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Regeln für Nebenjobs

Immer mehr Arbeitnehmer gehen einer Nebentätigkeit nach. Rund drei Millionen Menschen üben in Deutschland eine zweite Tätigkeit aus. Für diese Nebenjobs gelten diverse Regeln, die in diesem Beitrag dargestellt werden. Dabei setzen wir einen Nebenjob einem 450-Euro-Minijob gleich. 



Zuläs­sigkeit eines Neben­tätigkeitsver­bots Neben­tätigkeit­en sind fast immer zuläs­sig. Arbeit­ge­ber kön­nen inner­halb der Haupt­tätigkeit nicht ein Ver­bot für Neben­tätigkeit­en aussprechen. Richtig ist zwar, dass der Arbeit­nehmer seinem Arbeit­ge­ber seine gesamte Arbeit­skraft schuldet. Dies gilt jedoch nur während der Arbeitszeit.

In sein­er Freizeit darf der Arbeit­nehmer jedoch ein­er weit­eren Tätigkeit nachge­hen oder sich ehre­namtlich engagieren. Eine Genehmi­gung durch den Arbeit­ge­ber ist nicht erforderlich.

Im Arbeitsver­trag kann jedoch vere­in­bart wer­den, dass der Arbeit­nehmer sämtliche Neben­tätigkeit­en seinem Arbeit­ge­ber mit­teilen muss. Zuläs­sig sind auch Neben­tätigkeitsver­bote mit einem Ein­willi­gungsvor­be­halt. Nach solchen Vere­in­barun­gen hat der Arbeit­nehmer Anspruch auf Erteilung der Genehmi­gung, soweit betriebliche Inter­essen der Neben­tätigkeit nicht ent­ge­gen­ste­hen. Ein solch­es Inter­esse kann z. B. bei ein­er Tätigkeit für ein Konkur­ren­zun­ternehmen bestehen.

Neben­job und Sozialver­sicherungDie sozialver­sicherungsrechtliche Beurteilung eines Neben­jobs hängt stark von dem Einzelfall ab.

Hat der Arbeit­nehmer ohne eine Hauptbeschäf­ti­gung mehrere Mini­jobs mit einem Ent­gelt bis 450 Euro monatlich, dann wer­den die Ent­gelte addiert. Wird bei Zusam­men­rech­nung mehrerer 450-Euro-Mini­jobs die monatliche Gren­ze von 450 Euro über­schrit­ten, so han­delt es sich um ver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gun­gen, die bei der zuständi­gen Krankenkasse zu melden sind.

Arbeit­nehmer, die bere­its ein­er ver­sicherungspflichti­gen Hauptbeschäf­ti­gung nachge­hen, kön­nen daneben nur einen 450-Euro-Mini­job ausüben. Der zweite und jed­er weit­ere 450-Euro-Mini­job wird mit der Hauptbeschäf­ti­gung zusam­men­gerech­net und ist in der Regel ver­sicherungspflichtig in der Renten‑, Kranken- und Pflegev­er­sicherung. Lediglich Arbeit­slosen­ver­sicherungs­beiträge müssen für diese Beschäf­ti­gun­gen nicht gezahlt wer­den. Ausgenom­men von der Zusam­men­rech­nung mit der ver­sicherungspflichti­gen Beschäf­ti­gung wird der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.

Bei der ver­sicherungsrechtlichen Beurteilung eines Mini­jobs von Rent­nern oder Pen­sionären sind keine Beson­der­heit­en zu beacht­en. Der Pauschal­beitrag zur Renten­ver­sicherung ist auch für diesen Per­so­n­enkreis zu zahlen. Es gel­ten jedoch unter­schiedlich hoch bemessene Hinzu­ver­di­en­st­gren­zen vor dem Erre­ichen der Rege­lal­ters­gren­ze, die bei Nicht­beach­tung zur Kürzung bzw. zum Weg­fall der Rente oder Ver­sorgung führen können.

Der Pauschal­beitrag zur Kranken­ver­sicherung beträgt bei Mini­jobs im gewerblichen Bere­ich 13 %, zur Renten­ver­sicherung 15 %. Der Beitragsan­teil des Arbeit­nehmers bei ein­er Ver­sicherungspflicht in der Renten­ver­sicherung beläuft sich auf 3,9 %.

