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Bundesgerichtshof erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen beinhalten häufig Klauseln zum Erbennachweis. Demnach müssen die Erben verstorbener Bank- und Sparkassenkunden dem Geldinstitut regelmäßig einen Erbschein vorlegen.


In einem vom für das Bankrecht zuständi­gen XI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs (BGH) zu entschei­den­den Fall ging es um eine Klausel, nach der die beklagte Sparkasse grund­sät­zlich auf die Vor­lage eines Erb­scheins beste­hen kon­nte. Nach freiem Ermessen kon­nte sie hier­auf verzicht­en, wenn der Erbe nach ihrer Ein­schätzung den Nach­weis durch Vor­lage des eröffneten Tes­ta­ments oder Erb­ver­trages führen kann.

Begriff Erb­schein Der Erb­schein ist in Deutsch­land ein amtlich­es Zeug­nis, das für den Rechtsverkehr fest­stellt, wer Erbe ist und welchen Ver­fü­gungs­beschränkun­gen dieser unter­liegt. Beim Tod des Erblassers ist für berechtigte Dritte zunächst unklar, wer dessen Recht­snach­folge als legit­imer Erbe ange­treten hat. Der Erb­schein soll diese Unsicher­heit im Rechtsverkehr beseit­i­gen. Der Erb­schein wird auf Antrag vom zuständi­gen Nach­lass­gericht dem Antrag­steller erteilt. Er weist die Erben und – im Falle der Erbenge­mein­schaft – den Anteil der Miter­ben am Nach­lass aus.

Entschei­dung des BGH Der BGH hat auf­grund der Unter­las­sungsklage eines Ver­brauch­er­schutzver­bands mit Urteil vom 8. Okto­ber 2013 – XI ZR 401/12 – entsch­ieden, dass die rel­e­vante Bes­tim­mung in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen der beklagten Sparkasse im Bankverkehr mit Pri­vatkun­den (Ver­brauch­ern) nicht ver­wen­det wer­den darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswe­gen unwirk­sam ist.

Klausel der Sparkasse Die über­prüfte Erb­nach­weisklausel der Sparkasse lautet wie fol­gt: „Nach dem Tode des Kun­den kann die Sparkasse zur Klärung der rechts­geschäftlichen Berech­ti­gung die Vor­legung eines Erb­scheins, eines Tes­ta­mentsvoll­streck­erzeug­niss­es oder ähn­lich­er gerichtlich­er Zeug­nisse ver­lan­gen; fremd­sprachige Urkun­den sind auf Ver­lan­gen der Sparkasse mit deutsch­er Über­set­zung vorzule­gen. Die Sparkasse kann auf die Vor­legung eines Erb­scheins oder eines Tes­ta­mentsvoll­streck­erzeug­niss­es verzicht­en, wenn ihr eine Aus­fer­ti­gung oder eine beglaubigte Abschrift vom Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag des Kun­den sowie der Nieder­schrift über die zuge­hörige Eröff­nungsver­hand­lung vorgelegt wird.“

Urteils­gründe Nach der Entschei­dung des BGH stellen die bean­stande­ten Regelun­gen in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen der Sparkasse zunächst kon­trollfähige Abwe­ichun­gen von Rechtsvorschriften dar. Der Erbe ist grund­sät­zlich näm­lich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erb­schein nachzuweisen, son­dern kann diesen Nach­weis auch in ander­er Form führen.

Abwe­ichend hier­von kon­nte die Sparkasse nach dem Wort­laut ihrer All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen die Vor­lage eines Erb­scheins zum Nach­weis des Erbrechts unab­hängig davon ver­lan­gen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht über­haupt zweifel­haft ist oder ob es auch auf andere – ein­fachere und/oder kostengün­stigere – Art nachgewiesen wer­den könnte.

„Klärungs­bedürftigkeit“ Zur Zweifel­haftigkeit des Erbrechts führt der BGH aus: Soweit nach der stre­it­i­gen Regelung die Vor­lage der darin genan­nten Urkun­den „zur Klärung der rechts­geschäftlichen Berech­ti­gung“ ver­langt wer­den kann, ist damit lediglich der Anlass umschrieben, mit dem die Sparkasse ihr Ver­lan­gen nach Vor­lage eines Erb­scheins begründet.

Die Entschei­dung hinge­gen, wann die Berech­ti­gung des Erben „klärungs­bedürftig“ ist, ste­ht wiederum im Ermessen der Sparkasse. Die stre­it­ige Klausel kann auch nicht wegen der Ver­wen­dung des Wortes „kann“ ein­schränk­end dahin aus­gelegt wer­den, dass der Sparkasse ein Spiel­raum zuste­ht, den sie nur nach „bil­ligem Ermessen“ ausüben darf.

Selb­st unter Zugrun­dele­gung eines solchen Entschei­dungs­maßstabs würde jeden­falls der weite Spiel­raum der Bil­ligkeit nicht den Anforderun­gen an die Ein­gren­zung und Konkretisierung ein­er For­mu­la­rbes­tim­mung genü­gen. Der Inhalt­skon­trolle hal­ten die ange­grif­f­e­nen Regelun­gen daher nicht stand. Das uneingeschränk­te Recht der Sparkasse, zur Klärung der rechts­geschäftlichen Berech­ti­gung die Vor­legung eines Erb­scheins zu ver­lan­gen bzw. in bes­timmten Sit­u­a­tio­nen darauf zu verzicht­en, ist mit wesentlichen Grundgedanken der geset­zlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren.

Inter­essen­ab­wä­gung notwendig Die Klausel gewährt der Sparkasse generell und unab­hängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifel­haft ist oder durch andere Doku­mente ein­fach­er und/oder kostengün­stiger nachgewiesen wer­den kann, das Recht, auf der Vor­lage eines Erb­scheins zu bestehen.

Zwar hat eine Sparkasse nach dem Tod eines Kun­den grund­sät­zlich ein berechtigtes Inter­esse daran, der Gefahr ein­er dop­pel­ten Inanspruch­nahme sowohl durch einen etwaigen Scheiner­ben als auch durch den wahren Erben des Kun­den zu ent­ge­hen. Daraus fol­gt indes nicht, dass sie ein­schränkungs­los die Vor­legung eines Erb­scheins ver­lan­gen kann.

Vielmehr sind im Rah­men der anzustel­len­den Inter­essen­ab­wä­gung die Inter­essen des (wahren) Erben – der als Recht­snach­fol­ger in die Stel­lung des Erblassers als Ver­tragspart­ner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteili­gung es daher ankommt – vor­rangig. Ihm ist regelmäßig nicht daran gele­gen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unprob­lema­tisch anders als durch Vor­lage eines Erb­scheins nach­weisen kann, das unnütze Kosten­verur­sachende und zu ein­er Verzögerung der Nach­lass­reg­ulierung führende Erb­schein­ver­fahren anstren­gen zu müssen.

Eben­so wenig kann er auf die Möglichkeit ver­wiesen wer­den, von ihm zunächst – zu Unrecht – ver­aus­lagte Kosten später im Wege des Schadenser­satzes, ggf. sog­ar nur unter Beschre­itung des Klageweges von der Sparkasse, erstat­tet zu verlangen.

Faz­it Mit dem Urteil stärkt der BGH die Rechte der Ver­brauch­er, die sich nun keinen kostenpflichti­gen Erb­schein besor­gen müssen. Dies ist auch deshalb wichtig, weil der Erb­schein umso teur­er wird, je höher die vererbten Sum­men sind.

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