Fachartikel & News

Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde mit Wirkung ab 01.01.2007 der neue § 37b EStG eingeführt. Dieser regelt die steuerliche Behandlung der Gewährung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde. Die Sachzuwendungen werden demnach mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unterworfen. Diese Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen wird nun vermehrt bei Betriebs- und Lohnsteuerprüfungen thematisiert. Daher möchten wir Ihnen mit nachfolgendem Artikel einen Überblick über die wichtigsten Inhalte geben.


In einem ersten Schritt ist zu unter­schei­den, ob die Sachzuwen­dung ein Arbeit­nehmer oder ein Geschäfts­fre­und erhal­ten hat. Anschließend sind die jew­eili­gen steuer­lichen Auswirkun­gen aus Sicht des Zuwen­den­den und des Empfängers der Zuwen­dung, also des Arbeit­nehmers bzw. des Geschäfts­fre­un­des, zu prüfen.

Sachzuwen­dun­gen, deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungskosten 10 Euro nicht über­steigen, sind dabei bei der Anwen­dung des § 37b EStG als Streuwer­beartikel anzuse­hen und fall­en daher nicht in den Anwen­dungs­bere­ich der Vorschrift. Die Teil­nahme an ein­er geschäftlich ver­an­lassten Bewirtung ist eben­falls nicht in den Anwen­dungs­bere­ich des § 37b EStG einzubeziehen.

Zuwen­dun­gen an Arbeit­nehmer. Die Pauschalierung von Sachzuwen­dun­gen an eigene Arbeit­nehmer wird dann zuge­lassen, wenn die Sachzuwen­dun­gen zusät­zlich zu dem zwis­chen den Beteiligten ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn erbracht werden.

Betrieblich ver­an­lasste Sachzuwen­dun­gen an Arbeit­nehmer sind für den Arbeit­ge­ber immer als Betrieb­saus­gaben abzugs­fähig. Die Pauschalver­s­teuerung führt dabei nicht zur Sozialver­sicherungs­frei­heit der Zuwendung.

Sachzuwen­dun­gen an den Arbeit­nehmer sind aus dessen Sicht in der Regel wie Bar­lohn­zahlun­gen zu ver­s­teuern. Hat der Arbeit­ge­ber jedoch die Pauschalver­s­teuerung gewählt, wird der Arbeit­nehmer aus der Steuer­schuld­ner­schaft entlassen.

Zuwen­dun­gen sind dabei bis zu ein­er Frei­gren­ze von 44 Euro monatlich beim Empfänger wed­er steuer- noch sozialver­sicherungspflichtig, wenn es sich um einen Sach­bezug han­delt. Beispiele für Sach­bezüge sind freie Verpfle­gung, kosten­lose oder ver­bil­ligte Abgabe von Gütern, kosten­lose oder ver­bil­ligte Nutzung ein­er Woh­nung. Nach der Recht­sprechung des Bun­des­fi­nanzhofs kön­nen jedoch auch Geschenkgutscheine, die auf einen Geld­be­trag aus­gestellt sind (z. B. ein Buchgutschein), bis zur Frei­gren­ze von 44 Euro/Monat als steuer- und abgaben­freier Sach­bezug gel­ten. Eine Aus­nahme gilt, wenn der Arbeit­nehmer ein Wahlrecht zwis­chen der Sache und der Auszahlung des Bar­be­trages hat. Es liegt in diesem Fall immer Arbeit­slohn vor.

Zuwen­dun­gen an Geschäfts­fre­unde. Aus­gaben für Zuwen­dun­gen an Geschäfts­fre­unde wer­den als Betrieb­saus­gabe anerkan­nt, wenn es eine betriebliche Ver­an­las­sung vor­liegt. Sie kön­nen zudem nur bis zur Höhe von 35 Euro pro Empfänger und Kalen­der­jahr steuer­lich als Betrieb­saus­gabe gel­tend gemacht wer­den. Darüber hin­aus muss die Zuwen­dung für einen Berück­sich­ti­gung als Betrieb­saus­gabe einzeln und getren­nt von den son­sti­gen Betrieb­saus­gaben zeit­nah aufgeze­ich­net werden.

Von Bedeu­tung ist für den Zuwen­den­den auch, welche steuer­lichen Auswirkun­gen beim Geschäfts­fre­und durch die Zuwen­dung entstehen.

Die Pauschalierung find­et auf Sachzuwen­dun­gen Anwen­dung, die zusät­zlich zur ohne­hin erbracht­en Leis­tung oder Gegen­leis­tung erbracht wer­den. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Zuwen­dende die Zuwen­dung als Betrieb­saus­gabe abziehen darf. Die Über­nahme der Pauschal­s­teuer ist aus Sicht des Zuwen­den­den Teil der Zuwen­dung. Die Pauschal­s­teuer ist daher als Betrieb­saus­gabe nur dann abziehbar, wenn der Zuwen­dende die Sachzuwen­dung in vollem Umfang als Betrieb­saus­gabe abziehen kann.

Die Pauschalierung ist jedoch aus­geschlossen, soweit die Aufwen­dun­gen je Empfänger und Wirtschaft­s­jahr oder für die einzelne Zuwen­dung 10.000 Euro übersteigen.

Ober­halb der 10-Euro-Gren­ze sind aus Sicht des Geschäfts­fre­un­des die Zuwen­dun­gen grund­sät­zlich als geld­w­erte Vorteile zu ver­s­teuern. Eine Aus­nahme hier­von gilt, wenn der Zuwen­dende von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht hat. Durch die Pauschalver­s­teuerung wird der Zuwen­dungsempfänger aus der Steuer­schuld­ner­schaft entlassen.

Bemes­sungs­grund­lage und Steuer­satz. Als Bemes­sungs­grund­lage für die Besteuerung der geld­w­erten Vorteile wird auf die tat­säch­lichen Kosten des Zuwen­den­den ein­schließlich Umsatzs­teuer abgestellt. Der Pauschs­teuer­satz beträgt wie bere­its dargestellt ein­heitlich nur 30 Prozent.

Wahlrecht zur Pauschalierung. Das Wahlrecht zur Pauschalierung ist ein­heitlich für alle Zuwen­dun­gen eines Wirtschaft­s­jahres auszuüben. Es ist jedoch zuläs­sig, für Zuwen­dun­gen an Geschäfts­fre­unde und an eigene Arbeit­nehmer die Wahl geson­dert zu tre­f­fen. Grund­sät­zlich ist die nicht rev­i­dier­bare Entschei­dung spätestens in der let­zten Lohn­s­teuer-Anmel­dung des Jahres zu tre­f­fen. Bei Zuwen­dun­gen an eigene Arbeit­nehmer endet die Frist mit der Über­mit­tlung der elek­tro­n­is­chen Lohn­s­teuerbescheini­gung am 28.02. des Folgejahres.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!