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Vermeidung von Abmahnungen für Unternehmen im Internet

Immer mehr Unternehmer erhalten Abmahnungen, weil ihr Impressum fehlerhaft ist oder die Datenschutzerklärung nicht vollständig ist. Dieser Artikel gibt einen Überblick, wie die häufigsten Abmahnrisiken vermieden bzw. minimiert werden können.


Bei der Abmah­nung han­delt es sich um eine Auf­forderung, einen Rechtsver­stoß zu beseit­i­gen und ihn kün­ftig zu unter­lassen. Da die Abmah­nung meist von einem Recht­san­walt im Auf­trag des Ver­let­zten vorgenom­men wird, entste­hen durch die Abmah­nung selb­st Anwalt­skosten. Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit wer­den nach dem Recht­san­waltsvergü­tungs­ge­setz (RVG) berech­net und sind vom Gegen­standswert abhängig.

Der Gegen­standswert der Abmah­nung wird am wirtschaftlichen Inter­esse des Abmah­nen­den an der Unter­las­sung des abgemah­n­ten Han­delns fest­gemacht. Im Wet­tbe­werb­srecht sind Gegen­standswerte in Höhe von 25.000 Euro nicht unüblich.

Abmah­n­risiko Impres­sum Fehler im Impres­sum kön­nen von Wet­tbe­wer­bern abmahn­bar sein. Grund für eine Abmah­nung kann zum einen sein, dass das Impres­sum nicht von jed­er Seite aus erre­ich­bar ist. Zum anderen gilt als Abmah­n­grund, dass die Pflich­tangaben des Anbi­eters nicht voll­ständig sind.

Zu den Pflich­tangaben zählen die Angabe von Auf­sichts­be­hör­den, der voll­ständi­ge Fir­men­name in Übere­in­stim­mung mit dem im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­ge­nen Wort­laut, die Rechts­form der Gesellschaft, der Sitz der Gesellschaft, das Reg­is­terg­ericht des Sitzes der Gesellschaft und die Num­mer, unter der die Gesellschaft in das Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen ist sowie alle Geschäftsführer.

Abmah­n­risiko Daten­schutzerk­lärung Ein weit­eres wichtiges Abmah­n­risiko ist in der unvoll­ständi­gen und nicht vorhan­de­nen Daten­schutzerk­lärung zu sehen. Fehlt eine Daten­schutzerk­lärung gegenüber einem Ver­brauch­er, liegt ein Ver­stoß gegen § 13 TMG vor. Hierin ist auch eine Gefährdung ander­er Mark­t­teil­nehmer in der Wet­tbe­werb­s­fähigkeit anzunehmen, da diese die Daten­schutzerk­lärun­gen gegenüber Ver­brauch­ern vornehmen müssen. Bei den unvoll­ständi­gen Abmah­nun­gen geht es ins­beson­dere um fehlende Aus­sagen zu Analy­se­tools wie Google Ana­lyt­ics oder Bestandteile wie Face­book oder Twitter.

Abmah­n­risiko fehlende Tele­fon- und Tele­faxnum­mer in Wider­rufs­belehrung Seit Juni 2014 muss in ein­er Wider­rufs­belehrung eine Tele­fon­num­mer angegeben wer­den. Fehlt diese, kann dieser Fehler zu ein­er Abmah­nung führen. Es kann auch erforder­lich sein, eine Faxnum­mer in der Wider­rufs­belehrung anzugeben.

Abmah­n­risiko E‑Mails, Newslet­ter Ein großes Risiko ist in dem Ver­sand von E‑Mails oder Newslet­ter – ins­beson­dere von Wer­bung – an poten­zielle Kun­den zu sehen.

Wer­bung per E‑Mail bedarf sowohl im B2C-Bere­ich wie auch im B2B-Bere­ich grund­sät­zlich der Ein­willi­gung des Empfängers. So ist geset­zlich vorge­se­hen, dass das Versenden von E‑Mails immer dann als unzu­mut­bare Beläs­ti­gung gilt, wenn der Empfänger keine aktive und aus­drück­liche Ein­willi­gung gegeben hat.

Die Ein­willi­gung muss aus­drück­lich, das heißt bewusst und aktiv erk­lärt wer­den. Für den Beweis, dass die Ein­willi­gung tat­säch­lich vom Inhab­er der ver­wen­de­ten E‑Mail-Adresse stammt, bietet das Dou­ble-Opt-in-Ver­fahren die größt­mögliche Rechtssicherheit.

Das Dou­ble-Opt-in-Ver­fahren ist zweistu­fig aufge­baut. Im ersten Schritt trägt der Inter­essent seine E‑Mail-Adresse in ein For­mu­lar ein. Das Sys­tem des Anbi­eters ver­schickt unmit­tel­bar danach eine Bestä­ti­gungs-E-Mail an die von dem Inter­essen­ten angegebene E‑Mail-Adresse.

In der Bestä­ti­gungs-E-Mail wird der Empfänger gebeten, durch einen Klick auf den Bestä­ti­gungslink ein zweites Mal zu erk­lären, dass er zukün­ftig von Ihnen E‑Mails erhal­ten möchte. Nur wenn der Empfänger den Klickt tätigt, darf seine E‑Mail-Adresse genutzt werden.

Für E‑Mail-Wer­bung im Rah­men beste­hen­der Kun­den­beziehun­gen sieht der Geset­zge­ber eine Erle­ichterung unter engen Gren­zen vor. Bestand­skun­den sind wie oben beschrieben Kun­den, die bere­its einen Kauf getätigt haben. Bei ein­er beste­hen­den Kun­den­beziehung dür­fen dem Kun­den Werbe-E-Mails zuge­sendet wer­den, wenn der Kunde dieser Zusendung nicht wider­sprochen hat.

Faz­it Unternehmen kön­nen sich ver­mut­lich nicht voll­ständig davor schützen, von einem Wet­tbe­wer­ber oder einem Kun­den abgemah­nt zu wer­den. Sie kön­nen jedoch einige ein­fache Schritte gehen, um das Risiko, abgemah­nt zu wer­den, zu minimieren.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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