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Bauträger kein Steuerschuldner nach § 13b UStG

Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger (ausnahmsweise) die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem äußerst wichtigen Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt.



Sachver­halt des Urteils In dem konkreten Fall wurde entsch­ieden, dass Bauträger nicht mehr als Steuer­schuld­ner nach § 13b UStG in Betra­cht kom­men, denn Bauträger erbrin­gen keine Bauleis­tun­gen, son­dern sie liefern bebaute („schlüs­selfer­tige“) Grund­stücke. Ein Bauträger erbringt also keine Bauleis­tung. Er betreibt den Erwerb, die Erschließung und die Bebau­ung von Grund­stück­en. Danach veräußert er sie, was keine Bauleis­tung, son­dern eine Liefer­ung bebauter Grund­stücke darstellt. Insofern kann der Bauträger kein Steuer­schuld­ner im Sinne des § 13b UStG sein.

Das unter­schei­det sie vom sog. Gen­er­alun­ternehmer, der an seinen Auf­tragge­ber Bauleis­tun­gen erbringt und deshalb die Steuer für die von ihm in ein­er Leis­tungs­kette bezo­ge­nen Bauleis­tun­gen nach § 13b UStG schuldet. Ein Bauleis­ter unter­schei­det sich also vom Bauträger dadurch, dass der Bauleis­ter Bauleis­tun­gen auf Grund­stück­en der Auf­tragge­ber erbringt. Ein Bauträger liefert (seine) bebaute(n) Grundstücke.

Ist ein Unternehmen sowohl als Bauträger als auch als Gen­er­alun­ternehmer tätig, kommt es auf die Ver­wen­dung der einzel­nen von ihm bezo­ge­nen Bauleis­tung an. Maßge­blich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleis­tung für eine steuer­freie Grund­stück­süber­tra­gung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleis­tung als Gen­er­alun­ternehmer verwendet.

Stel­lung­nahme des Bun­desmin­is­teri­ums der Finanzen Nun­mehr hat sich das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um mit einem Schreiben vom 05.02.2014 posi­tion­iert. Das o. a. Urteil wird grund­sät­zlich angewen­det. Es ist nun­mehr allein entschei­dend, ob die eingekaufte Bauleis­tung unmit­tel­bar für eine aus­gangs­seit­ige Bauleis­tung ver­wen­det wird. Nur in diesem Fall geht die Steuer­schuld­ner­schaft auf den Kun­den über.

Lässt z. B. ein Bau­un­ternehmer das Dach sein­er Maschi­nen­halle erneuern, liegt aus Sicht der Finanzver­wal­tung keine Unmit­tel­barkeit vor. Die Halle dient nur mit­tel­bar der Erbringung von Bauleis­tun­gen. Damit geht die Steuer­schuld in diesem Fall nicht auf den Bau­un­ternehmer über; der Dachdeck­er hat eine Rech­nung mit aus­gewiesen­er Umsatzs­teuer zu erstellen.

Nach­weis der Bauleis­tun­gen Die Freis­tel­lungs­bescheini­gung nach § 48b EStG soll nur noch als Indiz für Bauleis­ter dienen. Sie ist u. E. keines­falls aus­re­ichend, da der unmit­tel­bare Zusam­men­hang zu ein­er bes­timmten Bauleis­tung nicht nachgewiesen ist.

Das BMF-Schreiben äußert sich zum Nach­weis wie fol­gt: „Dem leis­ten­den Unternehmer ste­ht es frei, den Nach­weis mit allen geeigneten Bele­gen und Beweis­mit­teln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leis­tungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleis­tung sein­er­seits zur Erbringung ein­er der­ar­ti­gen Leis­tung verwendet …“.

Weg­fall der Vere­in­fachungsregel Waren die Voraus­set­zun­gen des Steuer­schuldüber­gangs fraglich, so kon­nten sich die Ver­tragsparteien bish­er auf die Anwen­dung des § 13b UStG berufen, wenn Einigkeit über die Anwen­dung bestand und der Kunde in zutr­e­f­fend­er Höhe besteuert hat. Nun ent­fällt diese Vere­in­fachung im Bere­ich der Bauleistungen.

