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Bitcoins im Steuerrecht

Bitcoins gewinnen als Internetwährung immer mehr an Bedeutung. Seit 2009 gibt es Bitcoins, größere Aufmerksamkeit gewannen sie durch die Insolvenz größerer Bitcoins-Börsen. Dieser Artikel setzt sich mit der Bedeutung von Bitcoins im Steuerrecht auseinander. 



Was sind Bit­coins? Bit­coin ist eine kryp­tografis­che Währung, die dezen­tral­isiert mit­tels eines Peer-to-Peer-Net­zw­erks im Inter­net erzeugt sowie auf Basis von dig­i­tal­en Sig­na­turen ver­schlüs­selt wird. Vere­in­facht gesagt, sind Bit­coins dig­i­tale Münzen, die über das Inter­net versendet wer­den kön­nen. Bit­coins basieren auf der Idee ein­er nicht staatlichen Ersatzwährung mit begren­zter Geldmenge.

Der Besitz von Geldein­heit­en kann durch einen kryp­tografis­chen Schlüs­sel nachgewiesen wer­den. Jede Transak­tion von Geldein­heit­en wird in ein­er öffentlichen, vom gesamten Net­zw­erk unter­stützten Daten­bank aufgeze­ich­net und mit dig­i­tal­en Sig­na­turen verse­hen. Dadurch soll gewährleis­tet wer­den, dass Geld­be­träge fälschungssich­er sind.

Wie wer­den Bit­coins angewen­det? Bit­coins wer­den getauscht, gespe­ichert oder als Zahlmit­tel ver­wen­det. Bit­coins kön­nen auf Mark­t­plätzen wie bitcoin.de in z. B. Euro oder umgekehrt getauscht wer­den. Nach ein­er Banküber­weisung kann der Nutzer gegen Euro gegen Bit­coins tauschen. Zudem kön­nen sie in ein­er Art Brief­tasche auf dem eige­nen Com­put­er, dem Smart­phone oder online gespe­ichert wer­den. Als viertes Spe­icher­medi­um dient der Aus­druck des soge­nan­nten Pri­vate Keys. Der dritte Anwen­dungs­fall ist der Ein­satz als Zahlmit­tel. So kann bei der Open-Source-Soft­ware Word­Press mit Bit­coins bezahlt wer­den. Auch Wik­ileaks oder der BUND Berlin akzep­tieren Spenden in Form von Bitcoins.

Der Vorteil der Bit­coins ist der anonyme und sichere Ein­satz als Zahlungsmit­tel. Dabei fall­en ver­gle­ich­sweise geringe Transak­tion­skosten an.

Wie entste­hen Bit­coins? Die Schöp­fung neuer Bit­coins erfol­gt über ein math­e­ma­tis­ches Ver­fahren inner­halb eines Com­put­er­net­zw­erks. Die Pro­gramme lösen dazu aufwendi­ge kryp­tografis­che Auf­gaben (Min­ing). Durch den Start ein­er Soft­ware, den Bit­coin-Min­er, wer­den Bit­coins gener­iert. Dabei wer­den Bit­coins über kom­plizierte Formeln mit stark­er Ver­schlüs­selung berech­net. Der Aufwand zur Erzeu­gung eines Blocks an Bit­coins wird zunehmend größer, sodass die Erstel­lung eingeschränkt und die Menge an Bit­coins vorherse­hbar ist.

Für wenige Bit­coins braucht ein nor­maler Com­put­er mehrere Monate. Dies hat zur Folge, dass die Kosten für den Strombe­darf für einen pri­vat­en Anwen­der bere­its den Wert der erzeugten Bit­coins über­steigen. Deshalb schließen sich im Netz mehrere Com­put­er zusam­men, um mehr Bit­coins in kürz­er­er Zeit zu erzeugen.

Staatliche Einord­nung Die Bun­de­sanstalt für Finanz­di­en­stleis­tungsauf­sicht (BaFin) hat Bit­coins als Finanzin­stru­mente in der Form von Rech­nung­sein­heit­en qual­i­fiziert. Dies sind Ein­heit­en, die mit Devisen ver­gle­ich­bar sind und nicht auf geset­zliche Zahlungsmit­tel laut­en. Dies sind beispiel­sweise Son­derziehungsrechte des Inter­na­tionalen Währungs­fonds (IWF) – eine Art Kunst­währung, die sich aus einem Korb ver­schieden­er Währun­gen zusammensetzt.

Auch das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen sieht Bit­coins wed­er als E‑Geld wie Zen­tral­bankgeld oder Buchgeld der Geschäfts­banken noch als geset­zlich­es Zahlungsmittel.

Steuer­liche Einord­nung Die Kurss­chwankun­gen für einen Bit­coin sind extrem. 1 Bit­coin hat­te Stand Anfang März 2014 etwa einen Wert von 450 bis 500 Euro. Ein Jahr zuvor lag der Wert bei zir­ka 70 Euro, im Novem­ber 2013 bei 700 Euro.

Anleger erwer­ben Bit­coins daher nicht nur zur späteren Ver­wen­dung als Zahlungsmit­tel, son­dern auch zur Kap­i­ta­lan­lage. Das hat steuer­liche Folgen.

