheini­gung für die Aus­set­zung ein­er Abschiebung“ genan­nt. Asyl­suchende und geduldete Per­so­n­en müssen grund­sät­zlich über eine Arbeit­ser­laub­nis der Aus­län­der­be­hörde verfügen.

Arbeitserlaubnis

Asyl­suchende und geduldete Per­so­n­en dür­fen früh­estens nach drei Monat­en Aufen­thalt in Deutsch­land eine Beschäf­ti­gung aufnehmen. Zwin­gende Voraus­set­zung ist jedoch eine Arbeit­ser­laub­nis der Ausländerbehörde.

Zustimmung der Arbeitsagentur

In den ersten vier Jahren des Aufen­thalts in Deutsch­land muss die Aus­län­der­be­hörde zudem die Zus­tim­mung der Bun­de­sagen­tur für Arbeit ein­holen, die davon abhängt, ob die Beschäf­ti­gung unter den gle­ichen Arbeits­be­din­gun­gen erfol­gen soll, die auch für inländis­che Beschäftigte des Arbeit­ge­bers gelten.

Die Zus­tim­mung der Arbeit­sagen­tur zur Arbeit­sauf­nahme wird auch Vor­rang­prü­fung genan­nt. Hier wer­den drei Kri­te­rien geprüft: die Auswirkun­gen der Beschäf­ti­gung auf den Arbeits­markt; ob Bevor­rechtigte zur Ver­fü­gung ste­hen und die konkreten Arbeits­be­din­gun­gen. In den ersten 15 Monat­en des Aufen­thalts in Deutsch­land stimmt die Bun­de­sagen­tur für Arbeit also nur dann der Beschäf­ti­gungsauf­nahme zu, wenn der betr­e­f­fende Arbeit­splatz nicht auch durch einen arbeit­suchen­den Deutschen, EU-Staats­bürg­er oder aus­ländis­chen Staats­bürg­er mit einem dauer­haften Aufen­thaltssta­tus beset­zt wer­den kann.

Nach 15-monatigem Aufen­thalt in Deutsch­land ent­fall­en die ersten zwei Kri­te­rien der Vor­rang­prü­fung und es wird bis zur Vol­len­dung des vier­jähri­gen Aufen­thalts mit dem die Beschäf­ti­gung gän­zlich zus­tim­mungs­frei wird nur noch die Ver­gle­ich­barkeit der Arbeits­be­din­gun­gen geprüft. Eine Beschäf­ti­gung zur Beruf­saus­bil­dung und bes­timmte Prak­ti­ka kön­nen geduldete Per­so­n­en ab dem Zeit­punkt der Dul­dung, also ggf. bere­its in den ersten drei Monat­en des Aufen­thalts in Deutsch­land, aufnehmen, wenn eine Erlaub­nis der Aus­län­der­be­hörde vorliegt.

Geringfügige Beschäftigung

Für Asyl­suchende und geduldete Per­so­n­en gel­ten die all­ge­meinen Regelun­gen des Versicherungs‑, Beitrags- und Melderechts der Sozialver­sicherung. Mehr als ger­ingfügig beschäftigte Flüchtlinge unter­liegen dem­nach in allen Zweigen der Sozialver­sicherung der Ver­sicherungs- und Beitragspflicht. Für sie find­en die Min­dest­lohn­regelun­gen Anwen­dung. Beschäftigte Asyl­suchende und geduldete Per­so­n­en haben daher nur dann keinen Min­dest­lohnanspruch, wenn das Min­dest­lohnge­setz Aus­nah­men vom Min­dest­lohn vorsieht
(z. B. während der Beschäf­ti­gung zur Beruf­saus­bil­dung oder bes­timmter Praktika).

Inner­halb ein­er ger­ingfügi­gen Beschäf­ti­gung ist zu beacht­en, dass diese Flüchtlinge nicht geset­zlich kranken­ver­sichert sind und der Arbeit­ge­ber somit keinen Pauschal­beitrag zur Kranken­ver­sicherung zu zahlen hat. In der geset­zlichen Renten­ver­sicherung kann der Flüchtling von dem Recht auf Befreiung von der Renten­ver­sicherungspflicht Gebrauch machen.

Eine kurzfristige Beschäf­ti­gung, deren regelmäßiges Arbeit­sent­gelt 450 Euro im Monat über­steigt, ist nur dann sozialver­sicherungs­frei, wenn sie nicht beruf­s­mäßig aus­geübt wird. Beschäftigte Asyl­suchende und geduldete Per­so­n­en üben befris­tete Beschäf­ti­gun­gen jedoch beruf­s­mäßig aus, da die Beschäf­ti­gung für sie grund­sät­zlich nicht von unter­ge­ord­neter wirtschaftlich­er Bedeu­tung ist. Sozialver­sicherungs­frei­heit wegen der Kurzfristigkeit ein­er Beschäf­ti­gung ist bei einem regelmäßi­gen monatlichen Arbeit­sent­gelt über 450 Euro daher ausgeschlossen.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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