Auswirkun­gen für Bauträger Das Urteil des BFH wird in allen offe­nen Fällen angewen­det. Da die Umsatzs­teuer-Fest­set­zun­gen in den meis­ten Fällen unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung ste­hen, kann für alle noch offe­nen Jahre (Fest­set­zungs­frist 4 Jahre) die Steuer kor­rigiert wer­den. Bauträger sind also auch in der Ver­gan­gen­heit nicht Steuer­schuld­ner. Sie haben aber bish­er die Steuer nach § 13b UStG abge­führt bei gle­ichzeit­igem Vors­teuer-Abzugsver­bot, da ihre Umsätze in der Regel steuer­frei nach § 4 Nr. 9 UStG sind. Diese Umsatzs­teuer kön­nen die Bauträger nun zurückfordern.

Allerd­ings wird die Finanzver­wal­tung die Steuer vom leis­ten­den Unternehmer zurück­fordern. Dieser wiederum hat dann zivil­rechtlich den Anspruch beim Leis­tungsempfänger gel­tend zu machen. Es wird daher nicht bean­standet, wenn die Ver­tragsparteien ein­vernehm­lich bis zum 14.02.2014 an der bish­eri­gen Hand­habung festhalten.

Auswirkun­gen für Sub­un­ternehmer Keine endgültige Aus­sage wird allerd­ings getrof­fen, wie die Ver­fahrensweise hierzu ist. Fordert der Bauträger wie oben beschrieben die Umsatzs­teuer vom Finan­zamt zurück, weil er zu Recht kein Steuer­schuld­ner war, ste­ht die Frage im Raum, wer dann der Steuer­schuld­ner wird. Kann das Finan­zamt dann die Steuer vom leis­ten­den Unternehmer zurückfordern?

Nach dem BMF-Schreiben würde der Leis­tende keinen Ver­trauenss­chutz genießen, hat also im Zweifel die Umsatzs­teuer aus seinem Net­to-Betrag abzuführen. Diese Regelun­gen hal­ten wir für nicht halt­bar, kön­nen allerd­ings zu diesem Zeit­punkt keine endgülti­gen Aus­sagen tre­f­fen, ob Ver­trauenss­chutz besteht.

Aus Kreisen ver­schieden­er Steuer­recht­sex­perten ist mit ein­er Flut an Rechtsstre­it­igkeit­en sowohl im Steuer- als auch im Zivil­recht zu rech­nen; denn jed­er einzelne Auf­trag der let­zten Jahre ist im Zweifel zu prüfen. Laut Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen sollen zur weit­eren Anwen­dung weit­ere Schreiben erge­hen. Bauleis­ter soll­ten sich aber immer auf die Anwen­dung des Ver­trauenss­chutzes berufen. Die Rech­nun­gen für Alt­fälle soll­ten nicht kor­rigiert werden.

Es ist allen Sub­un­ternehmern zu empfehlen, sich für alle bish­eri­gen Aufträge an Bauträger eine Bestä­ti­gung einzu­holen, dass sich die Ver­tragsparteien einig über die Anwen­dung der bish­eri­gen Regelung des § 13b UStG waren und die Anwen­dung des Urteils vom 22.08.2013 vom Bauträger nicht beantragt wird, anderen­falls die Umsatzs­teuer an den Sub­un­ternehmer nachzuzahlen ist.

Weit­ere Auswirkun­gen des BMF-Schreibens Auf­grund der nun neu geregel­ten direk­ten Zuord­nung der Ein­gangsleis­tun­gen für gle­ichar­tige Aus­gangsleis­tun­gen ergeben sich auch außer­halb der Baubranche Änderun­gen. Auch bei Gebäud­ere­inigern geht die Steuer­schuld nur auf den Kun­den über, wenn die Reini­gungsleis­tung wiederum für eine Reini­gungsleis­tung erbracht wird. Auch Unternehmer, die bish­er weniger als 10 % Bauleis­tun­gen erbracht haben, sind nun Steuer­schuld­ner, wenn sie eine Bauleis­tung unmit­tel­bar für eine Bauleis­tung verwenden.

Anwen­dung Diese neuen Grund­sätze sind ab sofort auf alle Umsätze anzuwen­den. Alle laufend­en und zukün­fti­gen Aufträge sind zu prüfen und die erforder­liche Bescheini­gung einzuholen.

Da es in der Baubranche üblich ist, nach Bau­fortschritt Abschläge abzurech­nen, obwohl der eigentlich „fer­tige“ Umsatz noch nicht voll­ständig erbracht ist, soll­ten alle bish­eri­gen Abschlagsrech­nun­gen unter diesen Gesicht­spunk­ten geprüft und ggf. kor­rigiert werden.


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