Pri­vate Veräußerungs­geschäfte bei Wertzuwäch­sen Ein­deutig gek­lärt ist mit­tler­weile, wie Wertzuwächse besteuert wer­den. Als Anschaf­fung gilt der ent­geltliche Erwerb der Bit­coins von einem Drit­ten. Sie liegt dann vor, wenn Bit­coins mit Euro oder durch den Verkauf von Kap­i­ta­lan­la­gen (oder ander­er Gegen­stände) erwor­ben werden.

Der Rück­tausch von Bit­coins in Euro inner­halb eines Jahres nach der Anschaf­fung gilt als pri­vates Veräußerungs­geschäft. Die Bit­coins gel­ten als „Wirtschaftsgut“. Als Veräußerung ist nicht nur der Tausch in Euro, son­dern auch die Bezahlung ein­er Ware oder Dien­stleis­tung zu sehen.

Anleger müssen ihre real­isierten Kurs­gewinne inner­halb der Jahres­frist somit mit ihrem per­sön­lichen Einkom­men­steuer­satz ver­s­teuern. Dabei bleibt ein Gewinn von bis zu 600 Euro im Kalen­der­jahr steuer­frei. Hier­bei han­delt es sich um eine Frei­gren­ze, nicht um einen Frei­be­trag. Über­steigen die Gewinne den Betrag von 600 Euro auch nur ger­ingfügig, muss der kom­plette Gewinn ver­s­teuert wer­den. Speku­la­tion­s­geschäfte, bei denen zwis­chen Kauf und Verkauf der Bit­coins mehr als ein Jahr liegen, bleiben hinge­gen kom­plett steuer­frei. Auch Abgel­tung­s­teuer wird von Bit­coin-Gewin­nen nicht einbehalten.

Ver­luste kön­nen mit Gewin­nen aus anderen pri­vat­en Veräußerungs­geschäften ver­rech­net wer­den. Hierzu zählen Gewinne aus anderen Bit­coin- oder Immo­bilien­verkäufen. Eine Ver­rech­nung mit anderen Einkun­ft­sarten ist jedoch nicht möglich. Ver­luste sind allerd­ings nicht ver­loren, nur weil im gle­ichen Jahr keine Gewinne erzielt wur­den. Noch nicht ver­rech­nete Ver­luste wer­den in die Zukun­ft vorgetragen.

Nicht gek­lärt ist die Frage, wie der Veräußerungs­gewinn bei nacheinan­der angeschafften und im sel­ben Depot gehal­te­nen und anschließend sukzes­sive wieder veräußerten Bit­coins zu ermit­teln ist. In ähn­lichen Fällen wird in der Regel die Fifo-Meth­ode (First in, first out) ver­wen­det, nach der die zuerst angeschafften Bit­coins als zuerst veräußert gelten.
Ungek­lärt ist auch die Frage, ob die Ver­brauchs­folge auf Ebene des einzel­nen elek­tro­n­is­chen Porte­mon­naies („wal­let“) oder über­greifend anzuwen­den ist. Hat ein Anleger mehrere Depots, wird die Fifo-Meth­ode bei nor­malen Wert­pa­pieren näm­lich in jedem Depot einzeln angewendet.

Einkün­fte aus Bit­coin-Min­ing Beim Min­ing find­et eine Anschaf­fung der Bit­coins nicht statt. Daher han­delt es sich nicht um pri­vate Veräußerungs­geschäfte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Min­ing steuer­frei ist. Durch die Erzeu­gung von Bit­coins kön­nen gewerbliche Einkün­fte erzielt wer­den. Der steuerpflichtige Gewinn ist durch Betrieb­sver­mö­gensver­gle­ich oder Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung zu ermitteln.

Min­ing im pri­vat­en Rah­men kann als gele­gentliche Tätigkeit gel­ten. Die Ein­nah­men sind dann als Einkün­fte aus son­sti­gen Leis­tun­gen zu bew­erten. Einkün­fte bis zu 256 Euro im Kalen­der­jahr sind sie steuer­frei. Darüber hin­aus greift der per­sön­liche Einkom­men­steuer­satz. Als Grund­lage ist der Preis, an dem die Bit­coins erzeugt wur­den, anzuset­zen. Die für das Min­ing notwendi­gen Aufwen­dun­gen wie Stromkosten oder Kosten für die Hard­ware sind Betrieb­saus­gaben bzw. Werbungskosten.

Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen hat klargestellt, dass die Zahlung mit Coins nicht umsatzs­teuerpflichtig ist. Hier­von unab­hängig ist die Umsatzs­teuer für den Kauf der mit Bit­coins gezahlten Waren oder Leis­tun­gen zu bew­erten. Dieser Umsatz ist nach den all­ge­meinen Regelun­gen steuer­frei oder steuerpflichtig.

Weit­ere rechtliche Risiken Wie bere­its beschrieben, wer­den Bit­coins als Rech­enein­heit­en behan­delt. Fol­glich kann der Han­del mit Bit­coins auf gewerblich­er Ebene – nicht das Min­ing oder der Ein­satz als Zahlungsmit­tel – als Bankgeschäft oder Finanz­di­en­stleis­tung klas­si­fiziert wer­den, wofür eine Erlaub­nis von der BaFin erforder­lich ist. Das Han­deln ohne eine solche Erlaub­nis ist eine Straftat.

Auch Risiken im Zusam­men­hang mit dem Geld­wäschege­setz sind wegen der Anonymität erkennbar.


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