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Erste Praxiserfahrungen mit dem Mindestlohn

Seit dem 1. Januar 2015 hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde gegen den Arbeitgeber. In den Medien ist der Mindestlohn ein beherrschendes Thema. Unklare Regeln und Bürokratie zählen zu den häufigsten Kritikpunkten. Dieser Artikel stellt die ersten Praxiserfahrungen mit dem Mindestlohn dar, insbesondere zu den aufgetretenen Schwierigkeiten.


Min­dest­lohn und Monatsvergü­tung Die Höhe des Min­dest­lohns beträgt nach dem Min­dest­lohnge­setz ab dem 1. Jan­u­ar 2015 brut­to 8,50 Euro je Zeit­stunde. Bei pauschalierten Monat­sent­gel­ten sind die geleis­teten Zeit­stun­den maßge­blich für die Frage, ob die monatliche Vergü­tung den Anforderun­gen durch das Min­dest­lohnge­setz entspricht. Auch die Vere­in­barung von Stück- und Akko­rdlöh­nen ist unprob­lema­tisch, wenn gewährleis­tet ist, dass der Min­dest­lohn für die tat­säch­lich geleis­teten Arbeitsstun­den erre­icht wird.

Ruf­bere­itschaft Bei der Ruf­bere­itschaft muss der Arbeit­ge­ber nur die abgerufene Arbeit­szeit mit dem Min­dest­lohn vergüten.

Prak­tikan­ten Es gilt der Grund­satz, dass Prak­tikan­tinnen und Prak­tikan­ten Anspruch auf den Min­dest­lohn haben. Der Min­dest­lohn gilt jedoch beispiel­sweise nicht für Prak­ti­ka, die verpflich­t­end im Rah­men ein­er Schul‑, Aus­bil­dungs- oder Stu­dienord­nung geleis­tet wer­den, oder für Prak­ti­ka von bis zu drei Monat­en zur Ori­en­tierung für eine Beruf­saus­bil­dung. Der geset­zliche Min­dest­lohn gilt hinge­gen für alle frei­willi­gen Prak­ti­ka, die nach einem Stu­di­en­ab­schluss oder nach ein­er Beruf­saus­bil­dung geleis­tet werden.

Ergeb­nis­beteili­gun­gen Ergeb­nis­beteili­gun­gen sind nur unter fol­gen­den Voraus­set­zun­gen auf den Min­dest­lohn anrechen­bar: Zum einen muss der Betrag anteilig und regelmäßig (also bei ein­er Jahre­sprämie monatlich zu je einem Zwölf­tel) jew­eils zu dem für den Min­dest­lohn maßge­blichen Fäl­ligkeit­szeit­punkt aus­gezahlt wer­den. Anderen­falls, das heißt ins­beson­dere bei ein­er jährlichen Zahlungsweise, käme eine Berück­sich­ti­gung von vorn­here­in allen­falls in dem Monat der Auszahlung in Betra­cht. Die Zahlung darf außer­dem nicht wider­ruf­bar sein. Zum anderen darf die Auszahlung nicht von weit­eren Voraus­set­zun­gen oder Fak­toren abhän­gen. Ins­beson­dere darf der Min­dest­lohn nicht unter­schrit­ten wer­den, wenn der für die Prämie voraus­ge­set­zte Erfolg oder Umsatz nicht erre­icht wurde.

Anrech­nung von Zuschlä­gen und Leis­tun­gen auf den Min­dest­lohn Zula­gen, die für Son­der­leis­tun­gen des Arbeit­nehmers bezahlt wer­den, dür­fen nicht auf den Min­dest­lohn angerech­net wer­den, son­dern müssen extra gezahlt wer­den. Hierzu zählen Sonntags‑, Nacht- oder Schichtzuschläge, Schmutz- oder Gefahren­zu­la­gen oder Trinkgelder. Unklar ist die Recht­slage bei Über­stun­den­zuschlä­gen, Wei­h­nachts­geld und Urlaubsgeld.

Mini­job Auch für Mini­job­ber gilt der Min­dest­lohn. Mit steigen­dem Min­dest­lohn ver­ringert sich bei Kon­stanz der 450-Euro-­Gren­ze somit die mögliche Arbeit­szeit. Mit dem Über­schre­it­en der Ver­di­en­st­gren­ze liegt andern­falls keine ger­ingfügige Beschäf­ti­gung mehr vor.

Aufze­ich­nungspflicht­en Für Mini­job­ber, kurzfristig Beschäftigte und Arbeit­nehmer in bes­timmten Wirtschafts­bere­ichen (§ 2a des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes) ist es Pflicht, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeit­szeit zu doku­men­tieren. Diese Doku­men­ta­tion ist für min­destens zwei Jahre aufzubewahren.


Bei Fra­gen sprechen Sie bitte Ihren zuständi­gen Steuer­ber­ater an.

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