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Automatisiertes Abzugsverfahren für Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer ab 2015

Die Erhebung der Kirchensteuer bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen auf die sogenannte Kapitalertragsteuer durch die Kreditinstitute wird neu geregelt. 


Dieser Artikel gibt einen Überblick über das neue Ver­fahren. Das Wichtig­ste vor­weg: Es wird keine neue Steuer einge­führt, vielmehr wird das bish­erige Ver­fahren durch ein automa­tisiertes Ver­fahren abgelöst.

Alte Recht­slage Die Kred­itin­sti­tute haben die Kirchen­s­teuer auf abgel­tend besteuerte Kap­i­talerträge bish­er nur ein­be­hal­ten, wenn sie vom Anleger über dessen Reli­gion­szuge­hörigkeit informiert wur­den. Es bestand für den Anleger ein Wahlrecht, ob die Kirchen­s­teuer durch die Kred­itin­sti­tute ein­be­hal­ten wird, oder ob die Fest­set­zung im Ver­an­la­gungsver­fahren mit Abgabe der Einkom­men­steuer­erk­lärung erfolgte.

Neue Recht­slage Zukün­ftig wird dieses Ver­fahren durch ein automa­tisiertes Abzugsver­fahren erset­zt. Ab dem 01.01.2015 müssen Anleger bei ihrer Bank keinen Antrag auf Ein­be­halt von Kirchen­s­teuer auf abgel­tend besteuerte Kap­i­talerträge mehr stellen, um einen Kirchen­s­teuer­abzug direkt an der Quelle sicherzustellen.

Das Bun­deszen­tralamt für Steuern (BZSt) weist auf sein­er Inter­net­seite darauf hin, dass zu diesem Ter­min ein automa­tisiertes Abzugsver­fahren in Kraft tritt, das den per­sön­lichen Antrag ent­behrlich macht. Zu diesem Zweck müssen die Kred­itin­sti­tute beim Bun­deszen­tralamt für Steuern (BZSt) anfra­gen, ob für einen Kun­den tat­säch­lich eine Kirchen­s­teuerpflicht besteht.

Datenabruf Kün­ftig sind abzugsverpflichtete Insti­tu­tio­nen wie Banken und Ver­sicherun­gen ein­mal im Jahr dazu verpflichtet, beim BZSt die Kirchen­s­teuerpflicht ihrer Kun­den abzufra­gen. Jedes Jahr zwis­chen dem 01.09. und 31.10. müssen sie dem BZSt hierzu die Iden­ti­fika­tion­snum­mern und Geburts­dat­en der Kun­den übersenden.
Im Anschluss an diese Über­mit­tlung erhal­ten sie die Infor­ma­tion, ob am 31.08. des jew­eili­gen Jahres eine Kirchen­s­teuerpflicht bestand. Diese Infor­ma­tion gilt dann für den Steuer­abzug des Kalen­der­jahres, das auf den abge­fragten Stich­tag folgt.

Neben dieser Abfrage kann die Bank auch eine Anlas­san­frage versenden. Diese kommt in Betra­cht, wenn sie eine Geschäfts­beziehung mit einem neuen Kun­den begrün­det hat.
Aus den vom BZSt zurück­geliefer­ten Infor­ma­tio­nen kann das Kred­itin­sti­tut dann ent­nehmen, ob und in welch­er Höhe Kirchen­s­teuer auf abgel­tend besteuerte Kap­i­talerträge ein­be­hal­ten und abge­führt wer­den muss. Es wird Auskun­ft über die Zuge­hörigkeit zu ein­er steuer­erheben­den Reli­gion­s­ge­mein­schaft und den gülti­gen Kirchen­s­teuer­satz eines Kun­den gegeben.

Wider­spruch­srecht Die Kred­itin­sti­tute müssen ihre Kun­den über eine anste­hende Regel- oder Anlass­abfrage informieren und sie auf ein beste­hen­des Wider­spruch­srecht hin­weisen. Kun­den haben die Möglichkeit, dem automa­tisierten Datenabruf der Reli­gion­szuge­hörigkeit gegenüber dem BZSt zu widersprechen.

Für den Wider­spruch stellt die Bun­des­fi­nanzver­wal­tung einen amtlichen Vor­druck zur Ver­fü­gung. Ein solch­er Sper­rver­merk führt zur Verpflich­tung zur Abgabe ein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung. Das BZSt wird die Wohn­sitz­fi­nanzämter über die Abgabepflicht und die Kred­itin­sti­tute informieren, die den Sper­rver­merk abgerufen haben.

Mel­dung eines Null­w­erts Sofern der Anleger kein­er steuer­erheben­den Reli­gion­s­ge­mein­schaft ange­hört oder er dem Datenabruf wider­sprochen hat, meldet das BZSt dem abfra­gen­den Kred­itin­sti­tut einen neu­tralen Wert (sog. Nullwert).

Faz­it Bis ein­schließlich 2014 müssen Anleger ihrer Bank entwed­er die Reli­gion­szuge­hörigkeit mit­teilen oder aber nachträglich in ihrer Einkom­men­steuer­erk­lärung den Kirchen­s­teuer­abzug auf unbesteuert gebliebene Kap­i­talerträge beantra­gen. Hier­für beste­ht eine Ein­tra­gungsmöglichkeit auf der Anlage KAP.

Für nach dem 31.12.2014 zuge­flossene Kap­i­talerträge gilt das automa­tisierte Abzugsver­fahren. Nur wenn der Anleger wider­spricht, muss die Kirchen­s­teuer über die Einkom­men­steuer­erk­lärung nachen­trichtet werden.


Quelle: TRIALOG, Das Unternehmer­magazin Ihrer Berater und der DATEV, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürn­berg, Aus­gabe 01/2014

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