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Die Cookie-Richtlinie

Seit kurzer Zeit erhalten Besucher von Webseiten häufig einem Hinweis auf das Verwenden von Cookies. Wir erläutern den Grund für diesen Hinweis und zeigen mögliche Handlungserfordernisse von Webseitenbetreibern auf.


Was sind Cookies?

Ein Cook­ie ist eine kleine Datei, die von ein­er Web­site, die Sie besuchen, auf Ihrem Rech­n­er gespe­ichert wird.

Cook­ies spe­ich­ern Infor­ma­tio­nen wie die bevorzugte Sprache, Schrift­größe oder andere per­sön­liche Seit­ene­in­stel­lun­gen. Wenn der Kunde eine Web­site später erneut besucht, wer­den die gespe­icherten Cook­ie-Infor­ma­tio­nen an die Seite zurück- über­tra­gen. Dadurch kön­nen indi­vidu­elle und angepasste Infor­ma­tio­nen angezeigt werden.

Cook­ies kön­nen zudem eine Vielzahl von Infor­ma­tio­nen bein­hal­ten, die den Besuch­er per­sön­lich iden­ti­fizier­bar machen. Hierzu zählen auch per­sön­liche Dat­en wie Namen, Adresse, E‑Mail-Adresse oder Tele­fon­num­mer. Sie ermöglichen darüber hin­aus, dass der Inhalt des Warenko­rbs bei einem Händler oder die Eingaben bei mehr­seit­i­gen For­mu­la­ren gespe­ichert werden.

Es ist anzunehmen, dass fast alle Web­seiten Cook­ies verwenden.

Was ist die Cookie-Richtlinie?

Die soge­nan­nte Cook­ie-Richtlin­ie (Richtlin­ie 2009/136/EG) sieht vor, dass die Mit­glied­staat­en sich­er­stellen, dass die Spe­icherung Cook­ies nur ges­tat­tet ist, wenn der betr­e­f­fende Teil­nehmer oder Nutzer auf der Grund­lage von klaren und umfassenden Infor­ma­tio­nen, die er (…) u. a. über die Zwecke der Ver­ar­beitung erhält, seine Ein­willi­gung gegeben hat.

Im Ergeb­nis sind Cook­ies zuläs­sig, wenn:

  • der Nutzer über das Set­zen von Cook­ies klar und umfassend informiert wor­den ist und
  • der Nutzer in die Daten­er­he­bung und ‑spe­icherung eingewil­ligt hat.

Aus­nah­men gel­ten für tech­nisch notwendi­ge Cook­ies wir Sprache­in­stel­lun­gen, Inhalt des Warenko­rbs oder Eingaben bei mehr­seit­i­gen For­mu­la­ren. Auf diese Cook­ies muss nicht hingewiesen werden.

Die Hin­weispflicht und das Ein­willi­gungser­forder­nis beziehen sich daher auf nicht notwendi­ge Cook­ies wie Track­ing Cook­ies, Wer­be­cook­ies oder Analysecookies.

Umsetzung der Cookie-Richtlinie

Der Wort­laut der Richtlin­ie ist lei­der nicht ein­deutig. Dies hat dazu geführt, dass die Umset­zung in den Mit­glied­slän­dern unter­schiedlich erfol­gte. Die Vielzahl der Mit­glied­slän­der inter­pretiert die Richtlin­ie so, dass zwin­gend ein Opt-in erforder­lich ist. Dem­nach muss eine Ein­willi­gung zum Track­ing einge­holt wer­den. Nicht gek­lärt ist, wie in diesem Falle die tech­nis­che Umset­zung erfol­gen müsste.
Einige andere Län­der betra­cht­en ein „Opt-out“ durch den Benutzer als aus­re­ichend. Eine hin­re­ichende Infor­ma­tion und die Möglichkeit, der Spe­icherung zu wider­sprechen, reichen dem­nach aus.

Umsetzung in Deutschland

Deutsch­land hat die Cook­ie-Richtlin­ie nicht aktiv in deutsches Recht umge­set­zt. Es ist umstrit­ten, ob die Richtlin­ie in Deutsch­land gilt. Teil­weise wird vertreten, dass die Richtlin­ie unmit­tel­bar gilt. Andere Stim­men meinen, dass das nationale Teleme­di­enge­setz aus­re­icht, um die Anforderun­gen der Richtlin­ie zu erfüllen.

Das deutsche Recht ken­nt derzeit zumin­d­est keine direk­te Pflicht, die Nutzer in die Ver­wen­dung von Cook­ies ein­willi­gen zu lassen.

Wie sollen sich Betreiber von Webseiten verhalten?

Der sich­er­ste Weg ist die Imple­men­tierung der stren­gen Opt-in-Vari­ante. Das Risiko z. B. ein­er Abmah­nung wird damit unter­bun­den, jedoch han­delt es sich hier­bei um eine wenig prak­tik­able Lösung. Ein häu­fig emp­fohlen­er Mit­tel­weg ist die Infor­ma­tion des Nutzers beim ersten Aufruf der Seite über das Ver­wen­den von Cook­ies und der Möglichkeit eines Wider­spruch­srechts. Durch den Verzicht auf eine Ein­willi­gung beste­ht allerd­ings ein geringes Risiko, abgemah­nt zu werden.

Sofern sich ein Ange­bot auch an andere Staat­en der EU richtet, soll­ten sich die Anbi­eter in dem jew­eili­gen Land über die Umset­zung der Richtlin­ie informieren.

Auf jeden Fall soll­ten die Betreiber von Web­seit­en die Vorschriften des Teleme­di­enge­set­zes beacht­en. So sind die Nutzer unbe­d­ingt in der Daten­schutzerk­lärung auf das Track­ing hinzuweisen. Der Betreiber ein­er Web­site muss den Nutzer zudem zu Beginn des Nutzungsvor­gangs über die einge­set­zten Cook­ies informieren, wenn dadurch per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en erhoben und/oder ver­wen­det werden.

Nutzungsbedingungen von Google für Publisher

Google hat­te die Nutzungs­be­din­gun­gen für Pub­lish­er der Pro­duk­te „Google AdSense“, „Google Dou­bleClick for Pub­lish­ers“ und „Google Dou­bleClick Ad Exchange“ veröf­fentlicht. Bei der Nutzung dieser Tools sind die Vor­gaben der Cook­ie-Richtlin­ie zwin­gend umzuset­zen. Dem­nach sind die Infor­ma­tion und die Ein­hol­ung ein­er Ein­willi­gung verpflichtend.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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