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Was sind außergewöhnliche Belastungen?

In dem Einkommensteuerrecht spielen außergewöhnliche Belastungen eine wichtige Rolle. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick, was außergewöhnliche Belastungen sind und wie sie sich auswirken


Geset­zliche Def­i­n­i­tion Außergewöhn­liche Belas­tun­gen liegen nach der geset­zlichen Def­i­n­i­tion vor, wenn „einem Steuerpflichti­gen zwangsläu­fig größere Aufwen­dun­gen als der über­wiegen­den Mehrzahl der Steuerpflichti­gen gle­ich­er Einkom­mensver­hält­nisse, gle­ich­er Ver­mö­gensver­hält­nisse und gle­ichen Fam­i­lien­stands erwachsen“.

Aufwen­dun­gen sind alle beim Steuerpflichti­gen abfließen­den Güter, die in Geld oder Geldeswert beste­hen. Es han­delt sich also auss­chließlich um Aus­gaben. Ent­gan­gene Ein­nah­men zählen also nicht dazu. Bei den Aufwen­dun­gen darf es sich nicht um Wer­bungskosten, Betrieb­saus­gaben oder Son­der­aus­gaben handeln.

Die Aufwen­dun­gen sind zwangsläu­fig ent­standen, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tat­säch­lichen oder sit­tlichen Grün­den nicht entziehen kann und soweit die Aufwen­dun­gen den Umstän­den nach notwendig sind und einen angemesse­nen Betrag nicht übersteigen.

Beispiele für außergewöhn­liche Belas­tun­gen Die geset­zliche Def­i­n­i­tion ist sehr schwammig, sodass sich der Begriff der außergewöhn­lichen Belas­tun­gen am besten an Beispie­len erk­lären lässt. Viele Urteile haben dazu geführt, dass Einzelfälle kaum auf der Ausle­gung der geset­zlichen Def­i­n­i­tion bew­ertet wer­den kön­nen. Zu den außergewöhn­lichen Belas­tun­gen kön­nen zählen:

  • Krankheit­skosten: Arztkosten, Fahrtkos­ten, Zuzahlun­gen für Medika­mente, soweit die Leis­tun­gen nicht von der Krankenkasse über­nom­men wer­den. Auch Aufwen­dun­gen zur Heilung gesund­heitlich­er Schä­den infolge des Miss­brauchs von Alko­hol und son­stiger Dro­gen gehören zu den Krankheitskosten.
  • Kosten ein­er Geburt für Arzt, Kranken­haus oder Arzneimittel.
  • Unmit­tel­bare Bestat­tungsaufwen­dun­gen (Sarg, Blu­menkränze, Druck­sachen, Anzeigen, Grab­stätte, Grab­stein, Gebühren und Beerdi­gungskosten), nicht Trauerklei­dung und Gästebewirtung.
  • Aufwen­dun­gen für eine kün­stliche Befruch­tung, die einem Ehep­aar zu einem gemein­samen Kind ver­hil­ft, das wegen der Empfäng­nisun­fähigkeit der Ehe­frau son­st nicht gezeugt wer­den könnte.
  • Behin­derungs­be­d­ingte Aufwendungen.
  • Aufwen­dun­gen für die Wiederbeschaf­fung von Haus­rat und Klei­dung als Folge eines Dieb­stahls. Die Wiederbeschaf­fung von Klei­dungsstück­en, die dem Steuerpflichti­gen auf ein­er Urlaub­sreise entwen­det wur­den, gehört hinge­gen nicht zu den außergewöhn­lichen Belastungen.
  • Eheschei­dungskosten wie die mit dem gerichtlichen Schei­dungsver­fahren zusam­men­hän­gen­den Gerichts- und Anwaltskosten.
  • Aufwen­dun­gen zur Ver­mei­dung gesund­heitlich­er Schä­den infolge von Formalde­hyd- und Holzschutzmit­te­laus­ga­sun­gen sowie Asbestfasern.
  • Pflegekosten infolge der eige­nen Pflegebedürftigkeit.
  • Aufwen­dun­gen im Zusam­men­hang mit einem medi­zinisch oder sozial indizierten Schwangerschaftsabbruch.


Keine außergewöhn­lichen Belas­tun­gen sind hingegen:

  • Öffentlich-rechtliche Abgaben wie Grundsteuer.
  • Aufwen­dun­gen für die alters­be­d­ingte Unter­bringung in einem Altersheim.
  • Aufwen­dun­gen für die Babyausstat­tung bzw. Säuglingsausstattung.
  • Schadens­be­sei­t­i­gungskosten, die durch Baumän­gel verur­sacht wor­den sind.
  • Betrugsverluste.
  • Kosten für die Eheschließung.
  • Aufwen­dun­gen für die Bewirtung bei ein­er Tauffeier.
  • Aufwen­dun­gen für eine Schimmelpilzbeseitigung.
  • Kosten eines Tier­arztes für die Behand­lung von Tieren.
  • Durch einen Unfall verur­sachte Aufwendung.

Zumut­bare Belas­tung Von den Aufwen­dun­gen ist eine zumut­bare Belas­tung abzuziehen. Die Bemes­sungs­grund­lage der zumut­baren Belas­tung richtet sich nach der Höhe des Gesamt­be­trags der Einkün­fte und dem Fam­i­lien­stand. Weit­er ist die Zahl der im Ver­an­la­gungszeitraum zu berück­sichti­gen­den Kinder von Bedeu­tung. So beträgt die zumut­bare Belas­tung bei einem Gesamt­be­trag der Einkün­fte bis 15.340 Euro bei einem Ledi­gen ohne Kinder 5 % des Gesamt­be­trags der Einkün­fte. Hat dieser Steuerpflichtige jedoch ein Kind, sinkt der Eigenan­teil auf 2 %. Je nach Fam­i­lien­stand und der Höhe des Gesamt­be­trags der Einkün­fte reicht die zumut­bare Belas­tung von 1–7 % des Gesamt­be­trags der Einkünfte.

Wirkung der außergewöhn­lichen Belas­tun­gen Die außergewöhn­lichen Belas­tun­gen wer­den in Höhe des Teils der Aufwen­dun­gen, der die zumut­bare Belas­tung über­steigt, vom Gesamt­be­trag der Einkün­fte abgezogen.

Exkurs: Prozesskosten als außergewöhn­liche Belas­tun­gen Die Frage, ob Prozesskosten außergewöhn­liche Belas­tun­gen sind, beschäftigt die Finanzver­wal­tung und die Finanzgerichte schon seit mehreren Jahren.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat in 2011 seine Recht­sprechung zugun­sten der Steuerpflichti­gen geän­dert und bes­timmt, dass Zivil­prozesskosten außergewöhn­liche Belas­tun­gen sein kön­nen, wenn die beab­sichtigte Rechtsver­fol­gung oder ‑vertei­di­gung die hin­re­ichende Aus­sicht auf Erfolg bietet, einen angemesse­nen Betrag nicht über­schre­it­et, aus der Sicht eines Drit­ten nicht mutwillig erscheint. Die Finanzver­wal­tung hat diese pos­i­tive Recht­sprechung jedoch nicht angewendet.

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