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Detaillierter Überblick zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Seit mehreren Jahren wird im Bereich der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung gewährt. Grundlage dieser Steuerermäßigung ist § 35a EStG. 


Mit einem 37 Seit­en umfassenden Schreiben vom 10.01.2014 hat sich das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen (BMF) umfassend zu einzel­nen Details der Steuer­ermäßi­gung nach § 35a EStG geäußert. Nach einem kurzen Überblick über die Voraus­set­zun­gen sowie zu den steuer­lichen Auswirkun­gen der Steuer­ermäßi­gung wer­den exem­plar­isch die Möglichkeit­en des Steuer­abzugs dargestellt.

Voraus­set­zun­gen für den Steuer­abzug Begün­stigt sind die Arbeit­skosten ein­schließlich Umsatzs­teuer, nicht hinge­gen die Mate­ri­alkosten. Wichtige Voraus­set­zung für den Steuer­abzug ist, dass die Zahlung unbar erfol­gte. Barzahlun­gen, Baran­zahlun­gen oder Barteilzahlun­gen wer­den aus­drück­lich nicht anerkannt.

Die Steuer­ermäßi­gung kann vom Arbeit­ge­ber bzw. Auf­tragge­ber in Anspruch genom­men wer­den. Sie kann jedoch auch von den Miet­gliedern ein­er Woh­nung­seigen­tümerge­mein­schaft, Mietern oder Bewohn­ern eines Alten- oder Pflege­heims beansprucht wer­den. Die Steuer­ermäßi­gung ist zudem für Kosten aus­geschlossen, soweit diese Betrieb­saus­gaben oder Wer­bungskosten sind. Das Gle­iche gilt, wenn die Kosten vor­rangig als Son­der­aus­gaben oder außergewöhn­liche Belas­tun­gen abziehbar sind.

Handw­erk­liche Tätigkeit­en im Zusam­men­hang mit ein­er Neubau­maß­nahme sind nicht begün­stigt. Als Neubau­maß­nah­men gel­ten alle Maß­nah­men, die im Zusam­men­hang mit der Errich­tung eines Haushalts bis zu dessen Fer­tig­stel­lung anfallen.

Steuer­liche Auswirkung der Steuer­ermäßi­gung Für haushalt­sna­he Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse, bei denen es sich um ger­ingfügige Beschäf­ti­gun­gen han­delt (soge­nan­nte Mini­jobs), kön­nen 20 Prozent der Kosten, höch­stens 510 Euro, von der Steuer­schuld abge­zo­gen werden.

Die Kosten für andere haushalt­sna­he Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse und für die Inanspruch­nahme haushalt­sna­her Dien­stleis­tun­gen, zu denen auch Pflege- und Betreu­ungsleis­tun­gen zählen, kön­nen bis 20 Prozent, höch­stens ins­ge­samt 4.000 Euro, von der Steuer­schuld abge­zo­gen werden.

Zudem ermäßigt sich die tar­i­fliche Einkom­men­steuer durch die Inanspruch­nahme bes­timmter Handw­erk­er­leis­tun­gen. Die Steuer­ermäßi­gung für Handw­erk­er­leis­tun­gen beträgt 20 Prozent der Aufwen­dun­gen, höch­stens 1.200 Euro pro Jahr.

Aufzäh­lung des BMF Das BMF hat in ein­er umfan­gre­ichen Anlage zu o. g. Schreiben begün­stigte und nicht begün­stigte haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen und Handw­erk­er­leis­tun­gen aufgezählt. Aus dieser Aufzäh­lung fassen wir die wichtig­sten Maß­nah­men zusam­men und stellen ihre Abzugs­fähigkeit dar.

Haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen Nach der Aufzäh­lung des BMF sind als haushalt­sna­he Dien­stleis­tun­gen nach­fol­gende Maß­nah­men – jedoch immer nur inner­halb des Grund­stücks – begünstigt:

  • Gartenpflege,
  • Friseur- und Kos­metik­leis­tun­gen sowie Hand- und Fußpflege, soweit sie zu
  • den Pflege- und Betreu­ungsleis­tun­gen gehören,
  • Hausar­beit­en, wie Reini­gen, Fenster­putzen, Bügeln usw.,
  • Haus­meis­ter, Hauswart,
  • Haus­reini­gung,
  • Klei­dungs- und Wäschep­flege und ‑reini­gung im Haushalt,
  • Pflege der Außenanlagen,
  • Pflege von Boden­belä­gen, Fen­stern und Türen, Haushaltsgegenständen,
  • Straßen­reini­gung auf pri­vatem Grund­stück sowie
  • Win­ter­di­enst.

Handw­erk­er­leis­tun­gen Nach der Aufzäh­lung des BMF sind als Handw­erk­er­leis­tun­gen nach­fol­gende Maß­nah­men – jedoch immer nur inner­halb des Grund­stücks – Maß­nah­men begünstigt:

  • Abflussrohrreini­gung,
  • Arbeit­en am Dach, an Boden­belä­gen, an der Fas­sade, an Gara­gen, an Wän­den sowie an Zu- und Ableitungen,
  • Asbest­sanierun­gen,
  • Errich­tung von Auße­nan­la­gen wie Zäunen oder Wegen,
  • Aus­tausch und Mod­ernisierung der Ein­bauküche, von Boden­belä­gen sowie von Fen­stern und Türen,
  • Brand­schaden­sanierung, soweit keine Versicherungsleistung,
  • Dachrin­nen­reini­gung,
  • Fuß­bo­den­heizung (Wartung, Spülung, nachträglich­er Ein­bau, Reparatur),
  • Gartengestal­tung,
  • Hauss­chwammbe­sei­t­i­gung und Pilzbekämpfung,
  • Klavier­stim­men,
  • Pflaster­ar­beit­en,
  • Wartung und Reparatur von Boden­belä­gen, Fen­stern und Türen, Haushalts­ge­gen­stän­den, Heizungsanlagen,
  • Schorn­stein-Kehrar­beit­en sowie Reparatur- und Wartungsar­beit­en durch Schornsteinfeger,
  • Wärmedäm­m­maß­nah­men,
  • Wartung von Aufzug, Heizung und Öltankanlagen,
  • Wasser­schaden­sanierung sowie
  • Wartung und Reparatur der Wasserversorgung.

Keine Begün­s­ti­gung Nicht begün­stigt sind alle Maß­nah­men außer­halb des Grund­stücks sowie:

  • Ablese­di­en­ste und Abrech­nung bei Verbrauchszählern,
  • Architek­ten­leis­tun­gen,
  • Dichtheit­sprü­fung von Abwasser­an­la­gen (umstrit­ten),
  • Feuer­stät­ten­schau sowie Mess- oder Über­prü­fungsar­beit­en durch Schornsteinfeger,
  • Hausver­wal­terkosten,
  • Mül­lab­fuhr sowie
  • Straßen­reini­gung auf öffentlichem Grundstück.

Faz­it Der Steuer­abzug von haushalt­sna­hen Dien­stleis­tun­gen und Handw­erk­er­leis­tun­gen ist attrak­tiv. Wichtig ist dabei, dass die Voraus­set­zun­gen wie die unbare Zahlung einge­hal­ten wer­den und es sich nicht um eine Neubau­maß­nahme handelt.

Unbe­friedi­gend ist jedoch die – aus unser­er Sicht – teil­weise nicht nachvol­lziehbare Unter­schei­dung zur Abziehbarkeit einzel­ner Maß­nah­men: Die Reini­gung der pri­vat­en Straße ist dem­nach begün­stigt, des öffentlichen Bürg­er­steigs hinge­gen nicht.

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