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Kirchensteuerabzug ab 01.01.2015

Seit 2009 werden Kapitalerträge pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer abgeltend besteuert. Abgeltungsteuer bedeutet, dass die Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden müssen. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt, da Kapitalerträge dennoch häufig in der Steuererklärung erklärt werden müssen. 


Dies ist z. B. der Fall, wenn die Kap­i­talerträge noch keinem Kap­i­taler­trag­s­teuer­abzug unter­legen haben wie bei Erträ­gen aus dem Aus­land, Erstat­tungszin­sen des Finan­zamtes bzw. Zin­sen für Pri­vat­dar­lehen oder noch keine Kirchen­s­teuer abge­führt wurde.

Ab 2015 soll der Kirchen­s­teuer­abzug bei abgel­tend besteuerten Kap­i­talerträ­gen in einem automa­tis­chen Ver­fahren durchge­führt wer­den. Dieses Ver­fahren bet­rifft auch Kap­i­talge­sellschaften. Dieser Artikel soll ergänzend zu den bish­eri­gen Infor­ma­tio­nen die Abläufe kom­prim­iert darstellen und Hin­weise für die Zukun­ft geben.

Automa­tisiert­er Kirchen­s­teuer­abzug Ab dem 1. Jan­u­ar 2015 sind neben Kred­itin­sti­tuten und Ver­sicherun­gen auch Gesellschaften, die Auss­chüt­tun­gen an natür­liche Per­so­n­en als Gesellschafter leis­ten, geset­zlich verpflichtet, jährlich die für den automa­tisierten Kirchen­s­teuer­abzug notwendi­gen Dat­en beim Bun­deszen­tralamt für Steuern zu erfra­gen und im Auss­chüt­tungs­fall den Kirchen­s­teuer­abzug vorzunehmen. Zum Kap­i­taler­trag­s­teuer- und damit auch zum Kirchen­s­teuer­abzug sind damit auch Kap­i­talge­sellschaften wie eine GmbH verpflichtet, die Gewin­nan­teile (Div­i­den­den) an ihre kirchen­s­teuerpflichti­gen Gesellschafter ausschütten.

Der zum Steuer­abzug Verpflichtete muss nicht nur die Kap­i­taler­trag­s­teuer, son­dern grund­sät­zlich auch die darauf ent­fal­l­ende Kirchen­s­teuer ein­be­hal­ten und abführen. Der Kirchen­s­teuerpflichtige kann dies durch einen aus­drück­lichen Wider­spruch gegen die Über­mit­tlung von Dat­en zur Reli­gion­szuge­hörigkeit‎ ver­hin­dern, indem er beim Bun­deszen­tralamt für Steuern (BZSt) die Ein­tra­gung eines sog. Sper­rver­merks beantragt. Dieser Antrag muss grund­sät­zlich bis zum 30. Juni mit Wirkung für das Fol­ge­jahr gestellt werden.

Abfrage vom 1. Sep­tem­ber bis 31. Okto­berDer zum Steuer­abzug Verpflichtete muss ein­mal jährlich beim BZSt die Reli­gion­szuge­hörigkeit und die konkrete Kon­fes­sion des Gesellschafters bzw. Spar­ers abfragen.

Diese Abfrage muss jedes Jahr im Zeitraum vom 1. Sep­tem­ber bis 31. Okto­ber – erst­mals in 2014 – durchge­führt wer­den. Die Abfrage set­zt die Angabe der Steueri­den­ti­fika­tion­snum­mer und das Geburts­da­tum des Steuerpflichti­gen voraus.

Vor der Abfrage müssen jedoch die Gesellschafter z. B. ein­er GmbH über diese Abfrage informiert und auf ein Wider­spruch­srecht hingewiesen wer­den. Der Geset­zge­ber schreibt hier­für vor, dass die Benachrich­ti­gung so früh erfol­gen muss, damit die betrof­fe­nen Per­so­n­en die Möglichkeit haben, gegenüber dem Bun­deszen­tralamt für Steuern der Weit­er­gabe ihrer Infor­ma­tio­nen zur Reli­gion­szuge­hörigkeit zu widersprechen.

Die Abfrage der Kirchen­s­teuer­abzugsmerk­male ist auch vorgeschrieben, wenn Ihnen die Reli­gion­szuge­hörigkeit der Gesellschafter grund­sät­zlich bere­its bekan­nt ist bzw. es sich um eine Ein-Mann-Gesellschaft handelt.

Voraus­set­zun­gen für Abfrage Voraus­set­zung für die Abfrage ist, dass sich das verpflichtete Unternehmen beim BZSt reg­istri­ert, um anschließend zum elek­tro­n­is­chen Anfragev­er­fahren zuge­lassen zu werden.

Jährliche Verpflich­tung in der Zukun­ft Das bere­its beschriebene Ver­fahren wer­den die Unternehmen in der Zukun­ft jährlich durch­führen müssen:

  • Das Unternehmen muss die Schuld­ner der Kap­i­taler­trag­s­teuer im ersten Hal­b­jahr auf die bevorste­hende Daten­abfrage sowie das gegenüber dem BZSt beste­hende Wider­spruch­srecht (Sper­rver­merk) hinweisen.
  • Im Zeitraum vom 1. Sep­tem­ber bis 31. Okto­ber ist beim BZSt unter Angabe der Steueri­den­ti­fika­tion­snum­mer und des Geburts­da­tums der Schuld­ner der Kap­i­taler­trag­s­teuer anzufra­gen, ob diese am 31. August des betr­e­f­fend­en Jahres kirchen­s­teuerpflichtig sind.

Gehört der Schuld­ner der Kap­i­taler­trag­s­teuer kein­er steuer­erheben­den Reli­gion­s­ge­mein­schaft an oder hat er dem Abruf von Dat­en zur Reli­gion­szuge­hörigkeit wider­sprochen (Sper­rver­merk), teilt das BZSt einen Null­w­ert mit. Etwaige vorhan­dene Dat­en zur Reli­gion­szuge­hörigkeit sind dann zu löschen.

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