Bei Mini­jobs in Pri­vathaushal­ten weichen die Werte ab: Der Pauschal­beitrag zur Kranken­ver­sicherung und zur Renten­ver­sicherung beträgt jew­eils 5 %. Der Beitragsan­teil des Arbeit­nehmers bei Ver­sicherungspflicht in der Renten­ver­sicherung beträgt in diesem Fall 13,9 %.

Neben­job und Lohn­s­teuerDas Arbeit­sent­gelt von Mini­job­bern ist immer steuerpflichtig. Die Lohn­s­teuer kann pauschal oder nach den Lohn­s­teuer­merk­malen erhoben wer­den, die dem zuständi­gen Finan­zamt vorliegen.

Die Lohn­s­teuer vom Arbeit­sent­gelt kann nach Maß­gabe der Lohn­s­teuer­merk­male erhoben wer­den. Die Höhe des Lohn­s­teuer­abzugs hängt dann von der Lohn­s­teuerk­lasse ab. Bei den Lohn­s­teuerk­lassen I (Alle­in­ste­hende), II (bes­timmte Allein­erziehende mit Kind) oder III und IV (ver­heiratete Arbeit­nehmer/-innen) fällt für das Arbeit­sent­gelt bis 450 Euro keine Lohn­s­teuer an; bei den Lohn­s­teuerk­lassen V oder VI erfol­gt hinge­gen schon bei gerin­gen Arbeit­sent­gel­ten ein Steuerabzug.

Wird die Lohn­s­teuer nicht nach den Lohn­s­teuer­merk­malen erhoben, ist die Lohn­s­teuer ein­schließlich Sol­i­dar­ität­szuschlag und Kirchen­s­teuer für einen 450-Euro-Mini­job mit einem ein­heitlichen Pauschs­teuer­satz von ins­ge­samt 2 % des Arbeit­sent­gelts zu erheben. In dieser ein­heitlichen Pauschs­teuer ist neben der Lohn­s­teuer auch der Sol­i­dar­ität­szuschlag und die Kirchen­s­teuer enthal­ten. Voraus­set­zung ist, dass der Arbeit­ge­ber für seinen ger­ingfügig beschäftigten Arbeit­nehmer den Pauschal­beitrag zur Renten­ver­sicherung in Höhe von 15 % entrichtet Hat der Arbeit­ge­ber für das Arbeit­sent­gelt eines 450-Euro-Mini­jobs den Beitrag zur geset­zlichen Renten­ver­sicherung von 15 % nicht zu entricht­en, kann er die pauschale Lohn­s­teuer mit einem Steuer­satz von 20 % des Arbeit­sent­gelts erheben. Hinzu kom­men der Sol­i­dar­ität­szuschlag und die Kirchen­s­teuer nach dem jew­eili­gen Landesrecht.

Der Pauschal­beitrag zur Renten­ver­sicherung ist z. B. dann nicht zu entricht­en, wenn die Beschäf­ti­gung mit ein­er weit­eren ger­ingfügig ent­lohn­ten Beschäf­ti­gung zusam­men­zurech­nen ist, deshalb in der Renten­ver­sicherung Ver­sicherungspflicht beste­ht und Regel­beiträge gezahlt werden.

Es stellt sich häu­fig die Frage, ob die Indi­vid­u­alver­s­teuerung nach den Lohn­s­teuer­merk­malen oder die Pauschalver­s­teuerung gün­stiger ist. Dies ist nicht all­ge­mein zu beant­worten. Die Indi­vid­u­alver­s­teuerung kann sich jedoch im Nach­hinein bei Abgabe der Steuer­erk­lärung als nachteilig für den Arbeit­nehmer her­ausstellen. Der Mini-Job ist dann näm­lich in der Einkom­men­steuer­erk­lärung anzugeben. Bei Ehep­aaren kann es auf­grund der Steuerk­lassen­wahl nach Abgabe der Steuer­erk­lärung durch die Zusam­men­ver­an­la­gung im Nach­gang zu ein­er höheren Ver­s­teuerung kommen.

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