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Der digitale Nachlass

Ein Mensch stirbt. In den meisten Fällen ist der Nachlass geregelt und geklärt, wer das Haus, das Auto oder den Schmuck erbt. Was wird aber aus den Konten, E‑Mails usw. im Internet? Erhalten Erben Zugriff auf Facebook, Google, Twitter? Wie erhält der Erbe Zugang zu den Passwörtern?

Dieser Artikel gibt einen Überblick, wie Sie den digitalen Nachlass regeln können und welche Möglichkeiten Erben haben, wenn es keine Regelung hierzu gibt.


Online-Verträge

Im Falle eines Todes laufen sämtliche Verträge und damit auch Online-Verträge zunächst weit­er. Der Erbe erbt die Online-Kon­ten des Ver­stor­be­nen und wird neuer Vertragspartner.
Bei eBay beispiel­sweise ver­steigerte Gegen­stände muss der Erbe als Nach­fol­ger des Erblassers als Verkäufer liefern bzw. als Käufer abnehmen. Guthaben bei Online-Bezahl­dien­sten wie Pay­Pal auf Kon­ten bei Online-Banken zählen zu dem Erbe. Auch gekaufte Soft­ware, eBooks oder MP3s gehören zum Erbe.

E‑Mail-Postfächer

Der Zugang zum E‑Mail-Post­fach ist der wahrschein­lich wichtig­ste Schritt für die Erben, ver­schiedene Online-Kon­ten zu iden­ti­fizieren. Die Anbi­eter gehen jedoch unter­schiedlich mit den Post­fäch­ern um. So gewährt Yahoo keinen Zugriff auf das E‑Mail-Kon­to des Ver­stor­be­nen. Yahoo bietet lediglich an, das Kon­to zu löschen. GMX oder Web.de ermöglichen hinge­gen einen Zugang zu den E‑Mails, wenn man einen Erb­schein vor­legen kann.

Google stellt hinge­gen einen Ser­vice zur Ver­fü­gung, mit dem Nutzer ihren Ange­höri­gen Zugangs­dat­en vererben kön­nen. Über den Kon­toinak­tiv­ität-Man­ag­er kön­nen Kun­den von Google bes­timmte Kon­to­dat­en teilen oder andere Nutzer benachrichti­gen, wenn sie ihr Kon­to einige Zeit nicht ver­wen­det haben.

Soziale Netzwerke

Face­book bietet zwei Möglichkeit­en zum Umgang mit den Kon­ten ver­stor­ben­er User an. Zum einen kön­nen die Erben die Pro­fil­seite in einen Gedenksta­tus ver­set­zen. Im Gedenkzu­s­tand haben Fre­unde und Ver­wandte die Möglichkeit, weit­er auf der Pin­nwand des Ver­stor­be­nen Ein­träge zu hin­ter­lassen. Alle anderen Aktiv­itäten wer­den unter­bun­den. Zum anderen kann das Kon­to gelöscht werden.

Twit­ter bietet den Hin­terbliebe­nen über das Kon­tak­t­for­mu­lar die Möglichkeit, in Verbindung zu treten. Auch hier gibt es die Optio­nen, das Kon­to zu löschen oder zu archivieren.
Xing ver­sucht in einem ersten Schritt durch eine Anfrage zu klären, ob der Account-Inhab­er tat­säch­lich ver­stor­ben ist und schal­tet das Pro­fil daher zunächst unsicht­bar. Ist nach drei Monat­en noch keine Reak­tion gekom­men, wird das Kon­to gelöscht.

Empfehlungen

In einem ersten Schritt soll­ten Abos und Zugänge doku­men­tiert wer­den, damit Erben diese Verträge kündi­gen kön­nen. Es ist häu­fig sehr erstaunlich, wie viele Kon­ten ein­gerichtet wur­den. Neben den E‑Mail-Kon­ten, Ama­zon, eBay, Online-Bank­ing, Twit­ter, Insta­gram, Flickr, Face­book oder Xing ist auch an Online­spiele, Musik- und Videostream­ing­di­en­ste, Doku­mente in Cloud-Dien­sten oder dig­i­tale Zeitschriften zu denken.

Wichtig ist daher, dass die Erben einen Überblick über die genutzten Kon­ten sowie die Zugangs­dat­en und Pass­wörter erhal­ten. Hier erle­ichtert ein Pass­wort­man­ag­er z. B. auf einem ver­schlüs­sel­ten USB-Stick den Erben den Zugang zu den ver­schiede­nen Dien­sten. In einem Tes­ta­ment kann auch geregelt wer­den, wer Zugriff auf die Onlin­eac­counts erhal­ten soll.

Fazit

Die Dig­i­tal­isierung spielt nicht nur im täglichen Leben eine Rolle, son­dern auch nach dem Ableben eines Men­schen. Daher sollte der dig­i­tale Nach­lass eben­so wie der materielle Nach­lass geregelt werden.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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