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Verlustrechnung – spendabler Fiskus

Rote Zahlen können in der Einkommensteuererklärung künftig bis zu zwei Millionen Euro zurückgetragen werden.

Autor: Mar­co Düte


Ver­lustver­rech­nung: Sie erfasst Einkün­fte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe­betrieb, selb­st­ständi­ger Arbeit, nicht selb­st­ständi­ger Arbeit, Kap­i­talver­mö­gen, Ver­mi­etung und Ver­pach­tung sowie son­stige Einkünfte.

Einkom­men­steuer­erk­lärung: Bei den ers­ten drei Einkun­ft­sarten ist der Gewinn, son­st der Über­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungskosten anzugeben. Dabei fließen Einkün­fte ein­er Einkun­ft­sart zusam­men, etwa aus mehreren Betrieben oder der Ver­mi­etung mehrerer Immo­bilien. Dann wer­den Ver­luste aus der jew­eili­gen Einkun­ft­sart mit pos­i­tiv­en Einkün­ften ander­er Einkun­ft­sarten saldiert.

Aus­nah­men: Ver­luste aus pri­vat­en Veräußerungs­geschäften sind nur mit Einkün­ften in diesem Bere­ich ver­rechen­bar. Die auch als Speku­la­tion­s­gewinne beze­ich­neten Einkün­fte – etwa beim Verkauf ein­er Immo­bilie inner­halb von zehn Jahren seit Erwerb – fließen nicht in die Saldierung ein. Sie dür­fen aber mit einem Speku­la­tion­s­gewinn im Vor­jahr ver­rech­net wer­den. Gle­ich­es gilt für Ver­luste aus gewerblich­er Tierzucht oder Tierhaltung.

Ver­lust: Das neg­a­tive Ergeb­nis der Saldierung trägt das Finan­zamt vor­rangig vor Son­der­aus­gaben, außergewöhn­lichen Belas­tungen sowie son­sti­gen Abzugs­be­trä­gen auf das Vor­jahr zurück, auch wenn dieser Steuerbescheid bestand­skräftig ist. Das heißt: Steuer­rück­er­stat­tung für das ver­gan­gene Jahr, falls der Unternehmer Gewinne erzielt hatte.

Beispiel: 2012 hat der Selb­st­ständi­ge durch Saldierung der Einkün­fte einen Ver­lust von 300.000 Euro. 2011 war der Gesamt­be­trag der Einkün­fte 500.000 Euro. Das Finan­zamt zieht davon 300.000 Euro ab, berech­net Einkom­men­steuer, Sol­i­dar­ität­szuschlag und Kirchen­s­teuer aus dem um 300.000 Euro ver­min­derten zu ver­s­teuern­den Einkom­men und über­weist die Steuer­erstat­tung für 2011. Soll der Fiskus nur einen Teil des Ver­lusts auf das Vor­jahr zurück­tra­gen, etwa, damit nicht Son­der­aus­gaben und andere Abzüge ver­loren gehen, muss das in der Steuer­erk­lärung angegeben wer­den. Dabei hil­ft der Steuerberater.

Höch­st­be­trag: Bis 2012 betrug die Ober­gren­ze für den Ver­lus­trück­trag 511.500 Euro (Ver­heirate: 1.023.000 Euro). Dieser Betrag wurde zu Jahres­be­ginn auf eine Mil­lion Euro (Ver­heiratete: zwei Mil­lio­nen) erhöht und kann erst­mals auf neg­a­tive Einkün­fte angewen­det wer­den, die bei Ermit­tlung des Gesamt­be­trags der Einkün­fte im Ver­an­la­gungszeitraum 2013 nicht aus­geglichen werden.

Ver­lustvor­trag: Reicht der Ver­lus­trück­trag nicht aus, um den Ver­lust zu ver­rech­nen, kann ihn der Unter­nehmer mit Einkün­ften der Fol­ge­jahre aus­gle­ichen – unbeschränkt aber nur bis zu ein­er Mil­lion Euro (Ver­heiratete: zwei Mil­lio­nen). Von einem höheren Betrag erken­nt der Fiskus nur 60 Prozent an.


Quelle: TRIALOG, Das Unternehmer­magazin Ihrer Berater und der DATEV, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürn­berg, Aus­gabe 03/2013

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