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Die steuerliche Behandlung von Abfindungen

Der Verlust des Arbeitsplatzes steht häufig mit einer Ausgleichszahlung des Arbeitgebers – einer Abfindung – im Zusammenhang. Dieser Artikel gibt eine Übersicht, wie Abfindungen steuerlich behandelt werden.



Was ist eine Abfind­ung? Abfind­un­gen sind nach der Def­i­n­i­tion der Recht­sprechung Leis­tun­gen, die ein Arbeit­nehmer als Aus­gle­ich für die mit der Auflö­sung des Dien­stver­hält­niss­es ver­bun­de­nen Nachteile, ins­beson­dere für den Ver­lust des Arbeit­splatzes, erhält (sach­lich­er Zusammenhang).

Nach dem Bun­des­fi­nanzhof ist auch eine Zahlung durch den Arbeit­ge­ber eine Abfind­ung anzunehmen, wenn die Zahlung für die unbe­fris­tete Reduzierung der Wochenar­beit­szeit geleis­tet wurde. Ein zeitlich­er Zusam­men­hang zwis­chen dem Ende des Arbeit­splatzes und der Zahlung der Abfind­ung ist nicht erforder­lich. Fall­en diese Dat­en jedoch erhe­blich auseinan­der, kön­nen sich Zweifel an dem sach­lichen Zusam­men­hang ergeben.

Achtung: Eine Abfind­ung kann sowohl als Geldzahlung als auch als Sachzuwen­dung erbracht werden.

Wie wirken sich die Leis­tun­gen steuer­lich aus? Wenn der Arbeit­nehmer auf Ver­an­las­sung des Arbeit­ge­bers vorzeit­ig auss­chei­det, kann ihm nor­mal zu besteuern­der Arbeit­slohn, eine steuer­begün­stigte Entschädi­gung oder eine steuer­begün­stigte Leis­tung für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen.

Den häu­fig­sten Anwen­dungs­fall stellt die Entschädi­gung dar. Diese set­zt voraus, dass anstelle der bish­er geschulde­ten Leis­tung eine andere Leis­tung tritt. Diese andere Leis­tung muss auf einem anderen, eigen­ständi­gen Rechts­grund beruhen, der regelmäßig Bestandteil ein­er Auflö­sungsvere­in­barung ist. Ein solch­er Rechts­grund kann aber auch bere­its bei Abschluss des Dien­stver­trags für den Fall des vorzeit­i­gen Auss­chei­dens vere­in­bart werden.

Eine Ent­las­sungsentschädi­gung set­zt den Ver­lust von Ein­nah­men voraus, mit denen der Arbeit­nehmer rech­nen kon­nte. Es wer­den damit nicht bere­its erdi­ente Ansprüche wie rück­ständi­ger Arbeit­slohn, anteiliges Urlaub­s­geld, Urlaub­sabgel­tung, Wei­h­nachts­geld, Grat­i­fika­tio­nen oder Tantiemen abgegolten,

Begün­stigte Besteuerung Abfind­ungszahlun­gen sind grund­sät­zlich ermäßigt zu besteuern, wenn die Voraus­set­zun­gen ein­er Entschädi­gungszahlung erfüllt sind. Nach der Recht­sprechung des BFH ist eine Entschädi­gung nur dann tar­if­begün­stigt, wenn sie zu ein­er Zusam­men­bal­lung von Einkün­ften inner­halb eines Ver­an­la­gungs­jahres führt.

Anwen­dung eines ermäßigten Steuer­satzes Zielset­zung der begün­stigten Besteuerung ist es, eine ver­schärfte Pro­gres­sion­swirkung durch die Zusam­men­bal­lung von laufend bezo­ge­nen und außeror­dentlichen, nicht regelmäßig erziel­baren Einkün­ften in einem Jahr zu ver­hin­dern. Die auf die außeror­dentlichen Einkün­fte ent­fal­l­ende Einkom­men­steuer ist nach einem ermäßigten Steuer­satz zu bemessen.

Die Einkom­men­steuer für das Einkom­men ohne die außeror­dentlichen Einkün­fte wird der Einkom­men­steuer für das Einkom­men ohne die außeror­dentlichen Einkün­fte zzgl. eines Fün­f­tels der außeror­dentlichen Einkün­fte gegenübergestellt („Fün­ftelungsmeth­ode“). Der Unter­schieds­be­trag wird ver­fünf­facht und der Einkom­men­steuer für das verbleibende zu ver­s­teuernde Einkom­men hinzugerech­net. Der so ermit­telte Betrag ist im Jahr des Zuflusses der außeror­dentlichen Einkün­fte zu zahlen.

Zufluss der Abfind­ungszahlun­gen Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer kön­nen den Zeit­punkt des Zuflusses ein­er Abfind­ung oder eines Teil­be­trags steuer­wirk­sam gestal­ten, dass sie deren ursprünglich vorge­se­hene Fäl­ligkeit vor ihrem Ein­tritt auf einen späteren Zeit­punkt verschieben.

Abgren­zung zu nicht begün­stigten Abfind­un­gen Keine begün­stigten Abfind­un­gen liegen vor bei ein­er Kündi­gung durch den Arbeit­nehmer, bei ein­er Änderungskündi­gung durch den Arbeit­ge­ber, bei Abfind­un­gen anlässlich eines Betrieb­süber­gangs, beim Ablauf eines befris­teten Arbeitsver­trags sowie beim Ein­tritt in den Ruhestand.


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