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Grundlegende Änderung der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mit dem 1. Januar 2012 ist die neue Umsatzsteuerdurchführungsverordnung in Kraft getreten, die insbesondere für innergemeinschaftliche Lieferungen neue Nachweispflichten vorsieht. Anstelle der bislang bekannten Belegnachweise wird nun nur noch eine sog. Gelangensbestätigung akzeptiert. Künftig soll der Belegnachweis damit ausschließlich durch eine Abnehmerbestätigung geführt werden.


Grund­sätze.Innerge­mein­schaftliche Waren­liefer­un­gen sind umsatzs­teuer­frei. Unternehmer, die diese Steuer­be­freiung für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen die Voraus­set­zun­gen nach­weisen. In der Prax­is hat der hier­für erforder­liche Buch- und Bele­g­nach­weis zu erhe­blichen Schwierigkeit­en geführt.

Änderung der Umsatzs­teuer­durch­führungsverord­nung.Für Beförderungs- und Versendungs­fälle sollen nun iden­tis­che Bele­g­nach­weise geschaf­fen wer­den. Es soll für den Bele­g­nach­weis ohne Bedeu­tung sein, wie die Ware trans­portiert wird, und zukün­ftig aus zwei Doku­menten bestehen:

  • dem Dop­pel der Rech­nung und
  • ein­er sog. Gelan­gens­bestä­ti­gung, d. h. ein­er Bestä­ti­gung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegen­stand in den Bes­tim­mungsmit­glied­staat gelangt ist.

Inhalt der Gelan­gens­bestä­ti­gung.Der Abnehmer muss nun bestäti­gen, dass die Ware in das übrige Gemein­schafts­ge­bi­et gelangt ist. Die Bestä­ti­gung hat fol­gen­den Inhalt:

  • Name und die Anschrift des Abnehmers,
  • Menge des Gegen­stands der Liefer­ung und die han­del­sübliche Beze­ich­nung ein­schließlich der Fahrzeug-Iden­ti­fika­tion­snum­mer bei Fahrzeu­gen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes,
  • im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegen­stands im übri­gen Gemein­schafts­ge­bi­et und im Fall der Beförderung des Gegen­stands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegen­stands im übri­gen Gemeinschaftsgebiet,
  • Ausstel­lungs­da­tum der Bestä­ti­gung sowie
  • Unter­schrift des Abnehmers.

Muster ein­er Gelan­gens­bestä­ti­gung. Ein offizielles Muster für eine Gelan­gens­bestä­ti­gung existiert bis­lang nicht. Das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um hat aber angekündigt, ein dreis­prachiges Muster (deutsch, englisch, franzö­sisch) zu veröffentlichen.

Ver­längerung der Über­gangs­frist. Mit BMF-Schreiben vom 6. Feb­ru­ar 2012 ist die ursprünglich bis zum 31. März 2012 gel­tende Über­gangs­frist ver­längert wor­den, in der der Nach­weis auf der Grund­lage der bis zum 31.12.2011 gel­tenden Recht­slage (z.B. anhand ein­er Spedi­teurbescheini­gung) keine neg­a­tiv­en Auswirkun­gen hat. Nun­mehr kann ein solch­er Nach­weis noch bis zum 30. Juni 2012 erbracht wer­den. Die ver­längerte Über­gangs­frist bis zum 30. Juni 2012 gilt allerd­ings nur für die Nach­weise bei innerge­mein­schaftlichen Liefer­un­gen. Für die eben­falls geän­derten Nach­weispflicht­en bei Aus­fuhrliefer­un­gen endet die Über­gangs­frist am 31. März 2012.

Faz­it.Der Nach­weis durch die Gelan­gens­bestä­ti­gung bedarf der Mitwirkung des Abnehmers. Es ist dabei fraglich, ob z. B. ein tschechis­ch­er Abnehmer diese unter­schreiben und zurückschick­en wird. Der Waren­emp­fang muss von dem Abnehmer oder ein­er vertre­tungs­berechtigten Per­son unterze­ich­net wer­den. In der täglichen Prax­is sind daher erhe­bliche Prob­leme zu erwarten. Es ist zumin­d­est zweifel­haft, dass die durch die Änderung der Vorschriften angestrebte Rechtssicher­heit ein­treten wird.

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