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Die persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Haftung im gegenüber den Gläubigern in der Regel auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.

Was ist aber mit der Haftung des Geschäftsführers? In der Regel haftet dieser nicht persönlich. Es gibt jedoch verschiedene Konstellationen einer Haftung, die zu beachten sind. Insbesondere bei pflichtwidrigem Verhalten des Geschäftsführers oder Gesellschafters einer GmbH ist die Haftung nicht nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sondern reicht auch in das Privatvermögen


Haf­tung in der Grün­dungsphase Bere­its in der Grün­dungsphase ein­er GmbH beste­hen für den Geschäfts­führer Haf­tungsrisiken: So haftet er gesamtschuld­ner­isch mit den Gesellschaftern für falsche Angaben zur tat­säch­lichen Kap­i­tal­si­t­u­a­tion während der Eintragungsphase.

Hat die Gesellschaft schon vor Abschluss des Gesellschaftsver­trages ihre Geschäfte aufgenom­men, dann haften die Beteiligten unbeschränkt für die Unternehmensverbindlichkeiten.

Haf­tung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern Han­delt der Geschäfts­führer  pflichtwidrig, kommt eine Haf­tung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern in Betra­cht. Die Geschäfts­führer haben in den Angele­gen­heit­en der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts­man­nes anzuwen­den. Geschäfts­führer, welche ihre Obliegen­heit­en ver­let­zen, haften der Gesellschaft sol­i­darisch für den ent­stande­nen Schaden. Eine solche Obliegen­heitsver­let­zung ist z. B. anzunehmen, wenn der Geschäfts­führer nicht prüft, ob Forderun­gen berechtigt sind.

Das Gesetz sieht ins­beson­dere dann eine Ersatzpflicht der Geschäfts­führer vor, wenn die Kap­i­taler­hal­tungsvorschriften ver­let­zt wer­den: Das zur Erhal­tung des Stammkap­i­tals erforder­liche Ver­mö­gen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter grund­sät­zlich nicht aus­gezahlt werden.

Haf­tung gegenüber Drit­ten Von großer prak­tis­ch­er Bedeu­tung ist die Haf­tung des GmbH-Geschäfts­führers im Außen­ver­hält­nis gegenüber den Gesellschafts­gläu­bigern. Hier gilt zunächst zu beacht­en, dass sich der Geschäfts­führer nicht mit dem Hin­weis entziehen kann, die Ursachen für den Haf­tungs­be­stand liegen nicht in seinem Geschäftsbereich.

Zunächst ist an eine ver­tragliche Haf­tung zu denken. Eine solche greift z. B., wenn der Recht­for­mzusatz „GmbH“ im Rah­men eines Kaufs oder ein­er Bestel­lung nicht ver­wen­det wird. Der Ver­tragspart­ner kann davon aus­ge­hen, dass eine natür­liche Per­son unbeschränkt haftet. Weit­er kommt eine Haf­tung aus uner­laubter Hand­lung in Betra­cht. Aus der Recht­sprechung bekan­nte typ­is­che Beispiele sind die Nicht­beach­tung von Eigen­tumsvor­be­hal­ten sowie nicht rechtzeit­ige Rück­rufe wegen fehler­hafter Produkte.

Der Geschäfts­führer haftet auch gegenüber den Finanzbe­hör­den, soweit Ansprüche aus dem Steuer­schuld­ver­hält­nis infolge vorsät­zlich­er oder grob fahrläs­siger Ver­let­zung der aufer­legten Pflicht­en nicht oder nicht rechtzeit­ig fest­ge­set­zt oder erfüllt wur­den. Die gilt auch, soweit infolgedessen Steuervergü­tun­gen oder Steuer­erstat­tun­gen ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden.

Von großer prak­tis­ch­er Rel­e­vanz ist die Haf­tung gegenüber den Sozialver­sicherungsträgern: Der Geschäfts­führer hat Sorge zu tra­gen, dass die GmbH ihren Pflicht­en nachkommt. So sind alle beschäftigten Arbeit­nehmer bei dem Kranken­ver­sicherungsträger anzumelden und die Beiträge durch die GmbH einzuzahlen. Der Geschäfts­führer haftet für ein­be­hal­tene und nicht abge­führte Arbeit­nehmer­an­teile der Sozialversicherungsbeiträge.

Haf­tung in der Insol­venz Der Geschäfts­führer haftet grund­sät­zlich für Schä­den, die Gläu­bigern der Gesellschaft durch einen ver­spätet gestell­ten Insol­ven­zantrag ent­standen sind.

Der Geschäfts­führer kann zudem Ver­tragspart­nern schadenser­satzpflichtig sein, wenn er in der Ken­nt­nis ein Geschäft einge­ht, dass die GmbH zur Erfül­lung der begrün­de­ten Verbindlichkeit­en nicht in der Lage ist oder dass die Durch­führbarkeit des Ver­trages bei Vor­leis­tungspflicht des Ver­tragspart­ners durch Über­schul­dung der Gesellschaft von vorn­here­in schw­er­wiegend gefährdet ist.

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