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Änderung der Unternehmensbesteuerung und des Reisekostenrechts

Der Bundestag hat am 25.10.2012 den Gesetzentwurf zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Die Änderungen im Bereich des Reisekostenrechts sollen zum 01.01.2014 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung im Bundesrat. 


Der Ver­mit­tlungsauss­chuss von Bun­destag und Bun­desrat hat am 12.12.2012 eine Eini­gung erzielt. Er schlägt vor, die soge­nan­nte dop­pelte Ver­lust­nutzung im Kör­per­schaft­s­teuerge­setz neu zu regeln: Neg­a­tive Einkün­fte eines Organträgers bleiben bei der inländis­chen Besteuerung unberück­sichtigt, soweit sie bere­its in einem aus­ländis­chen Steuerver­fahren gel­tend gemacht wur­den. Außer­dem enthält die Ver­mit­tlungsempfehlung eine rein redak­tionelle Änderung bei der Abset­zbarkeit von beru­flich ver­an­lasstem Verpfle­gungsaufwand als Wer­bungskosten. Die vom Auss­chuss emp­fohle­nen Änderun­gen müssen Bun­destag und Bun­desrat noch bestätigen.

Unternehmens­besteuerung. Im Bere­ich der Unternehmens­besteuerung beziehen sich die Änderun­gen auf die Ver­lustver­rech­nung sowie auf Erle­ichterun­gen im Hin­blick auf die Voraus­set­zun­gen ein­er Organschaft.

Ver­lustver­rech­nung. Im Rah­men der Ver­lustver­rech­nung nach § 10d Abs. 1 EStG wird von derzeit 511.500 Euro (bei zusam­men ver­an­lagten Ehe­gat­ten 1.023.000 Euro) auf 1 Mio. Euro (bei zusam­men ver­an­lagten Ehe­gat­ten 2 Mio. Euro) ange­hoben. Die Regelun­gen sollen erst­mals auf neg­a­tive Einkün­fte anzuwen­den sein, die bei der Ermit­tlung des Gesamt­be­trags der Einkün­fte des Ver­an­la­gungszeitraums 2013 nicht aus­geglichen werden.

Organ­schaft. Die Durch­führung des Gewinnabführungsver­trags sowie die for­malen Voraus­set­zun­gen beim Abschluss eines Gewinnabführungsver­trags wer­den vere­in­facht, ein Fest­stel­lungsver­fahren wird im Inter­esse der Ver­fahren­sökonomie, der Rechtssicher­heit und ein­er gle­ich­mäßi­gen Besteuerung einge­führt. So soll ins­beson­dere der Gewinnabführungsver­trag auch als durchge­führt gel­ten, wenn der abge­führte Gewinn oder aus­geglich­ene Ver­lust auf einem Jahresab­schluss beruht, der fehler­hafte Bilan­zan­sätze enthält, sofern der Jahresab­schluss wirk­sam fest­gestellt wurde, die Fehler nicht hät­ten erkan­nt wer­den kön­nen und eine Kor­rek­tur dieser Fehler sofort nach Bekan­ntwer­den erfolgt.

Arbeit­nehmerbesteuerung. Im Bere­ich der Arbeit­nehmerbesteuerung beziehen sich die Änderun­gen vor allem auf eine Neude­f­i­n­i­tion des Begriffs Arbeitsstätte sowie auf die Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen. Weit­ere Änderun­gen beziehen sich auf dop­pelte Haushalts­führun­gen sowie die Bew­er­tung von Mahlzeit­en. Diese Änderun­gen sollen zum 01.01.2014 in Kraft treten.

Neude­f­i­n­i­tion der Arbeitsstätte. Im Bere­ich der Fahrtkosten bei Fahrten zur sog. regelmäßi­gen Arbeitsstätte wird zur Steuervere­in­fachung sowie Schaf­fung von Rechtssicher­heit geset­zlich fest­gelegt, dass es höch­stens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dien­stver­hält­nis gibt, deren Bes­tim­mung durch den Arbeit­ge­ber oder anhand von „quan­ti­ta­tiv­en Ele­menten“ (neuer Begriff: „erste Tätigkeitsstätte“), statt der vom Bun­des­fi­nanzhof ver­wen­de­ten „qual­i­ta­tiv­en Ele­mente“ erfol­gt; dies führt auch bei der Besteuerung von Dienst­wa­gen zu mehr Rechtssicher­heit. Daher gilt die Ent­fer­nungspauschale nur noch für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte, im Übri­gen sind die tat­säch­lichen Kosten zu berücksichtigen.

Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen. Bei den Pauschalen für Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen wer­den die Min­destab­we­sen­heit­szeit­en ver­ringert und statt der bish­eri­gen dreistu­fi­gen Staffelung wird eine zweistu­fige Staffelung der Pauschalen (im Inland 12 Euro und 24 Euro, Weg­fall der niedrig­sten Pauschale von 6 Euro) eingeführt.

Dop­pelte Haushalts­führung. Die notwendi­gen Mehraufwen­dun­gen, die einem Arbeit­nehmer wegen ein­er beru­flich ver­an­lassten dop­pel­ten Haushalts­führung entste­hen, wer­den neu geregelt. Eine dop­pelte Haushalts­führung liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer außer­halb des Ortes sein­er ersten Tätigkeitsstätte einen eige­nen Haus­stand unter­hält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vor­liegen eines eige­nen Haus­stands set­zt dabei das Innehaben ein­er Woh­nung sowie eine finanzielle Beteili­gung an den Kosten der Lebens­führung voraus. Als Unterkun­ft­skosten für eine dop­pelte Haushalts­führung kön­nen zukün­ftig im Inland die tat­säch­lichen Aufwen­dun­gen für die Nutzung der Unterkun­ft ange­set­zt wer­den, höch­stens 1.000 Euro im Monat.

Bew­er­tung der Mahlzeit­en. Mahlzeit­en mit einem Preis von bis zu 60 Euro sollen typ­isierend mit dem Sach­bezugswert erfasst wer­den. Die mit dem Sach­bezugswert bew­erteten Mahlzeit­en sollen generell nicht besteuert wer­den, wenn dem Arbeit­nehmer für die auswär­tige Tätigkeit eine Verpfle­gungspauschale zuste­hen würde. Andern­falls kön­nen die mit dem Sach­bezugswert bew­erteten Mahlzeit­en vom Arbeit­ge­ber vere­in­facht mit 25 % pauschal besteuert wer­den. Der Arbeit­nehmer soll einen Wer­bungskosten­abzug (Verpfle­gungspauschale) nur noch für die von ihm bezahlten Mahlzeit­en gel­tend machen können.

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