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Neue Informationspflicht für Onlinehändler

Seit dem 09.01.2016 gibt es für Onlinehändler eine neue Informationspflicht, die sie unbedingt beachten sollten. Rechtlicher Hintergrund ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucher­rechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung). Diese Verordnung bindet die Mitgliedstaaten unmittelbar.


OS-Plattform

Die Plat­tform zur Online-Stre­it­bei­le­gung (OS-Plat­tform) soll Unternehmern und Ver­brauch­ern helfen, Stre­it­igkeit­en außerg­erichtlich beizule­gen. Bei­de Seit­en sollen sich bei Bedarf an die Plat­tform wen­den kön­nen. Die Stre­it­igkeit­en beziehen sich auf die Erfül­lung von Ver­tragspflicht­en. Durch die Online-Stre­it­bei­le­gung sollen Stre­it­igkeit­en beigelegt wer­den, die aus Onlinekäufen entste­hen, bei denen Ver­brauch­er und Unternehmer weit voneinan­der ent­fer­nt leben.

Informationspflicht über das OS-Verfahren

Online­händler müssen nun ab dem 9. Jan­u­ar 2016 einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plat­tform der EU auf ihrer Web­seite bere­i­thal­ten. Dieser sollte sich im Impres­sum oder in den AGB befind­en. Zusät­zlich muss eine E‑Mail-Adresse des Unternehmens angegeben wer­den. Seit dem 15. Feb­ru­ar 2016 ist die OS-Plat­tform freigeschal­tet. Sie hat fol­gende Adresse:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Betroffene Onlinehändler

Anbi­eter von Online-Kaufverträ­gen, Anbi­eter von Online-Dien­stleis­tungsverträ­gen sowie in der Europäis­chen Union niederge­lassene Online-Mark­t­plätze wie eBay oder Ama­zon trifft die Infor­ma­tion­spflicht. Betrof­fen sind mithin alle Unternehmer mit Sitz in der EU, die (auch) an EU-Ver­brauch­er Waren und/oder Dien­stleis­tun­gen verkaufen bzw. Dien­stleis­tun­gen erbrin­gen. Voraus­set­zung ist, dass sie ihre Leis­tun­gen auf ein­er Web­seite oder son­st auf elek­tro­n­is­chem Weg anbi­eten und der Ver­brauch­er über die Web­seite oder son­st auf elek­tro­n­is­chem Weg bestellt.

Abmahnung möglich

Kommt der Online­händler sein­er Infor­ma­tion­spflicht nicht nach und stellt keinen entsprechen­den Link auf sein­er Web­seite bere­it, sind Sank­tio­nen durch die Mit­glied­staat­en vorge­se­hen. Diese müssen „wirk­sam, ver­hält­nis­mäßig und abschreck­end“ sein. Typ­is­cher­weise dro­hen bei Ver­stößen gegen die Infor­ma­tion­spflicht Abmah­nun­gen durch wet­tbe­werb­swidriges Verhalten.

Funktionsweise der OS-Plattform

Ver­brauch­er, die beim Onlinekauf auf ein Prob­lem stoßen, kön­nen über die OS-Plat­tform online eine Beschw­erde in der Sprache ihrer Wahl ein­re­ichen. Der Unternehmer wird über die Plat­tform für Online-Stre­it­bei­le­gung darüber informiert, dass eine Beschw­erde über ihn anhängig ist. Es han­delt sich hier­bei um die Möglichkeit, ein Stre­it­bei­le­gungsver­fahren durchzuführen, nicht um eine Verpflich­tung. Der Ver­brauch­er und der Unternehmer vere­in­baren dann, von welch­er Ein­rich­tung zur alter­na­tiv­en Stre­it­bei­le­gung (AS) ihre Stre­it­igkeit bear­beit­et wer­den soll. Haben sie sich geeinigt, wer­den der gewählten AS-Ein­rich­tung über die OS-Plat­tform Einzel­heit­en zu der Stre­it­igkeit übermittelt.

Der Bun­destag hat am 3. Dezem­ber 2015 das Gesetz über die alter­na­tive Stre­it­bei­le­gung in Ver­brauch­er­sachen (VSBG) beschlossen. Der Bun­desrat hat diesem in sein­er Sitzung vom 29. Jan­u­ar 2016 zugstimmt. Nach der Aus­fer­ti­gung durch den Bun­de­spräsi­den­ten und der Veröf­fentlichung im Bun­des­ge­set­zblatt trat das VSBG am 1. April 2016 in Kraft.

Reaktionspflicht auf Beschwerde?

Online­händler haben zunächst 10 Tage Zeit, auf eine Beschw­erde zu reagieren. Reagiert der Online­händler jedoch nicht inner­halb der 10 Tage auf die Beschw­erde ist das Ver­fahren (kosten­frei) been­det. Es beste­ht also keine Pflicht, eine alter­na­tive Stre­it­bei­le­gung zu nutzen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Online­händler frei­willig dazu verpflichtet hat, die OS-Plat­tform für die Stre­itschlich­tung zu nutzen.

Kosten des Verfahrens

Das Ver­fahren ist auch nicht kosten­los. Die Gebühren für die Durch­führung eines Stre­it­bei­le­gungsver­fahrens, die der Unternehmer zu tra­gen hat, betra­gen danach

  • 190 Euro bei Stre­itwerten bis ein­schließlich 100 Euro,
  • 250 Euro bei Stre­itwerten über 100 Euro bis ein­schließlich 500 Euro,
  • 300 Euro bei Stre­itwerten über 500 Euro bis ein­schließlich 2.000 Euro.
  • 380 Euro bei Stre­itwerten über 2.000 Euro.

Nur wenn der Antrag auf Durch­führung des Stre­it­bei­le­gungsver­fahrens als miss­bräuch­lich anzuse­hen ist, muss der Ver­brauch­er 30 Euro bezahlen.

Fazit

Online­händler soll­ten zunächst unbe­d­ingt ihre Infor­ma­tion­spflicht­en erfüllen. Das weit­ere Vorge­hen liegt dann im Ermessen des Onlinehändlers.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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