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Werbungskosten eines Arbeitnehmers für Geburtstagsfeier/Berufsabschluss

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Kosten für eine Feier mit privaten Gästen und Kollegen teilweise Werbungskosten sein können.


Sachverhalt

Der Kläger wurde kurz vor seinem 30. Geburt­stag zum Steuer­ber­ater bestellt. Zur Feier bei­der Ereignisse lud er Kol­le­gen, Ver­wandte und Bekan­nte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hal­len­mi­ete und Bewirtung ent­stande­nen Aufwen­dun­gen auf und beantragte den Abzug als Wer­bungskosten, soweit sie auf seine Arbeit­skol­le­gen ange­fall­en waren.

Entscheidung

Während das Finanzgericht Baden-Würt­tem­berg eine Aufteilung nicht zuließ und die Feier als auss­chließlich pri­vat ver­an­lasst betra­chtete, hat der Bun­des­fi­nanzhof mit Urteil vom 8. Juli 2015, Akten­ze­ichen VI R 46/14, zu Gun­sten des Steuerpflichti­gen entschieden.

Dem­nach kann der als Wer­bungskosten abziehbare Betrag anhand der Herkun­ft der Gäste aus dem beru­flichen oder pri­vat­en Umfeld des Steuerpflichti­gen abge­gren­zt wer­den, wenn die Ein­ladung der Gäste aus dem beru­flichen Umfeld (nahezu) auss­chließlich beru­flich ver­an­lasst ist. Dies kann nach dem Bun­des­fi­nanzhof ins­beson­dere dann angenom­men wer­den, wenn nicht nur aus­ge­suchte Gäste aus dem beru­flichen Umfeld ein­ge­laden wer­den, son­dern die Ein­ladun­gen nach abstrak­ten berufs­be­zo­ge­nen Kri­te­rien (z. B. alle Auszu­bilden­den, alle Zuge­höri­gen ein­er bes­timmten Abteilung) aus­ge­sprochen werden.

Fazit

Die erfreuliche Ten­denz, dass der Bun­des­fi­nanzhof bei gemis­cht­en Aufwen­dun­gen einen anteili­gen Abzug zulässt, set­zt sich mit diesem Urteil fort.

Wichtige Voraus­set­zung war in diesem Fall, dass nicht nur aus­ge­suchte Gäste aus dem beru­flichen Umfeld ein­ge­laden wur­den, son­dern die Ein­ladun­gen nach abstrak­ten berufs­be­zo­ge­nen Kri­te­rien aus­ge­sprochen wurden.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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